Bekommt man die kosten für einen kostenvoranschlag vom verursacher(versicherung) wieder, auch ohne den eigendlichen regulierten schaden reparieren zu lassen?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Verursacher bzw. dessen Versicherung muss die Kosten für das erstellte Gutachten bezahlen. Unabhängig ob Du den Schaden reparieren lässt oder nicht.

Die Versicherung kann aber die Kosten des Kostenvoranschlages reduzieren wenn sie nachweisen, das die angesetzten Preise im einzelnen oder insgesamt über den marktüblichen Preisen liegen.

In diesem Fall erstellt die Versicherung auf Basis des Kostenvoranschlages ein korrigiertes Angebot.

Im Zweifel fordert Dich die Versicherung auf, dass Auto bei einem Gutachter der Versicherung vorzuführen um den Schaden noch einmal begutachten zu lassen.

die haben den kostenvoranschlag prüfen lassen , und abzüglich der mwst haben sie bis auf 60 euro es komplett übernommen , es geht mir nur noch um die rechnung des kostenvoranschlages, 109euro diesen haben sie nicht gezahlt. ok hab es jetzt so verstanden das sie diesen auch zahlen müssen.danke.

was kann man machen wenn sie sich dennoch weigern?

@rokallis


Der Handwerker kann auch nicht den Kunden im Werkvertrag pauschal auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen, in denen dann steht, dass schon der Kostenvoranschlag Geld kostet. Eine solche Klausel wäre nämlich unwirksam (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2005, Az. 19 U 57/05).

@bobcar,

der Versicherer zahlt den Schaden, gemäß den bestehenden Versicherungsbedingungen.

Kosten für einen Kostenvoranschlag werden nicht übernommen.

Nach § 91 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Verursacher eines Schadens beziehungsweise dessen Versicherung für sämtliche Unkosten aufkommen, welche zur „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren“.

Darunter fallen nicht nur die Kosten für das Gericht, sondern auch Gebühren, welche zur Erstellung von Gutachten (ab Schäden von ca. 750 Euro) beziehungsweise Kostenvoranschlägen anfielen.

Der Geschädigte besteht auf eine fiktive Abrechnung und will sich nur die Kosten des Voranschlages erstatten lassen, ohne den Wagen zu diesem Preis zu reparieren.

Daher bleiben die Gebühren für den Voranschlag als eigener Kostenpunkt bestehen. Das Landgericht Hildesheim entschied allerdings in einem Urteil vom 4.9.2009 (Az. 7 S 107/09), dass die Kosten für den Voranschlag selbst in so einer Situation für die Rechtsverfolgung notwendig sind und von der unterlegenen Partei übernommen werden müssen.

Nach § 249 BGB Absatz 2 Satz 1 kann der Geschädigte bei einem Schadensersatzprozess Gebrauch von der Dispositionsfreiheit machen. Das heißt, dass er das Geld, welches ihm der Schädiger zu bezahlen hat, nicht zur Reparatur des Fahrzeuges aufwenden muss, was auch als „fiktive Reparatur“ bezeichnet wird. In diesem Fall bildet der Kostenvoranschlag die Basis für die Schadensersatzforderung und nicht die realen Reparaturkosten.

Quelle:
https://www.bussgeldkatalog.org/kostenvoranschlag-versicherung/#wozu_benoetigt_die_gegnerische_kfz-versicherung_einen_kostenvoranschlag

@bobcar

hatte genau diesen absatz von bobcar, bevor ich hier gefragt hab, schon in einer email an die gegenersiche versicherung geschickt,   mit der androhung das ich sonst meine rechsschutz einschalte "die ich aber garnicht hab" und um klärung gebeten.

und siehe da sie haben anstandslos nachgezahlt.

da versuchen die doch tatsächlich erstmal stur es nicht zu zahlen oder zu erwähnen , irgendwie ziemlich frech.

Naja, versuchen kann man es ja. Und viele wissen auch nicht unbedingt wirklich zu diesem Thema Bescheid. Ich habe einmal eine vergleichbare Situation gehabt und mich dann an meinen Anwalt gewandt der genau das was ich auch geschrieben habe der Versicherung mitgeteilt. Und dann wurde auch der Kostenvoranschlag übernommen.

Hi rokallis,

ein Kostenvoranschlag muß immer kostenlos sein, ausser es wurde vorher eine Vereinbarung getroffen, dass dieser was kostet!
Es gibt Urteile hierzu, wo im Kleingedruckten diese Kostenbeteiligung nicht rechtens ist!

Wer einen Handwerker beauftragt, hat in der Regel zwei Fragen: „Muss ich für den Kostenvoranschlag eines Handwerkers bezahlen?" und „Um wieviel darf der Handwerker den Kostenvoranschlag überschreiten?"

Mit einem Kostenvoranschlag legt der Unternehmer den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten und die dafür anfallende Vergütung
fest. Gerade bei größeren Arbeiten werden häufig mehrere
Kostenvoranschläge eingeholt. Das Gesetz spricht übrigens vom
Kostenanschlag statt vom Kostenvoranschlag. Es ist aber dasselbe
gemeint. Gemäß Paragraf 632 Absatz 3 BGB
ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Der Handwerker hat
nur dann einen Anspruch auf eine Vergütung für den erstellten
Kostenanschlag, wenn er dies mit dem Verbraucher individuell in einem
Vertrag vereinbart.

Der Handwerker kann auch nicht den Kunden im Werkvertrag pauschal auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen, in denen dann steht, dass schon der Kostenvoranschlag Geld kostet. Eine solche Klausel wäre
nämlich unwirksam
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2005, Az. 19 U 57/05).

Ausnahme: Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Kostenpflicht ist entbehrlich, wenn eine solche branchenüblich ist. Beispiel:

Reparaturarbeiten im Elektrobereich und im Kfz-Wesen. Im Zweifel hat der  Unternehmer nachzuweisen, dass für die Erstellung des
Kostenvoranschlages eine Vergütung vereinbart wurde.

Gruß siola55


Bekommt man die kosten für einen kostenvoranschlag vom verursacher(versicherung) wieder

Meistens nicht, da die Kosten für den Kostenvoranschlag bei einer Reparatur von der Werkstatt erstattet werden.

Lässt du hingegen von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen eine Schadenskalkulation bei einem Bagatellschaden oder bei einen größeren Schaden ein Gutachten erstellen, dann werden dir die dafür anfallenden Kosten erstattet - da diese zum Schaden gehören.

bzw kann ich anspruch gelten machen , weil die versicherung die kosten für den voranschlag nicht gezahlt hat.

...bzw kann ich anspruch gelten machen, ...

Nicht bei der Versicherung geltend machen, sondern beim Handwerker die bereits bezahlten Kosten zurückverlangen laut Urteil:

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2005, Az. 19 U 57/05

(siehe auch meine o.g. Antwort)

Nein, den Kostenvoranschlag bist du der Firma schuldig. Das bekommst du nur wieder, wenn du dort auch reparieren lässt

...nur dann, wenn vorher die Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Werkstatt vereinbart wurden!

Siehe hierzu auch das Urteil:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2005, Az. 19 U 57/05