Bekommt man die Gerichtskosten zurückerstattet wenn man gewinnt?

6 Antworten

Bekommt man die Gerichtskosten zurückerstattet wenn man gewinnt?

Ja, sofern

  1. Der Gegner Geld hat, in das vollstreckt werden könnte
  2. Man zu 100% siegreich ist (wenn du nur in Teilen Recht bekommst, bekommst du auch nur in Teilen Anspruch auf Erstattung).
  3. Es sich nicht um einen erstinstzanlichen Arbeitsgerichtsprozess handelt. Hier trägt jede Seite ihre Auslagen unabhängig vom Ausgang selbst und die Gerichtskosten werden geteilt.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

wenn es zu einem Urteil kommt, kommt es auch zu einem Kostenausspruch, der da im Regelfall lautet: "Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens";

zu den Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren des Gerichtes, die Gebühren Deines Anwaltes und die notwendigen Auslagen;

das Gericht zahlt die Kosten nicht zurück; Du musst Dir diese beim Beklagten holen; wenn er sie nicht freiwillig zahlt, musst Du beim Gericht die Festsetzung Deiner Kosten beantragen und bekommst einen Kostenfestsetzungsbeschluss;

dieser Beschluss ist ein Vollstreckungstitel;

Nein, nur die nicht verbrauchten Gerichtskosten erstattet Dir das Gericht direkt zurück. Alle verbrauchten Kosten musst Du Dir vom Gegner holen.

Am Ende des Verfahrens erlässt das Gericht, neben dem Urteil in der Hauptsache auch einen Kostenbeschluss, der wie das eigentliche Urteil ebenfalls vollstreckbar ist.

Normalerweise musst Du wie zur Verurteilung in der Hauptsache auch, zu den Kosten einen Beschluss beantragen. Oft fragt der Richter aber auch danach.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Das dürfte ich noch nicht erleben, ein AG und die kassieren?

Das Geld kassiert doch das Land, und deren Kasse rechnet auch ab.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Zunächst einmal zahlt der die Musik, die er bestellt hat. Die gesamten notwendigen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) kann man nach Abschluss der Instanz im Verhältnis von Obsiegen und Verlieren festsetzen lassen. Der sog. Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel.