Berechnet man bei der bilanziellen und kalkulatorischen Abschreibung beim Anschaffungswert / Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer mit ein?

4 Antworten

Also gehen wir die Frage mal anders an: Du kauft z.B ein Auto = 40.000 Euro brutto. Dann ergibt das eine "Anschaffung" von 33.613 Euro und eine "Forderung" gegenüber dem Finanzamt aus Vorsteuer-Zahlung von 6.387 Euro. Bei der "Wiederbeschaffung" geht es dann doch >nur< um 33.613 Euro, also kann die Abschreibung auch nur diesen Betrag berücksichtigen. Du kannst doch keine Abschreibung auf >Vorsteuer< vornehmen und dann in der Kalkulation verarbeiten. Klar?

Fang doch mal wirklich mit der Definition an: AK/HK - Alles was der Steuerpflichtige aufwendet. Verschaffung der Verfügungsmacht. Ohne die Umsatzsteuer.

Warum ist 'ohne Umsatzsteuer' logisch? Weil das Ergebnis durch die Umsatzsteuer doch nicht berührt/verändert wird. Auch in der Kalkulation. Ich will doch wissen: Was ist mein Gewinn. Darum wird die USt erst drauf gerechnet wenn alle kalkulatorischen Kenngrößen ermittelt sind.

Was leider im Unterricht keiner so deutlich sagt: Vergleichen will ich doch den kalkulatorischen (Roh-)Gewinn (aber auch andere Aufwendungen) mit dem der realen der Buchungsperiode. Brutto und netto müsste man eben wieder berichtigen.

Wenn Du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, dann wird die Abschreibung nur vom Nettowert berücksichtigt. In diesem Fall ist ja die Vorsteuer ein druchlaufender Posten und Du hast das Auto ja zum Nettowert in der Bilanz stehen.

Nein, im Anlagevermögen wird die Mehrwertsteuer nicht erfaßt.

Das gilt für steuerliche, wie auch für kalkulatorische Abschreibung.

Außer bei dir wird keine USt berücksichtigt, dann ist alles brutto zu buchen. Dementsprechend wird dann die Bemessungsgrundlage immer brutto sein.