Belehrungsblatt nicht ausgefüllt-Was erwartet einen?

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Das kann ich nicht glauben

Anlässe, die Belehrungspflichten auslösen:

Vortests im Zusammenhang mit der Beweisführung gem. § 24a StVG (Alkoholvortest, Drogenschnelltest etc.)

Durchführung einer gerichtsverwertbaren Atemalkoholmessung

Belehrung über Folgen, die zu erwarten sind, wenn Fahrzeugführer Weisungen nicht nachkommen, die Polizeibeamte anlässlich von Verkehrskontrollen erteilen

Zahlung eines Verwarnungsgeldes zur Ahndung geringfügiger Verkehrsordnungswidrigkeiten

Anhörung zur Sache und damit verbundene Belehrungen

Belehrungen anlässlich strafprozessualer Maßnahmen, die anlässlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich werden können: Sicherheitsleistung, Sicherstellung, Anordnung der Entnahme von Blutproben.

Festgemacht ist dies in der StPO § 163

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 58b, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

und der StPO § 161 (http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__161.html)

und dem § 163a (Link im Anhang)

Hallo Vogeltasche,

vor der Polizei musst Du zwar keine Angaben zur Sache machen, aber die Angaben die zu Deiner Person abgefragt werden musst Du machen. Welche Angaben das genau sind, ist im folgenden Gesetz festgelegt [entsprechende Angaben habe ich Dir fett dar gestellt]


§ 111 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor�?, Familien �? oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.


Im Bezug auf Deine Frage:

Was passiert denn, wenn man ihn nicht ausfüllt und dementsprechend nicht zurückschickt?

bedeutet das, wenn Du der Polizei die Angaben verweigerst, kann gegen Dich ein Bußgeld bis zu 1000,- Euro verhängt werden.

Soviel zu Deiner Frage


In der Regel bekommt man aber keinen Fragebogen:

wo man seine Aussage angeben muss.

sondern man bekommt eine Vorladung zur Vernehmung als Zeuge in einem Strafverfahren.

Dort bei der Vernehmung wird man in der Regel auch belehrt, dass man nur Angaben zu seiner Person, aber nicht zur Sache machen muss.

Später bei der Gerichtsverhandlung sieht das anders aus. Einer Staatsanwaltschaftlichen und der richterlichen Vorladung musst Du folge leisten und Du musst auch zur Sache aussagen, außer Du hast ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Schöne Grüße
TheGrow

Theoretisch das was TheGrow schreibt, praktisch ist das Schreiben unter Umständen niemals bei Dir angekommen und dann gilt das was bei jedem anderen nicht bekannt gewordenen Verwaltungsakt auch gilt, was man nicht erhalten hat kann man nicht ausfüllen, derjenige der anderer Meinung ist, muss nachweisen das man das Schreiben erhalten hat, was er im Regelfall jedoch nicht kann dank klammer Amtskassen.

Das hab ich so noch nie gehört. Musste auch schon 3x als Zeuge eine Aussage machen aber immer bei der Polizei (später noch mal bei Gericht) und nie per Post.

Außerdem ist ein Belehrungsblatt doch etwas mit dem du belehrt wirst wenn du z.b. Beschuldigter einer Straftat bist. Bringst du was durcheinander?

Haha, oh ja uppsi :') Das Belehrungsblatt war die erste Seite dann kam der zeugenfragebogen ^^ in meiner Frage meinte ich natürlich letzteres

Nichts. Du bist nicht dazu verpflichtet, eine Aussage bei der Polizei zu machen. Erst vor Gericht musst du aussagen.