Beitragsbefreiung Handwerkskammer

2 Antworten

https://www.jurion.de/Gesetze/HwO/90?from=0:141252,133,20050401 § 113 HwO Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

4Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit.

Personen, die nach §90 Abs. 3 Mitglied der HWK sind...", und einen Gewinn von nicht mehr als 5200,- Euro erwirtschaftet haben, vom Beitrag befreit sind.

Wenn du mehr Gewinn hast, ist eine Befreiung leider nicht möglich.