Bekomme ich Hartz4, wenn mein Freund Alg1 bezieht und wir zusammenziehen wollen?

4 Antworten

Wenn Ihr beide zusammenzieht wird dies als Eheähnliche Beziehung angesehen und die beiden Bezüge also die von dir und deinem Freund werden entsprechend aufgerechnet bzw. angerechnet. Ihr würdet somit weniger bekommen als aktuell ihr bekommen würdet.

Wenn du derzeit schon im ALG - 2 Bezug bist und finanzielle Hilfe für Umzug usw.benötigst, dann musst du beim jetzigen Jobcenter einen Antrag auf Zusicherung zur Kostenübernahme für den Umzug stellen, dieser wird aber nur dann bewilligt, wenn ein wichtiger Grund angegeben und ggf.nachgewiesen werden könnte !

Ein wichtiger Grund könnte z.B. die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sein, da müsste man aber schon eine feste Zusage vom AG - haben oder du gibst an das du mit deinem Partner eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) gründen möchtest.

Das hätte aber dann zur Folge, dass übersteigendes anrechenbares Einkommen des Partners, was er zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde auf deinen Bedarf angerechnet würde, ihr also von Anfang an nach Zusammenzug eine BG - bilden würdet.

Wenn du ohne diese Zusicherung trotzdem Umziehen würdest, dann würdest du also für Umzug usw.nichts bekommen und auch eine später evtl.anfallende BK - Nachzahlung würde nicht übernommen.

Du würdest auch max.nur deine derzeitige KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) weiter bekommen, wenn du also derzeit mehr als 50 % von der neuen KDU - von 537 € für deine jetzige Wohnung bekommst, wäre das kein Problem.

Zahlst du also mehr als um die 268,50 € ( 537 € : 2 = 268,50 € ) für deine derzeitige Warmmiete, dann würde der KDU - Kopfanteil von dann 268,50 € ja darunter liegen und das neue Jobcenter müsste aber bis zu deiner vorherigen KDU - zahlen.

Du müsstest dich dann also bei deinem Freund auf die Wohnung anmelden und dann einen ganz neuen ALG - 2 Antrag stellen, darin solltest du dann angeben das dein Freund nicht zu deiner BG - gehört und nur ein Mitglied im Haushalt ist, denn sonst würdet ihr wie gesagt gleich als BG - eingestuft.

Geht man also mal vom schlimmsten Fall aus und ihr würdet eine BG - bilden !

Ob diese 537 € KDU - dann für 2 Personen angemessen sind würde euch das Jobcenter dann schon schriftlich mitteilen, sollte das nicht der Fall sein, dann würde es eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung geben, dass Jobcenter würde dann die unangemessenen KDU - in der Regel für weitere 6 Monate anerkennen und bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigen.

Nach diesen 6 Monaten würden nur noch die angemessenen KDU - berücksichtigt, könntet ihr die KDU - nicht senken und wollt auch innerhalb dieser 6 Monate nicht in eine angemessene Wohnung ziehen, dann müsstet ihr den Differenzbetrag dann selber zuzahlen.

In einer BG - würden euch dann derzeit also min. 2 x 374 € Regelleistung für den Lebensunterhalt zustehen, nicht mehr 416 €, dazu käme dann jeweils ein KDU - Kopfanteil von 268,50 €.

Der Gesamtbedarf läge also zumindest vorerst bei 748 € Regelleistungen + 537 € für die KDU = 1285 € pro Monat.

Wenn dein Freund außer den 992 € ALG - 1 kein weiteres Einkommen hat, dann kann er zumindest erst einmal 30 € Versicherungspauschale abziehen, hat er auch noch ein Auto kann er auch den KFZ - Haftpflicht Beitrag der auf einen Monat entfällt absetzen und würde er noch eine eigene Altersvorsorge haben die staatlich gefördert würde, so wie z.B. die Riester Rente, dann könnte auch dieser Beitrag abgesetzt werden.

Von seinen 992 € ALG - 1 blieben also max.nach Abzug der 30 € um die 962 € anrechenbares Einkommen übrig.

Sein Bedarf würde dann in einer BG - bei 374 € Regelleistung + 268,50 € KDU - Kopfanteil = min. 642,50 € pro Monat liegen.

Es würden dann zunächst von den max.962 € anrechenbarem ALG - 1 sein Bedarf von min.642,50 € abgezogen, es bleiben dann max. um die 319,50 € übersteigendes anrechenbares Einkommen übrig, was er dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde und auf deinen Bedarf angerechnet werden könnte.

Dann würden diese ca.319,50 € zunächst von der derzeitigen Regelleistung von 374 € abgezogen, dann würdest du vom Jobcenter noch den Differenzbetrag von 54,50 € bekommen + deine 268,50 € KDU - Kopfanteil und dein KK - Beitrag würde auch weiter gezahlt.

Würdet ihr keine BG - bilden, dann wäre dein Anspruch 416 € Regelleistung + diese 268,50 € KDU - Kopfanteil + deinen KK - Beitrag.

Sehr umfangreich, aber eigentl. alles was ich wissen wollte :). Vielen Dank dafür. Gelten wir dann ab sofort als BG oder erst nach 1J? Was sollte ich dann im Antrag ankreuzen? Will auch nicht unbedingt das mein Freund alles offen legen muss. Zumindest jetzt noch nicht...

@Spooky80

Ob ihr dann gleich als BG - gelten würdet kommt auf einen evtl. gestellten Antrag auf Zusicherung für deine Umzugskosten und den Grund für deinen Umzug an, wenn du da angibst das du zwecks bilden einer BG - zum Freund ziehen möchtest, dann solltest du in der Regel die Zusicherung vom alten Jobcenter bekommen, dann würden die Kosten für deinen Umzug übernommen !

Es würde dann aber das neue Jobcenter auch informiert was der Grund des Umzuges war und dann würdet ihr eben gleich eine BG - bilden.

Ziehst du aber ohne einen Antrag zu stellen einfach um, dann meldest du dich wie gesagt auf die Wohnung des Freundes an und stellst dann einen neuen Antrag, darin gibst du dann an was du an Warmmiete zahlen musst und das zu deiner BG - keine andere Person gehört, er also nur zum Haushalt gehört.

Such dir aus dem Internet den ALG - 2 Hauptantrag und darin steht ja alles erklärt, du musst es nur genau durchlesen, wenn da etwas von BG - steht dann lieber 3 mal durchlesen bevor du da ein Kreuz machst oder etwas einträgst.

Um erst einmal keine BG - zu bilden darfst du ihn nicht als Mitglied deiner BG - angeben, er ist nur ein Mitglied des Haushalts, wenn du das beachtest sollte das normalerweise klappen.

@isomatte

Naja, das ist alles sehr schwammig und alles ne ''Kann-Frage''. In dem einen Jahr wo wir noch nicht als BG gelten, werde ich schon was an Arbeit finden. Ich muß nur vorher genau wissen das das dann auch so klapp ( das wir 1j lang nicht als BG zählen). Der Mietvertrag läuft über meinen Freund, wenn ich beim JC eine Mieterbescheinigung brauchen, wundern die sich doch sicher warum er da drin steht od? Ist es dann nicht schon offensichtlich das wir zusammmengehören?

@Spooky80

Eine Sicherheit gibt es da nicht, wenn du aber deinen Antrag so wie ich es dir beschrieben habe stellst, dann gibst du ja an das du im Haushalt des Freundes nur deine eigene BG - bildest und er nicht dazu gehört !

Sollte das Jobcenter eine Unterhaltsvermutung unterstellen, dann bleibt dir nur der schriftliche Widerspruch und am Ende die kostenlose Klage vor dem Sozialgericht, aber zunächst solltest du dann im Widerspruch angeben das er dich finanziell nicht unterstützt und ihr wirtschaftlich getrennt haushaltet, also z.B. keine gemeinsamen Verträge laufen habt und jeder für seine Ausgaben selber zuständig ist.

Wenn die Möglichkeit eines Untermietvertrages besteht solltet ihr diesen abschließen.

Gibst du im Internet mal ein ,, Wann bildet man eine BG ", da kannst du nachlesen das eine Unterhaltsvermutung unter anderem dann angenommen wird, wenn man länger als 1 Jahr zusammenlebt, was bei euch dann ja noch nicht der Fall wäre, dass Jobcenter wäre in diesem einen Jahr in der Beweispflicht, nach diesem Jahr dreht sich diese um, dann müsstet ihr nachweisen das ihr noch keine BG - bildet.

@isomatte

Ok ich verstehe. Mein Freund hat sich heute beim JC in seiner Ort erkundigt. ''Sehr nette Menschen dort''. Die wollten uns auch gleich (wenn es soweit ist) als BG einstufen. Er müßte seine Kontoauszüge vorweisen um zu sehen ob er mir in irgendeiner Weise Geld zukommen läßt. Wir werden IMMER getrennte Konten oder sonstiges haben. D.h. selbst nach diesem Jahr kommt jeder für sich selbst auf in allen Bereichen. Nur das wir eben eine gemeinsame Wohnung haben. Auch wenn er oder ich wieder in Arbeit kommen. Die Frage ist nur ob er z.b. für mich zahlen muß wenn er wieder Arbeit hat und ich noch Alg2 bekomme. Dann werde ich ja mit Sicherheit nichts mehr vom JC bekommen. Wie ist es dann mit dem Versicherungsschutz? Habe nicht das Geld 150€ jeden Monat aus eigener Tasche zu bezahlen?! Und er kann mich dann trotz Jobs nicht unterstützen, da er hohe Ausgaben hat, ihm würden dann wie beim letzten Angestelltenverhältnis max. 400€ zum Leben bleiben...(sofern das Gehalt so bleibt, das für diese Region üblich ist).

@Spooky80

Ja noch keine Kontoauszüge vorzeigen, dass geht das Jobcenter ja noch gar nichts an wenn ihr euch nach dem Zusammenzug nicht gleich unterstützen wollt !

Das kann ein Kampf werden, du musst halt dabei bleiben das du keine Unterstützung von ihm bekommst, notfalls halt bis zum Sozialgericht gehen.

Der KK - Beitrag liegt min.um die 180 € pro Monat !

Solltet ihr eine BG - bilden und er dann wieder Erwerbseinkommen erzielen, dann würde das anrechenbare Nettoeinkommen ermittelt, dann sein eigener Bedarf abgezogen und der evtl.Überschuss auf deinen Bedarf angerechnet.

Würdet ihr dann rechnerisch keinen Anspruch mehr haben und du müsstest deinen KK - Beitrag von min.um die 180 € selber zahlen, dann käme dieser zum Bedarf dazu, somit könnte dann zumindest wieder ein teilweiser Anspruch bestehen.

Beispiel :

Ihr würdet 50 € über eurem Bedarf liegen, dann würdet ihr normalerweise keinen Anspruch mehr haben, dann müsste er deinen KK - Beitrag von angenommen 180 € zahlen, dann würdet ihr wieder ein minus von 130 € haben und das würde euch dann als Aufstockung zustehen.

Seine privaten Verpflichtungen interessiert das Jobcenter leider nicht, es sei denn er müsste gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt zahlen und würde das nachweislich auch tatsächlich machen, dann würde die Zahlung das anrechenbare Einkommen verringern.

@isomatte

Super...dann hab ich alle Infos die ich brauche...danke dir ☺

@Spooky80

Bitte schön !

Was hast Du denn bisher gemacht, bzw. wovon lebst Du jetzt? Wenn Du schon Hartz 4 bekommst, brauchst Du quasi die Erlaubnis vom Amt, umzuziehen.

Einfach so zahlen die nichts.

Ich bekomme seit ein paar Monaten Hartz4 vorher eben Alg1. Der Umzug wäre in ein anderes Bundesland wo ich dann wieder arbeiten werde. Hoffe ich...Deshalb der Umzug! Das muss das JC doch nicht genehmigen oder?

@Spooky80

Das JC muss das nicht genehmigen, aber dann müssen die ja auch nichts zahlen.

@Spooky80

Ohne Arbeitsvertrag muss das JC gar nichts. Du musst schon beweisen können das du arbeitsbedingt umziehen möchtest.

@LouPing

Danke für die Antwort....die Frage ist aber nicht mehr aktuell ;)

Solange ihr nicht heiratet oder gemeinsame Kinder habt, werdet ihr im ersten jahr sowieso noch nicht als BG betrachtet. Danach ist der ALG1-Anspruch vorbei und ihr erhaltet beide ALG2 oder ihr habt bis dahin arbeit.

Lol guter Witz

Bin z.z auch im Bezug von Hartz4. Würde dann in ein anderes Bundesland ziehen, d.h. es ist dann auch ein anderes JC für mich zuständig. Muss ich einen neuen Antrag auf Alg2 beantragen oder werden die Daten übermittelt? Und was muss och dabei beachten?

@Spooky80

Beachten musst du, dass du einen neuen Antrag stellen musst in deinem neuen zuständigen Jobcenter. Wenn du zb. in Hamburg ALG II beziehst aber nach Kiel ziehst, brauchst du von deinem alten Jobcenter einen Aufhebungsbescheid, mit dem gehst du dann zum neuen Jobcenter in deinem neuen Bundesland und kannst neues ALG II beantragen.

Am besten machst das sehr Zeitnah.
Zb. heute Abmelden, morgen beim neuen Anmelden (wenn du den Aufhebungsbescheid hast)

@Comp4ny

@Comp4ny Vielen Dank, für deine Antwort, das hat mir schon gut weitergeholfen. Hast du auch ne Ahnung ob wir als BG gezählt werden oder erst nach 1J ?

@Spooky80

https://www.hartz4hilfthartz4.de/partner-zusammenziehen/

Das Landessozialgericht (LSG) Essen hat in diesem Zusammenhang ein wichtiges Urteil gefällt (Az.: L 19 AS 70/08). Wenn Betroffene bei Bezug von Hartz 4 mit dem Freund/der Freundin zusammenziehen möchten, ist der Partner in der Regel nicht sofort dazu verpflichtet, für dessen Unterhalt und die Miete aufzukommen.
Von einer Bedarfsgemeinschaft kann nämlich erst dann gesprochen werden, wenn eine sogenannte Einstehensgemeinschaft besteht. Laut § 7 Abs. 3a SBG II wird diese wie folgt definiert:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
@MAB82

Vielen Dank, das war auch nochmal sehr hilfreich :)

@MAB82
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet , wenn Partner

Und hier liegt der Hund nämlich auch bei §7 SGB II begraben.
Denn eine Vermutung alleine reicht nicht aus, auch einen Beweis dafür zu haben dass dies auch so der Fall ist. Unabhängig davon ein eigenes Kind zu haben.

Es gibt auch Eltern die haben zwar gemeinsame Kinder, stehen dennoch nicht füreinander ein. Ungewöhnlich, aber nicht unmöglich.

So haben meine Ex-Freundin und ich es auch gemacht, indem wir einfach beide Schriftlich Widersprochen haben dass kein Wille oder eine Verantwortung füreinander besteht. Wenn das JC anderer Meinung ist, müssen sie es halt beweisen, aber das können sie in 90% der Fälle nicht.

Im Zweifel für den Angeklagten wie man so schön sagt.