Beratungshilfeschein verweigert!?

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Natürlich kann man auch einen Beratungshilfeschein über einen Rechtsanwalt beantragen. Üblich ist es allerdings wirklich, dass dies der Antragsteller selbst tut.

Ich blicke beim Sachverhalt aber nicht ganz durch. Welche Dame am Empfang? Beim Amtsgericht?

Die Dame am Empfang beim Anwalt meinte,dass der Rechtsanwalt sich den Schein nicht selbst besorgt,ich weiß aber,dass er es macht...also in der Regel schon,deswegen wundert mich das selbst!

@Ylane

Ja, aber dies ist dann kein Fehler des Gerichts, sondern ein Mißverständnis zwischen der Angestellten und Anwalt. Im Notfall kann deine Bekannte auch persönlich zum Amtsgericht gehen, den Schein dort beantragen und dann zu besagtem Rechtsanwalt gehen. Eine sachliche Prüfung des Antrags hat hier doch noch gar nicht stattgefunden, weil kein Antrag gestellt wurde.

Fakt ist...Hauptsache eine Wohnung ist vorhanden und für den Lebensunterhalt ist gesorgt.Fakt ist,daß diese Mittel in der Welt nicht jedem zur Verfügung stehen,und Fakt ist auch,daß es genug Kinder oder Familien in Bereichen der gesamten Welt gibt,die nicht nur unter Hunger und Durst leiden.Also ich lese aus der Frage eine Inanspruchnahme,die sehr anmaßend ist.

So so..anmaßend,nennst du das!

Ok,im Prinzip kann man durchaus froh sein,dass man das hat,was wir hier in Deutschland haben,da hast du schon recht!

Aber... findest du es etwa in Ordnung,dass 2 kleine Kinder auf beengtem Raum zusammen leben müssen,das größere der beiden unausgeschlafen in den Kindergarten gehen muss,weil es durch das Geschrei des kleinen Babsy,welches in den ersten Wochen noch keinen geregelten Schlafrythmus hat,wach wird ?

Dass das Kind mit dreckigen Klamotten in den Kindergarten gehen muss,weil kein Platz zum Wäschetrocknen gegeben ist !?

Das ist deiner Ansicht nach vollkommen legitim ?

Wenn es nicht wirklich beengt wäre,um nicht zu sagen VIEL ZU ENG für 3 Personen,dann hätte ich das nicht geschrieben..also erwähne bitte nicht Begriffe wie "anmaßend" wenn du leider weißt,wie es wirklich bei ihr aussieht...

@Ylane
  • nicht weißt

In deiner Argumentation liegen zwei, drei sehr populäre Denkfehler vor. Die stammen also nicht aus dem Gesetz oder aus Urteilen oder aus Sachverstand, sondern aus Stammtisch-Märchen im Internet.

Fakt ist jedoch,dass sie um die 20qm zu wenig (die ihr mit 3 Personen gesetzlich zustehen) hat und definitiv eine größere Wohnung benötigt!

Dies ist kein Fakt, sondern eine urbane Legende, vulgo ein Ammenmärchen. Der am jeweiligen Ort beschlossene maximale "angemessene Umfang" für "Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" ist ein - wie das Wort schon besagt, auch für Laien und für Stammtische - ma-xi-ma-ler Wert: Darüber hinaus werden keine Kosten übernommen vom Jobcenter, auch wenn man schon lange in der teuren Bude wohnt!

Wohnt man aber noch gar nicht in der teureren Bude, gelten ganz andere Werte, bevor ein Umzug anerkannt wird als notwendig im Sinne von § 22 SGB II Absatz 4: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html

Dann gelten nämlich die Werte, die besagen, ab wann die alte Bude unerträglich klein ist für die Personenzahl. Das ist ein ganz anderer Wert: Minimaler Wert nicht gleich maximaler Wert!

Das begreift der deutsche Stammtisch nach sieben Pilsen nur schwer ...

Als sie sich jedoch heute dort telefonisch einen Termin geben ließ,sagte ihr die Dame am Empfang,dass es nicht üblich sei,dass der Anwalt sich diesen besagten Schein selbst besorgt.

Das bleibt dem Anwalt überlassen, welche Dienste er für welchen Klienten übernimmt! This is a free country, if you didn't get it yet!

Und wenn der Anwalt erkannt hatte, dass die Klientin sich verrannt hatte (hier: in Stammtisch-Parolen), dann muss er sowieso gar nichts!

Ist das überhaupt rechtens,dass die Leute beim Amtsgericht den Beratungshilfeschein ablehnen,obwohl offensichtlich ist,dass jemand rechtlichen Beistand benötigt ??!

Die Leute dort kennen das Gesetz und haben Erfahrung - im Gegensatz zum deutschen Stammtisch! "Ich habe mit einem Kind mehr Anspruch auf mehr Wohnraum, auf mehr Kosten" ist ein Stammtisch-Spruch, den kennen die auch beim Amtsgericht!

Richtig ist, was a) in den örtlichen Richtlinien steht über "zu beengten Wohnraum" (z. B. in Berlin für Berlin, nicht für Wiesbaden!), und was b) der zuständige Sachbearbeiter ermessen hatte für den konkreten Einzelfall.

Sollte der nicht rechtskonform ermessen haben, kann man das gerne überprüfen lassen auf dem Rechtsweg: Widerspruch beim Amt und danach Klage beim Sozialgericht.

Das kostet nichts, dafür benötigt man keinen Anwalt: Der Sozialrichter muss selber Anwalt spielen und ermitteln im Sinne des Klägers.

Aber neue Gesetze schaffen darf der auch nicht! Mit einem Kind (oder Opa oder Bruder oder Lover) mehr steht einem nur eine Zusicherung für eine neue Bude zu, wenn die alte Bude zu beengt ist im Sinne der örtlichen Richtlinien (oder des Ermessens des Sachbearbeiters).

Die örtlichen Richtlinien kriegt man am Ort, falls es welche gibt, oder im Internet.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Meine Definition von Impertinenz ist Ahnungslosigkeit gemischt mit Halsstarrigkeit und Taktlosigkeit.

Die bekannten örtlichen Richtlinien zur Frage, ab wann die alte Bude (nicht die neue!) nicht mehr angemessen ist, also unerträglich, also ein Grund für einen Umzug, >sind teilweise hier aufgelistet.

Für Berlin ergibt sich daraus ein Umzugsgrund: "f) wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse". Also nicht schon dann, wenn man die maximal angemessene Wohnfläche bzw. Wohnkosten noch nicht erreicht hat!

Dazu heißt es: "Es ist zu beachten, dass Kindern eigener Wohnraum zur Verfügung stehen muss. Ob mehreren Kindern die gemeinsame Nutzung eines Raumes zumutbar ist, hängt von der Besonderheit des Einzelfalles ab (z.B. Größe des Raumes, Altersunterschiede, Geschlecht).

Auch zukünftig entstehender Wohnraummehrbedarf ist zu berücksichtigen (z.B. bei Schwangerschaft ab der 13.Woche)"

Nur wird die alte Bude nicht automatisch deshalb "unzumutbar beengt", weil ein größerer Wohnraum immer noch angemessen wäre!

@GerdausBerlin

Mag sein,dass du hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen recht hast, ( so konkret kenne ich mich damit nicht aus,bin ja auch nicht betroffen) allerdings habe ich das ganz anders in Erinnerung,aber wie dem auch sei!

Darf ich mal fragen woher du dein Wissen nimmst ?

Nichts desto trotz kann es aber nicht angehen,dass jemand der 1qm weniger hat,als der -ich zitiere mal- "maximale Wert" es zulässt und den Anspruch auf diesen 1qm geltend macht und Recht bekommt ( war exakt so gewesen !! ) aber parallel dazu werden einer (werdenden) Mutter,welche eine viel zu kleine Wohnung hat,und die rein rechtlich,Anspruch auf diese 20qm hätte, diese verwehrt ..also irgendwas läuft da wohl verdammt schief!

Wie kann man denn aus der Ferne beurteilen,ob diese Wohnung nicht in der Tat viel zu klein ist,für 3 Personen,du schriebst ja selbst,ich zitiere noch mal :

"Dann gelten nämlich die Werte, die besagen, ab wann die alte Bude unerträglich klein ist für die Personenzahl. Das ist ein ganz anderer Wert: Minimaler Wert nicht gleich maximaler Wert!"

Möglicherweise ist exakt dieser Wert erreicht und dementsprechend ist die Wohnung viel zu klein für 3 Personen! Merkst du was... ;-)

Naja,wie dem auch letztendlich sei...sie hat den Termin beim Anwalt,ich kenne den Anwalt,er ist relativ kompetent,was sein Fach anbelangt und ich denke,mithilfe dieses Anwalts wird sie das auch durchbekommen! Zumindest ihr mir kein Fall bekannt,in dem jemand einen Prozess mit ihm verloren hat....

Es klingt eher so als ob es eben nicht berechtigt ist, das sie einen Beratungsschein bekommt. Einen Beratungsschein bekommt man immer! wenn ein begründeter Bedarf besteht, in dem Fall scheint er also nicht begründet. Laut der Aussage deiner Freundin sind also alle Behörden inkompetent !?! Die eine Behörde verweigert einfach "unbegründet" eine neue Wohnung und das Amtsgericht verweigert in der Sache den Beratungsschein... Es ist wohl eher naheliegend, dass in dem Fall kein Anspruch auf eine größere Wohnung besteht, zumindest wohl scheinbar zum jetzigen Zeitpunkt.

Wenn sie zum Anwalt will dann soll sie halt die 50 Euro zusammenkratzen und solle in Beratungsgespräch mit dem Anwalt führen oder sie soll in den VDK eintreten und dort mit den Rechtsanwälten sprechen.

Zumindest sollte sie erst einmal Widerspruch gegen den Bescheid der Arge einlegen anstatt direkt zum Anwalt zu laufen...

Es hat niemand erwähnt,dass die zuständigen Behörden inkompetent sind..es war so,dass ihr damals schon der Beratungshilfeschein verweigert wurde,als es um eine Klage bezüglich der Arge ging und deswegen wird sie es wohl auch wieder tun und eine größere Wohnung würde ihr laut Gesetz definitiv zustehen,da sie gute 20qm zu wenig hat und es geht ja nicht nur darum,dass ihr die rein rechtlich zustehen und man ja theoretisch davon gebrauch machen kann sondern eben auch,dass sie die einfach braucht,weil sie sonst keinen Platz mehr hat,wenn das Baby erst mal da ist!

Aber danke trotzdem...

Beratungshilfe ist immer dann zu versagen, wenn das Begehren wenig bis gar keine Aussicht auf Erfolg hat. Da das erwartete Kind noch nicht geboren ist, hat das Jobcenter schon völlig Recht. Frühestens mit der Geburt des Kindes besteht tatsächlich ein Anspruch auf eine größere Wohnung. Aber selbst dann ist es noch Ermessenssache, weil ein Kind unter 1 Jahr noch kein eigenes Zimmer hat und braucht.

Der Tipp, trotz fehlendem Beratungshilfescheins zum Anwalt zu gehen, ist ein ziemlich teures Vergnügen. Denn über Beratungshilfe ist nur das gedeckt, was NACH Bewilligung in Anspruch genommen wird. Das Erstgespräch zahlt sie dann also selbst.

Also ich hab für Erstberatungen bisher maximal 50 Euro gezahlt... Ob das ein "ziemlich teures" Vergnügen ist wage ich mal zu bezweifeln.

@Messkreisfehler

Die Gebühr bemißt sich immer am Streitwert. Das ist so pauschal also gar nicht zu sagen. Das können auch mal 300,-€ sein.

Beratungshilfe kann durchaus auch nachträglich beantragt werden, wenn sich der Mandant gerade wegen der Beantragung von Beratungshilfe an den Anwalt wendet.

Auch beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch max. 190,00 € + max. 20,00 € Auslagenpauschale zzgl. der 19 % Mwst.