Bekommt man noch geld nach der fristlosen Kündigung?

9 Antworten

Bei einer fristlosen Kündigung bekommt man noch genau die gearbeiteten Tage ausbezahlt.

Eine Krankschreibung nützt dir in diesem Fall gar nichts.

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs.

Grundsätzlich besteht ab dann kein Lohnanspruch mehr. Theoretisch könnte noch ein Anspruch auf Provision bestehen oder anderweitige Leistungen, wenn diese vorher verdient wurden.

Alles weitere hängt davon ab, ob gegen die Kündigung fristwahrend Kündigungsschutzklage eingereicht wird.

Ohne Einreichung einer Kündigungsschutzklage bleibt die Kündigung rechtskräftig und hat das rechtliche Band zu dem Arbeitsverhältnis durchschnitten. Eine Kündigungsschutzklage selbst muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang spätestens eingereicht werden. Anbei ein Link mit weiteren Fragen rund um die außerordentliche Kündigung

http://www.kanzlei-mudter.de/ausserordentliche-kuendigung.html

Man bekommt Gehalt für die Wochen, wo man dort noch beschäftigt ist.

Wenn Du Dich krankschreiben lässt, bekommst Du das natürlich auch. Aber da musst Du erstmal einen Arzt finden, der das macht, wenn Dir gar nichts fehlt.

lg Lilo

Bei einer fristlosen Kündigung, bist Du schon am nächsten Tag aus dem Rennen. Das Geld musst Du bis zum letzten Vertrags-tag bekommen,  eine Krankschreibung kannst Du dir schenken, denn Du bist raus.

Bei einer berechtigten fristlosen Kündigung bekommst Du nur bis zu dem Zeitpunkt Geld, zu dem dir die Kündigung ausgesprochen wurde. Diese Form der Kündigung heißt fristlos, weil sie keine Fristen kennt.

Ich weiß ja nicht, was vorgefallen ist, doch für eine solche Kündigung muss das Vertrauensverhältnis zwischen dir und dem AG schon sehr zerrüttet sein. Sollte das nicht der Fall sein und man will Dich nur loswerden, dann solltest du dagegen arbeitsrechtlich vorgehen, so schnell wie möglich.

Sieh mal hier: http://www.dr-hildebrandt.de/verhaltensbedingt/verhaltensbedingt_18.htm

z. B.:

Eine fristlose Kündigung muss vom Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem wichtigen Kündigungsgrund ausgesprochen werden (Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB). Viele fristlose Kündigungen sind unwirksam, weil der Arbeitgeber es versäumt, diese Frist einzuhalten....