Beratungshilfeschein für Strafrecht oder nicht?
Ich werde beschuldigt etwas unterschlagen zu haben, kenne aber die Akte nicht. Muss ich jetzt den Anwalt selber bezahlen, nur weil ich beschuldigt werde?
Beratungshilfe im Strafrecht deckt ja nicht alles ab!
3 Antworten
In Strafsachen kann man einen Beratungshilfeschein für ein einmaliges Beratungsgespräch beim Anwalt bekommen (man muß max. 15,00 € zuzahlen). Dafür darf die Sache aber noch nicht gerichtsanhängig sein (also keine Anklageschrift vorliegen oder ein Antrag auf einen Strafbefehl) und es ist eben nur "Beratung" aber keine "Vertretung" möglich.
Bei bestimmten, schwereren, Delkten oder sehr komplizierter Rechtslage, kann man (ab Anklageerhebung, außer bei U-Haft, da sofort) einen Pflichtverteidiger bekommen. Aber Vorsicht: Entgegen der allg. Meinung ist der nicht umsonst. Wenn man am Ende verurteilt wird, muß man auch diesen Pflichtverteidiger zahlen (über die Verfahrenskostenrechnung)
Sobald der Anwalt Akteneinsicht beantragt ist seine Tätigkeit insgesamt nicht mehr über den Beratungsschein abgedeckt. Das weiß der Anwalt aber auch und muß es Dir mitteilen.
Für Akteneinsicht brauchst Du nicht unbedingt einen Anwalt - § 147 (7) StPO.
Prozesskostenhilfe gibt's im Strafrecht nicht.
Ja, das ist Strafrecht.
Anwalt brauchst Du erst mal keinen - einen Antrag auf Akteneinsicht kannst Du auch so stellen.
Merke: Nicht Du musst Deine Unschuld beweisen, sondern die Staatsanwaltschaft Deine Schuld!
ist das strafrecht? Und muss ich den Anwalt selber zahlen? Weil ich ja nur beschuldigt werde?