Bekifftes fahren, ohne führerschein und geklaute kennzeichen?

6 Antworten

Bin zwar kein Anwalt, aber habe einiges an Erfahrung was die Entscheidungen bei Btm-Prozessen bei Bekannten anbelangt.

Mögliche Stratatbestände gäbe es z.B. ja:

- Eine Verkehrsordnungwidrigkeit nach 24 § StVB

- Dazu kommt eine Gefährdung des Straßenverkehrs je nachdem vermutlich nach § 316 StGB und § 315c StGB

- Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StGB und vielleicht noch Identitätsdiebstahl je nach dem

- Diebstahl (müsste man noch ausführen)

- Verstoß gegen den § 29 des BtmG (jedoch geringe Menge)

- Fahren ohne Fahrerlaubnis (das wird jedoch erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit den anderen Straftatbeständen ziemlich schwer geahndet)

Nun wäre auch noch die Frage, ob er denn mit seinem Auto gefahren ist. Wenn ja, könnte es auch noch sein, dass er wegen einer Sachbeschädigung belangt wird, wenn er das gestohlene Kennzeichen selbst vom fremden Auto entwendet hat.

Kannst ja nun nochmal genauer wegen diesen Aspekten nachforschen.


Ein Urteil wird letzten Endes eh immer individuell gefällt und da spielen noch viele Faktoren mit rein, so das ich über eventuelle Haft- und Geldstrafen kaum spekulieren mag. Da wird der ein oder andere mit mehr Ahnung sicher noch was zu schreiben! Vielleicht werden in der Anzeige auch noch mehr oder sogar weniger Verstöße aufgeführt. Auch wenn ich jetzt nur raten kann, wird das wohl höchstens auf eine Bewährungsstrafe rauslaufen wenn er Ersttäter ist. Grad bei Drogendelikten kommt es auch ziemlich auf die Mentalität des Richters an. Auch als Laie hab ich über Bekannte schon so einiges miterlebt und von Falschaussagen der Polizei über die Drogenmenge bis zu Haftstrafe. Auf jeden Fall wird er wohl mal die ein oder andere MPU machen dürfen und so schnell auch nicht in die Gelegenheit einer Führerscheinprüfung kommen, das ist ziemlich sicher.



Natürlich muss man sich nen guten Anwalt suchen und Reue zeigen, dass brauch ich jetzt aber nicht erwähnen!

Einige Korrekturen zu Deinen Ausführungen:

 

1.) Die in Rede stehende Ordnungswidrigkeit (Fahren unter Einfluss von ...) ist im § 24a StVG verortet.

 

2.) Wenn Du von einer Gefährdung des Straßenverkehrs sprichst, so kannst Du nur § 315c StGB meinen, denn § 316 StGB ist die Trunkenheit im Verkehr ohne Gefährdung. Allerdings sehe ich hier, nach der recht unpräzisen Sachverhaltsschilderung, keinen Anhaltspunkt für eine diesbezügliche Straftat, weder nach § 316 StGB, noch (und schon gar nicht) nach § 315c StGB.

 

3.) Was ist "Identitätsdiebstahl" rein rechtlich??
In jedem Fall ist auch hier § 22 StVG fraglich, denn Kennzeichenmissbrauch bezieht sich im Falle deutscher Kennzeichen i.d.R. nur auf Tathandlungen i.Zshg.m. Kurzzeitkennzeichen, roten Probefahrtkennzeichen und generell entstempelten amtlichen Kennzeichen.

Wenn die angebrachten Kennzeichen gestohlen waren, gehe ich davon aus, dass sie ordnungsgemäß noch die Zulassungsplakette (Dienstsiegel der Zulassungsbehörde) trugen. In dem Fall tritt § 22 StVG hinter § 267 StGB (Urkundenfälschung) zurück und letzteres ist in diesem Fall einschlägig.

 

4.) Diebstahl (der Kennzeichen) stimmt.

 

5.) § 29 BtMG stimmt auch.

 

6.) Fahren ohne Fahrerlaubnis stimmt natürlich auch.

 

Keine weiteren Anmerkungen meinerseits.

Derartige Fragen lassen sich immer nur sehr schwer beantworten. Die Höhe der Strafe hängt nämlich von vielen Faktoren ab, z.B. der Anzahl der Vorstrafen oder dem Verhalten vor Gericht.

Der Kollege hat sich jedenfalls strafbar gemacht gem. § 21 Abs. 1 StVG wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe), § 316 StGB wegen der Fahrt unter Drogeneinfluss (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe) sowie Urkundenfälschung gem. § 267 StGB (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe).

Eine Strafbarkeit nach §§ 1, 6 PflVG ist zudem wahrscheinlich. Der Besitz von Cannabis ist zwar strafbar, würde allerdings in Anbetracht der anderen Delikte wohl nicht mitverfolgt werden.

Bei einem Ersttäter wird es für diese Vergehen keine Freiheitsstrafe geben. Gerade die Urkundenfälschung stößt bei einem Staatsanwalt allerdings gerne auf Unverständnis. Daher würde ich von einer Geldstrafe von ca. 90 Tagessätzen ausgehen.

Da er keinen Führerschein hat kann alternativ zum Führerscheinentzug ein allgemeines Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt werden.

Danke :) Sollte er die Sache mit einem Anwalt angehen oder ohne?

@rode46

Wenn der Sachverhalt eindeutig ist kann auch ein guter Anwalt an der Strafe nicht viel machen. Er kostet dann nur viel Geld und beantragt in der Verhandlung eine "milde Strafe".

Soweit man keinen Anwalt hat macht es allerdings Sinn zu 100 % mit dem Gericht zu kooperieren und die Tat einzugestehen und Reue zu zeigen.

Sollte Geld kein Problem sein dann schick ihn zum Anwalt.

da fällt mir spontan nur eins zu ein .... " WASTED"

Ohne Führerschein mit geklauten Kennzeichen ist schonmal eine Ansage die ein Richter nicht untern Tisch kehren wird. Unter Cannabis zufahren und es bei sich zuführen ist glaube ich "nur" eine Ordnungswidrigkeit also nicht so viel zu erwarten. ( hast ja kein Lappen der dir weg genommen werden kann;) )

Ich würde sagen 3 monate bis 1jahr Bewährung wenn er kein Wiederholungstäter ist. (ich muss dazu sagen, bin kein Jurist aber ich habe schon viele von sowelchen Geschichten direkt mitbekommen)

Kommt auf den Richter, dein Anwalt und deine Reue an (Reue ist das Stichwort und wie du sie rüber bringst)

War das dein erstes Verkehrsdelikt? wenn nicht würde ich davon ausgehen das eine Führerschein sperre von 3-4 jahren oder so verhängt wird weil man davon ausgehen muss das du kein Fahrzeug in der Zeit fahren kannst. Auch wenn es sein erstes ist kann es auch gut sein. Dann kommen sie dir mit "Du bist aus unserer Sicht aus nicht fähig ein Kraftfahrzeug zu führen"


Hallo, danke für die hilfreiche und schnelle antwort.

Ja das war sein erstes mal im Verkehrsdelikt.

@rode46

Ich hab da noch mal was:


Weil ein Kennzeichen (zusammen mit dem dazugehörigen Fahrzeug) eine sogenannte zusammengesetzte Urkunde ist, kann die Straftat auch eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) sein. Dann werden Sie nach dieser im Strafmaß strengeren Vorschrift bestraft.



Das Abschrauben des Kennzeichens von einem
anderen Auto kann deshalb sogar eine Urkundenvernichtung sein (weil das Kennzeichen vom zusammengehörigen Auto getrennt wird), wenn Sie damit dem Halter einen Nachteil zufügen wollen. Gleichzeitig kann es aber auch Diebstahl sein, wenn Sie das Kennzeichen für sich behalten wollen.

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Die mögliche Strafe der Tat nach § 22 StVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. 



@Crazysalat

Entschuldigung, die Strafe unterm Strich ist NICHT kortekt.

Hier die richtige :
Die Folgen eines Urkundsdelikts können je nach Art der Tat variieren.
Eine Urkundenfälschung ist strafbar mit Geldstrafe oder mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Eine Urkundenunterdrückung ist
gleichermaßen strafbar.

Jede Menge Ärger und zumindest eine ordentliche Geldstrafe. Kann aber je nach Vorstrafen auch eine Freiheitsstrafe werden. Zudem kann je nach aktuellem Führerscheinstatus die führerscheinfreie Zeit noch etwas länger und die Beendigung unter den Vorbehalt einer erfolgreichen MPU gestellt werden.

Das entscheidet der Richter. Das kann man so nicht sagen.