Bekomme ich trotz Aufhebungsvertrag Krankengeld...

2 Antworten

Krankengeld ist ja eine Entgeldersatzleistung und wenn der Anspruch auf das Entgeld (Arbeitslohn) wegfällt, wird wohl auch der Anspruch auf das Krankengeld wegfallen. Man hat natürlich auch Anspruch auf Krankengeld, wenn man Arbeitslosengeld bezieht und krank geschrieben ist- allerdings würde dann zunächst eine Sperre beim Arbeitslosengeld eintreten, aufgrund des Aufhebungsvertrages.

Krankengeld ist ja eine Entgeldersatzleistung und wenn der Anspruch auf das Entgeld (Arbeitslohn) wegfällt, wird wohl auch der Anspruch auf das Krankengeld wegfallen.

Das ist selbstverständlich Unsinn!!!

Eben weil Krankengeld eine Entgeltersatzleistung ist, ersetzt es das wegfallende Entgelt des Arbeitgebers - auch nach Ende der Beschäftigung!!

Selbstverständlich erhält der Arbeitnehmer bei fortdauernder Erkrankung nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin Krankengeld (das er - bei Erkrankung seit November - ja jetzt schon erhält).

allerdings würde dann zunächst eine Sperre beim Arbeitslosengeld eintreten, aufgrund des Aufhebungsvertrages.

Das kommt ganz auf den Grund für den Aufhebungsvertrag an und ob er für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ansonsten für eine Kündigung geltende Frist einhätl.

@Familiengerd

ok- dennoch sind Entgeldersatzleistungen ja an formelle Bedingungen geknüpft- wo lässt sich im Gesetz denn mal nachlesen, dass der Anspruch auch bei (freiwilliger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht?

@Joergi666

Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld besteht nach dem Sozialgesetzbuch Fünf SGB V § 44 "Krankengeld".

Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld nach einer selbst verschuldeten Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts versagt werden, wenn mit dem durch eine Eigenkündigung verfolgten Verzicht auf Entgelt oder Lohnfortzahlung bewusst zu Lasten der Krankenkasse Krankengeld erzielt werden soll (BSG, Urteil vom 16.12.1990, Az. 3 RK 27/79 und 3 RK 40/79).

Außerdem hat sich ein Arbeitnehmer, der selbst kündigt oder dem gekündigt wird, beim Arbeitsamt als arbeitslos zu melden und ist dann weiterhin krankenversichert, auch wenn er zur Vermittlung nicht zur Verfügung steht, der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Erkrankung (und dem Bezug von Krankengeld) ruht und bei selbst verschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Sperre eintritt.

@Familiengerd

aha- also vom Grundsatz doch kein Unsinn! Aufhebungsvertrag wertet die Arbeitsagentur immer als Verschuldung es sei denn, man kann nachweisen, dass die Arbeitsbedingungen nicht mehr zumutbar waren (immer schwierig). Insofern droht also doch die Sperre bei der Agentur und die Krankenkasse kann auch noch Schwierigkeiten machen - auch wenn ganz grundsätzlich der weitere Bezug möglich wäre.

@Joergi666

Ich bitte um Entschuldigung: "Unsinn" war wohl etwas "hart" ausgedrückt!

Wegen der Sperre alleine entfällt nicht der Anspruch auf Krankengeldzahlung; das wäre nur dann der Fall, wenn - wie schon erläutert - das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer in der (von der Rechtsprechung als "böswillig" unterstellten) Absicht beendet wurde, Krankengeld von der Krankenkasse zu beziehen und dieser dadurch zu schaden.

Aufhebungsverträge bleiben immer dann ohne negative Konsequenzen, wenn sie erklärtermaßen zur Vermeidung einer ansonsten zwingend erfolgenden personen- oder betriebsbedingten (keiner verhaltensbedingten!) Kündigung geschlossen werden und dabei für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses diejenige Frist einhalten, die der Arbeitgeber auch bei einer Kündigung hätte einhalten müssen!

Wenn das Arbeitsverhältniss somit beendet ist, wirst du wohl von der Firma auch kein Krankengeld bekommen oder sehe ich das falsch ?

Krankengeld zahlt die Krankenkasse