Bekommt meine Frau bei Scheidung vom geerbten Haus was?

12 Antworten

Das ist mehr oder weniger der Nachteil der EHE. Es gehört ALLES Euch. Somit hat Sie ein Anrecht drauf. Im Übrigen genauso bescheuert, als wenn dir die Frau fremd geht, deshalb die Scheidung eintritt und du als Mann die Frau und das Kind allein finanzieren sollst. Es gibt leider so einige "Ungerechtigkeiten" in diesem Staat. Ich selbst finde, dass zu dem "wirklichen Glück" keine Ehe notwendig ist. Es gibt tausende Paare in diesem Land die es erfolgreich vor machen.Das gesprochene und geschrieben Wort täuscht oft über das hinweg, was vom Herzen gemeint ist.LG Pooooo

Im Wesentlichen hat Sergius Recht. Allerdings könnte das Haus zwischen Schenkung und Scheidung eine Wertsteigerung erfahren haben (etwa weil es renoviert wurde). Eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung ist Zugewinn und muss zur Hälfte an die Frau ausbezahlt werden. Im Zweifel kann die Frau verlangen, dass durch Sachverständigengutachten der Wer des Hauses zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Zeitpunkt der Scheidung geschätzt wird.

Es ist erschreckend, wie viele Fehler die bisherigen Antworten aufweisen. Man sollte sich doch am besten nur äußern, wenn man etwas genau weiß. Tatsache ist, dass nach § 1374 Abs. 2 BGB "Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands (gemeint ist der "gesetzliche", nämlich die Zugewinngemeinschaft)von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, ... dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird" Im Klartext für den Nichtjuristen heißt das: Wenn Ihre Mutter Ihnen das Haus schenkt oder im Wege der vorweg genommenen Erbfolge unent-geltlich überträgt, unterliegt diese Zuwendung bzw. ihr Wert nicht dem Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe. Mit anderen Worten: Ihre Ehefrau kann in Bezug auf das Ihnen geschenkte Haus der Mutter keinerlei Ansprüche erheben. Das Haus wird vermögensrechtlich so behandelt, als wären Sie schon bei Eintritt des Güterstands (also bei Ihrer Eheschließung) der Eigentümer gewesen; es zählt fiktiv zu dem Vermögen, das Sie bei Beginn Ihrer Ehe (daher: "Anfangsvermögen")schon hatten, nicht zu dem, was Sie während der Ehe hinzu gewonnen haben und waa daher dem Zugewinnausgleich unterliegt. Ich empfehle, nun auf keine weiteren Antworten mehr zu achten, die etwas anderes meinen.

Die Antwort von derblomi ist eine richtige Ergänzung. Das geschenkte Haus wird mit dem Wert zum Zeitpunkt des Schenkens Alleineigentum des Beschenkten. Der Wert einer Immobilie unterliegt der konjunkturellen Wertentwicklung. Wenn das Angebot an Wohnungen knapper wird, die Nachfrage steigt, dann steigt auch der Wert der Wohnung. Andersherum kann in wirtschaftlich schwierigen Zeiten der Wert der Immobilien sinken. So z.B. in Berlin der Wert von Eigentumswohnungen zwischen 1995 bis 2003 jährlich um fast 10 Prozent. Seit 5 Jahren etwa stagniert das Preisniveau.Es scheint jetzt wieder langsam anzusteigen. Also eine Wohnung, gekauft 1995 für 100.000 DM kann heute vielleicht nur noch gut 30.000 Euro (rd. 60.000 DM) auf dem Markt erzielen. Dann gibt es sogar ein Minus.Es kann natürlich auch sein, dass der Wert zwischen Zeitpunkt der Schenkung und der Scheidung gestiegen sein. Die Differenz wird dann zwischen den beiden Ehegatten geteilt.

Der "correctness" halber: Es wird nicht der Wertzuwachs des Hauses einfach geteilt, sondern es wird der Wertzuwachs dem Endvermögen des Hausempfängers zugerechnet. Sodann wird festgestellt, bei welchem der Ehepartner die Differenz zwischen seinem Anfangs- und seinem Endvermögen größer ist. Schließlich hat der Ehepartner mit der größeren Zugewinn-Differenz zwischen seinenm Anfangs- und seinem Endvermögen die Hälfte dieser Differenz an den anderen Ehepartner als Zugewinnausgleich zu zahlen. Es findet also eine Gesamtrechnung statt, nicht eine auf einzelne Vermögensgegenstände, wie etwa das Haus, bezogene. Habe ich Recht ?

Bei der Ehe wird das geerbte zum gemeinsamen Besitz. Sofern es nicht im Ehevertrag geregelt ist, müsste sie etwas abbekommen- ungefähr die Hälfte (vom Wert).

Auf jeden fall sollten sie sich an einen Anwalt wenden.