Beitrag zur Berufsgenossenschaft nachzahlen?

3 Antworten

Nein, als Unternehmer der sein Unternehmen ohne Angestellte führt, ist die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft freiwillig.

Sobald Du Angestellte hast, musst DU Mitglied werden und für die Mitarbeiter Beiträge abführen.

Deine eigene Versicherung in der BG ist weiter freiwillig.

RosaRanunkel 
Fragesteller
 06.04.2015, 12:07

Danke für die Antwort, aber dieses gilt doch erst ab 2011. Was ist mit den Jahren davor von 2005 ( Start meines Gewerbes, ohne Angestellte) ?

wfwbinder  06.04.2015, 13:42
@RosaRanunkel

Da hast Du doch, wie Du schriebst, auf die freiwillige Unternehmerversicherung verzichtet. Angestellte hattest Du nciht. Also sind keine Beiträge entstanden.

Lokicorax  06.04.2015, 21:31
@wfwbinder

Da er sich überhaupt nicht angemeldet hatte, konnte er doch auf gar nichts verzichten?!

Grundsätzlich:

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, sich innerhalb von einer Woche nach Eröffnung des Betriebes bei der BG anzumelden (§192 SGB VII ). Das Gewerbeamt informiert allerdings auch automatisch die zuständige BG nach Anmeldung des Gewerbes.

Die Versicherungspflicht tritt erst ein, wenn mind. ein Mitarbeiter beschäftigt wird.

Wer keine Angestellten hat, braucht keine BG-Beiträge zahlen - als Kleinunternehmer könnte man sich selbst bei der BG absichern - das wäre aber freiwillig.

RosaRanunkel 
Fragesteller
 06.04.2015, 12:06

Danke für die Antwort, aber dieses gilt doch erst ab 2011. Was ist mit den Jahren davor von 2005 ( Start meines Gewerbes, ohne Angestellte) ?

DerSchopenhauer  06.04.2015, 12:14
@RosaRanunkel

Wenn Du keine Angestellte hattest, brauchst Du auch nichts nachzahlen...

RosaRanunkel 
Fragesteller
 06.04.2015, 12:18
@DerSchopenhauer

Danke sehr! Hatte schon mit einer Strafe gerechnet. Mein Ostermontag ist gerettet, wünsche dir auch einen. :)

Lokicorax  06.04.2015, 21:30
@DerSchopenhauer

Es gab aber Berufsgenossenschaften mit Unternehmerpflichtversicherungen bis 2011 - da ist noch nicht alles verjährt....

DerSchopenhauer  07.04.2015, 08:31
@Lokicorax

Es gab wohl bei folgenden BG Pflichtversicherungen: BG im Einzelhandel • BG Druck- und Papier (betrifft vor allem Fotografen und Grafiker) • Textil- und Bekleidungs-BG • BG Nahrungsmittel und Gaststätten • Bau-BG • BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege • BG für Fahrzeughaltungen

Ich vermute, daß, wenn eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sich die BG bereits früher gemeldet hätte; ansonsten könnten tatsächlich Ansprüche ggf. noch nicht verjährt sein.

Hoi.

Offenbar gehörst du zu einer BG, bei der bis 2011 auch der Unternehmer pflichtversichert war, oder? Dann könnte hier tatsächlich noch eine Nachzahlung drohen, aber nur für 2010 und 2011. 2010 war fällig in 2011(wegen der nachträglichen Rechnungserhebung) plus vier Jahre.

§ 25 SGB IV Verjährung

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Ciao Loki