Beinahe Unfall mit Fahrradfahrer - Unfallflucht?

7 Antworten

Hallo,

nur kurz..

Rechts vor Links gilt hier nicht, wenn der Radfahrer Grade aus Fährt, hat er vorfahrt wenn du den Radweg kreuzt beim abbiegen.

Zumal dem du beim Abbiegen vorfahrt achten musst.

D.h. wenn du um eine Kurve fährst und an einer Verkehrsinsel oder an der Kreuzung ein Fußgänger steht, müsstest du diesen normalerweise auch drüber lassen da dieser Vorrang hätte.

Macht aber fast keiner mehr...

Das mit dem Zeuge ist auch eher schlecht für dich.

Du hast dich strafbar gemacht, ich denke das wird sich auf Unachtsamkeit im Straßenverkehr und/oder eben Unfall mit Fahrerflucht oder so was herausziehen.

Das mit den Kopfhörern wird dem Radfahrer evtl. zum Verhängnis werden, hat aber an sich nichts mit dem Unfall zu tun...

Zu schnell unterwegs gewesen, das müsstest du auch erst mal beweisen.

Hast du den Radfahrer beim Schulterblick nicht gesehen? Also beim Schulterblick vor dem abbiegen?

Ich versteh leider aber auch nicht warum du links abbiegst und dadurch einen Radweg kreuzt, auf dem ein Radfahrer von hinten kommt?!?

In Deutschland gilt ja das allgemein Rechtsfahrgebot, demnach hätte der Radfahrer entweder von vorne kommen müssen wenn du links abbiegst.

Wäre er auf der rechten Seite gefahren, wäre beim links abbiegen nichts passiert, oder handelt es sich hier um einen beidseitigen Radweg der für beide Richtungen gedacht ist?

Naja, trotzdem alles Gute dir =)

Grüße,

iMPerFekTioN

Zu schnell unterwegs gewesen, das müsstest du auch erst mal beweisen.

Wann ist denn ein Radfahrer "zu schnell" unterwegs?

@RobertLiebling

Keine Ahnung, das solltest du den Fragensteller Fragen, hat er ja schließlich geschrieben! Deswegen sag ich ja, das müsste er erst mal beweisen

@iMPerFekTioN

Nee, er schrieb nur "muss sehr schnell unterwegs" gewesen sein. Das "zu" hab ich bei Dir erstmals gelesen. ;-)

@RobertLiebling

Lässt sich daraus erschließen =)

@iMPerFekTioN

Danke für eure Antworten - es ist ein beidseitiger Radweg. Meine Einschätzung eines sehr schnellen Fahrens seitens des Radfahrers rührt daher, dass der Radweg sehr breit ist und ich mit dem Auto vielleicht erst ungefähr zu 1/3 des Weges vorgefahren war. Aber beweisen kann ich das natürlich alles nicht.

@gmfrank

Ja das ist schwierig...

Trotzdem wünsche ich dir alles Gute für die Verhandlungen falls da was ein flattert :)

zu 1.

Kopfhöhrer sind nicht verboten und es gilt kein Rechts vor Link. Du musst schauen bevor du raus fährst...

zu 2.

Keine Ahnung.. das wirst du sehen. Ist das letzte einfach weiter zu fahren.. anstatt auszusteigen und dich zu entschuldigen und Daten auszutauschen, falls was kaputt gegangen ist.

zu4. Nö... er hat ja recht.. .ich hätte dich auch angezeigt, vorallen weil du einfach weitergefahren bist! Hättest du angehalten und dich entschuldigt, hätte ich vlt nicht gemacht

Ja, zumindest aussteigen und fragen, ob alles in Ordnung ist, sollte eigentlich selbstverständlich sein.

Dann wäre es vielleicht gar nicht so weit gekommen.

@PiaAipPia

Danke für eure ehrlichen Antworten - ja, ich weiß 'saublöd' Verhalten, kann mir das im Nachhinein auch nicht erklären. Irgendwie war das eine Mischung aus Schock, Angst und Erleichterung, dass es nicht zu einem 'richtig schlimmen' Zusammenstoß gekommen ist.

Du hast dich des unerlaubten Entfernen  vom Unfallort schuldig gemacht. Das wird dich eine Zeit lang den Lappen kosten. Egal wer den Unfall verursacht hat. In jedem Fall müssen die Beteiligten vor Ort bleiben.

§ 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder2.berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Unfallflucht setzt natürlich voraus, dass es zu einem Unfall kam. Das ist nicht der Fall wenn der Fahrradfahrer keine Verletzungen davon trug und sein Fahrrad beim Sturz auch nicht beschädigt wurde. Die Latte hierfür ist allerdings sehr gering anzusetzen. Bereits Kratzer können als Verletzungen ausreichen. Beim Fahrrad ist ein Schaden von 20€ ausreichend.

Hat der Fahrradfahrer sich verletzt, kommt neben der Strafbarkeit aus § 142 StGB noch an eine fahrlässige Körperverletzung sowie eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht.

Bei Verletzungen oder Schäden ist zudem eine Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzklage zu befürchten, ersteres aber nur in geringem Umfang. Hier wäre dem Fahrradfahrer zudem ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen.

Hier wäre dem Fahrradfahrer zudem ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen.

Wie kommst Du darauf?

Danke für Deine Antwort - könntest Du Deine Einschätzung eines erheblichen Mitverschuldens des Radfahrers näher erläutern?

@gmfrank

Geschwindigkeit des Radfahrers + Kopfhörer, vorausgesetzt natürlich beides ist beweisbar. In Anbetracht dessen halte ich eine Verteilung von 70:30 bis 80:20 für vertretbar.

Unfallflucht ist immer ganz schlecht und wird nicht so ohne sein was dich da erwartet. Es ist halt ne Straftat und wird entsprechend verfolgt.
Das der Radfahrer zu schnell war wird nicht groß angerechnet werden weil du seinen radweg gekreuzt hast.
Am besten direkt zum Anwalt und beraten lassen.