Beleidigung auf sexueller Grundlage, Rechtens?

9 Antworten

Guten Abend,

ohne nähere Einzelheiten kann ich Ihnen keine Auskunft geben, in wie fern gegen Sie ermittelt wird etc. Generell sind Sie, im Falle einer Vorladung der Polizei als Beschuldigte, nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen, sondern können von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ich rate ihnen auf der bisherigen Grundlage, im Falle einer Vorladung mit ihren Eltern zu reden und die Aussage zu verweigern. Alles andere bleibt dann abzuwarten.

Ich hoffe ich konnte ihnen helfen.

KaterKarlo2016

Sich entschuldigen und hoffen, dass Du keine Anzeige kriegst.

Es gibt keinen Strafrechtsparagraphen "Beleidigung auf sexueller Grundlage".

Polizisten können ihm so etwas gar nicht verbieten, da gibt es keine rechtliche Grundlage für.

Ggf. könnte man da eine sexuelle Nötigung (bei unter 14jährigen auch sexueller Mißbrauch) daraus machen.

Wie wäre es denn mit einer Entschuldigung bei dem Mädchen?

Deine Frage ist unlogisch. Wenn die Dame Strafanzeige und Strafantrag gegen dich gestellt hat, kannst Du einer Anzeige nicht mehr aus dem Weg gehen. Dafür ist es dann bereits zu spät. Und wenn Dein "Kumpel" bereits als Zeuge ausgesagt hat, ist auch schon ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden.

Was mir körperliche Schmerzen bereit ist Folgendes: Du belästigst fremde Leute und fragst dann, ob eine Anzeige wegen Beleidigung "rechtens" ist? Ja, ist sie. Denn die Dame ist hier das Opfer, nicht Du.

Natürlich ist das möglich. Du hast es ihr ja auch noch geschickt, sie hat die Datei auf ihrem Handy.

Übrigens wurde meines Wissens nach erst letztens durchgesetzt, dass Beleidigungen etc. Auf whatsapp oder ähnlichen messagern angeklagt werden können. Je nach schwere der Beleidigung etc. Kann es dann durchaus eine Strafe geben.

Dass ein Polizist ihm gesagt hat, er solle es dir nicht sagen, halte ich für sehr unwahrscheinlich, eventuell nehmen Sie dich nur damit hoch, um dich zu ärgern. Bei so einem "kleinen" Delikt wird wohl eher ein Brief einflattern und nicht das SEK die Tür eintreten...

Selbst schuld.

"Übrigens wurde meines Wissens nach erst letztens durchgesetzt, dass Beleidigungen etc. Auf whatsapp oder ähnlichen messagern angeklagt werden können."

Das musste man nichts durchsetzen. Das war schon immer so. Eine Beleidigung nach § 185 StGB kann mündlich (direkte Ansprache, Telefon usw.), schriftlich (Brief, E-Mail, WhatsApp, Facebook usw.), durch Gesten (ausgestreckter Mittelfinger) oder durch Tätlichkeit (Schubsen, Anspucken usw.) erfolgen. Das war schon immer so, am Tatbestand hat sich nichts geändert.

achso gut. ja ich hatte mich da auch gewundert, die haben dass nur vor ein paar Monaten rauf und runter debattiert, wahrscheinlich wegen irgendeinem promi. .. vielen Dank