Berechnung Jobcenter bei Zusammenzug mit Partnerin + 2 Kinder?
Hallo zusammen,
meine Partnerin + 2 Kinder mit Hartz 4 und ich mit einem Einkommen und Unterhaltspflicht für meine leibliche Tochter möchten zusammenziehen. Da wir etwas Platz benötigen wegen den Kindern, möchten wir gerne ein Haus beziehen. Leider reicht mein Einkommen nicht ganz aus um das allein zu stemmen. Daher möchte ich gern wissen wie sich das Jobcenter bei so einer Lage verhält. Bekommt meine Partnerin etwas für die Miete dazu? Gibt es auch eine Einrichtung, die sich mit sowas auskennt und bei der wir uns Hilfe holen können? Ich möchte nicht gleich beim Jobcenter anfragen weil sobald man sich dort irgendwie zu weit einbringt es nur Probleme gibt.
Ich möchte auch dazu sagen, dass wir keine Lust haben permanent vom Jobcenter abhängig zu sein. Leider muss meine Partnerin, da sie nicht aus Deutschland kommt, einen Sprachkurs besuchen um ihren gelernten Beruf hier in Deutschland ausüben zu können. Warten bis sie dieses Zertifikat hat, ist wegen gewissen Umständen leider nicht möglich. Auf diese Umstände möchte ich auch nicht eingehen, da es ein anderes Thema ist. Uns würde nur interessieren, wie sich das Jobcenter verhält. Es gibt ja auch das Jahr auf Probe bis eine Bedarfsgemeinschaft besteht.
Danke schon mal für die Hilfe :)
5 Antworten
Das Jobcenter dürfte bei einem Zuzug eine Unterhaltsvermutung bei korrektem Ausfüllen des Antrags in der Regel zwar erst nach einem Jahr des gemeinsamen Zusammenlebens unterstellen, also eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) vermuten, aber sobald da Kinder im Spiel sind wird es schon schwieriger, auch wenn es nicht die leiblichen sind !
Außerdem müsste sie ja dann einen Antrag auf Umzug stellen, sollte sie zumindest machen, wenn sie keine Nachteile haben möchte und das dieser Antrag auch bewilligt wird, müsste sie auch einen wichtigen Grund nennen, hier wäre das der Zuzug zum Partner.
Und dann würde das Jobcenter unter Umständen gleich eine BG - annehmen und du würdest dann gleich zur Kasse gebeten, je nachdem was nach Abzug deines eigenen Bedarfs noch an Überschuss vorhanden wäre.
Dein zu zahlender Unterhalt ( nachweislich ) müsste dann zusätzlich vom Nettoeinkommen theoretisch abgezogen werden, zusätzlich zu deinen Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll.
Das wären vom Bruttoeinkommen erst einmal 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.
Durch dein leibliches Kind oder wenn ihr eine BG - bildet stünde dir ein erhöhter Freibetrag zu, wenn das / die Kinder noch minderjährig sind und du min.1500 € Brutto hättest, dann wären es 330 € Freibetrag.
Die letzte Stufe der Freibeträge ginge dann also von 1000 € - 1500 € Brutto und davon dann diese 10 %.
Würdet ihr eine BG - bilden, dann stünde euch nur angemessener Wohnraum bzw.die angemessene KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) zu und das wären bei 4 Personen etwa 90 qm oder die angemessene KDU - die dann bei euch gelten würde.
Wie hoch diese bei euch sein darf, erfahrt ihr genau vom zuständigen Jobcenter, kannst aber im Internet auch mal eingeben ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien" oder ,, angemessene KDU " und dazu den Namen der Stadt in der ihr dann wohnen würdet.
In einer BG - würde dann auch die Regelleistung von derzeit 416 € auf 374 € sinken und auch ihr Alleinerziehenden Mehrbedarf würde dann entfallen.
Ein Haus nötig? Für 4 Familienmitglieder? Sorry aber deine Frau bekommt den normalen Regelsatz und wenn ihr euch den Luxus eines Hauses gönnen wollt und du alleine es aber nicht stemmen kannst dann muss sie wohl arbeiten gehen
Ich benötige Infos wie die Gesetze sind und wie sich das Jobcenter verhält und nicht solche Kommentare wie diesen. Wenn Du meinen Beitrag aufmerksam gelesen hättest, dann würde so ein Kommentar gar nicht kommen!
Die Gesetze sehen wie folgt aus: ihr bildet eine bedarfsgemeinschaft und wenn Madame sich zu fein zum arbeiten ist werdet ihr kein Haus bekommen. Bei 4 Personen sind 90 qm angemessen, zu allem was drüber ist sagt das Jobcenter Nö
Meine Partnerin ist bestimmt keine Madame die sich zu fein zum Arbeiten ist. Wundert mich jetzt auch, dass Du Menschen die Du gar nicht kennst, gleich in so eine Ecke schiebst. Was soll das? Ich denke mir jetzt auch viele Dinge über Dich aber ich würde mich hüten diese hier zu schreiben. Ich kenne Dich nicht.
Was Dein zweites Kommentare angeht, habe ich schon von Menschen, die hier wirklich bemüht sind jemanden seine Fragen zu beantworten um zu Helfen, gute Antworten bekommen, die auch vom Inhalt aussagekräftiger sind als Deine. Aber trotzdem, Danke.
Das Problem nach Ablauf "des Probejahres" können / werden die Kosten der Unterkunft darstellen - diese müssen nach den Richlinien von SGB II angemessen sein.
http://harald-thome.de/oertliche-richtlinien/
Ansonsten gelten die Regelsätze je nach Alter der Kinder + 2 mal 90 % des RS I je Erwachsenen.
Und dann gibt es noch Freibeträg beim Einkommen:
Wenn du ein Haus findest, das mit den höchst anrechenbaren Mieten, zu finanzieren ist, ist das möglich.
Mit 4 Personen habt ihr einen Anspruch auf bis zu 90 qm Wohnfläche.
Theoretisch schon. Aber du wirst dich dann fragen lassen müssen, woher das zusätzliche Geld stammt.
Egal, ob Jahr auf Probe oder später, wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Das Amt übernimmt nur die Miete für eine angemessene Wohnung. D.h. sie muss von der Größe und der Miete angemessen sein.
Bei 2 Erwachsenen und zwei Kindern ist ein Haus sicher nicht angemessen. Es sei denn, es wäre ein sehr kleines Haus mit einer sehr günstigen Miete.
Wie groß und wie teuer eine Wohnung in eurem Ort sein darf, kannst du auf den Seiten des zuständigen Jobcenters nachlesen.
Wenn man die Differenz zur eigentlichen Miete selber bezahlt, ist das möglich?