Bekommt man Kindergeld im Studium, obwohl man nur noch eingeschrieben ist und schon arbeitet?

5 Antworten

Wenn du nur noch aus finanziellen Gründen immatrikuliert bist, ist das eigentlich Betrug. Du nutzt nur ein System aus, das dir gar nicht zusteht.

Nein, das ist kein Betrug. Es gibt keine Pflicht seinem Studium intensiv (oder überhaupt) nachzugehen.

@HansImGlueck178

Gibt es aber schon: Bestehen trotz aussagekräftiger Semesterbescheinigungen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums, sollte die Ernsthaftigkeit durch Vorlage von Leistungsnachweisen („Scheine“, Bescheinigungen des Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben, in den in A 15.10 Abs. 13 festgelegten Zeitpunkten belegt werden.

@siola55

Weiß nicht woher du das jetzt zitiert hast, sieht mir aber nach steuerlicher Anerkennung aus. Hat nichts mit Kindergeld zu tun.

@HansImGlueck178

Nein - dies entstammt der "Dienstanweisung zum Kindergeld".

@siola55

Selbst wenn das so ist, dann hat das immer noch nichts mit Betrug zu tun.

Hi lieber peterknecht 1967,

laut der "Dienstanweisung zum Kindergeld" gilt folgendes (einfach mal googeln nach da-kg 2019):

A 15.3 Ernsthaftigkeit

(2) 1Sind bei Studenten die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis grundsätzlich ausreichend. 2 Bestehen trotz aussagekräftiger Semesterbescheinigungen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums, sollte die Ernsthaftigkeit durch Vorlage von Leistungsnachweisen („Scheine“, Bescheinigungen des Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben, in den in A 15.10 Abs. 13 festgelegten Zeitpunkten belegt werden. 3Bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (insbesondere bei als Fernstudium angebotenen Fernlehrgängen), sollte die Ernsthaftigkeit nach Satz 2 geprüft werden.

A 15.10 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung

(13) 1Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist bei Beginn und am Ende der Ausbildung zu prüfen. 2Die Dauer der Schulausbildung eines volljährigen Kindes hat der Berechtigte durch Vorlage einer Schulbescheinigung nachzuweisen. 3Eine abschließende Prüfung des Zeitraums der Schulausbildung ist abweichend von O 2.10 Abs. 2 Satz 3 nur erforderlich, falls weder ein Studium noch eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. A 15.6 Abs. 1 Satz 1) lückenlos anschließt. 4Ein Studium oder eine Ausbildung i. S. v. Satz 3 schließen lückenlos an, wenn das Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung spätestens im Anschluss an eine Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b EStG ein Studium oder eine Ausbildung i. S. v. Satz 3 aufnimmt. 5 Für Studenten ist alle zwei Jahre eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durchzuführen. 6 Hierfür sind Studienbescheinigungen anzufordern, aus denen die Anzahl der geleisteten Fachsemester ersichtlich ist ; Satz 3 und O 2.10 Abs. 2 und 3 sind zu beachten.

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Recherche

Im Erststudium oder der Erstausbildung bekommt man unabhängig vom Einkommen Kindergeld. Bei einem längeren Aufenthalt im Ausland ohne Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung kann der Anspruch aber entfallen.

Kindergeld bekommst du auch wenn du einen Job/Ausbildung hast. Also ja, ausser du bist zu alt.

Im Ausland ja

aber Dein Alter.