Beim mopedfahren im Wald (verboten) erwischt

2 Antworten

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Wenn ich dich richtig verstehe:

  • Du hast den passenden Führerschein für das Moped?
  • Die Maschine ist zugelassen und versichert?

Dann kann Euch verkehrsrechtlich nur die Mißachtung des Verbotsschildes angelastet werden - ich vermute mal, die Strecke war entweder durch Zeichen 250 oder 260 gesperrt, (kannst Du hier nachschauen: http://www.verkehrsportal.de/stvo/anlage_2.php)

Das ist allerdings nur eine OWi, die nach BKatV mit einem Verwarngeld geahndet wird:

141 Vorschriftswidrig Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet

...

141.2 mit den übrigen Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 25€

Bei Gefährdung / Sachbeschädigung erhöht sich der Betrag um 5€ / 10€.

Das ist allerdings nur der kleinere Teil. Könnte es sein, daß Du mit dem eingegrabenen Hinterrad eine Matschfontäne hinter dir hergezogen und die Fußgänger eingesaut hast? Dann kommen hier ggfs. zivilrechtliche Forderungen auf Dich zu.

Da gibt es aber evtl auch Folgen aufgrund des Landschaftsschutzrechtes oder wie immer sich das nennt. Und da sind die Strafen sehr empfindlich, meist weit hoeher als fuer Verkehrsvergehen.

also an der stelle an der wir im Wald reingefahren sind war kein schild, da wo wir rausgefahren sind schon und ich habe die fußgänger zum glück nicht mit matsch vollgespritzt :D danke für die schnelle antwort

wie ist es ausgegangen. haben das gleich Problem 🙄 kein Verbotsschild. mein Freund meint er habe uns abfotografiert. da ich meinen Original Auspuff drauf hatte weil mein Sportler zu laut war ,war ich auch nur mit 20 km/h unterwegs:/. haben keinen Unsinn getrieben sondern nur abgekürzt... Danke

Das kommt drauf an was im Landeswaldgesetz deines Bundeslandes steht. Dort kann das Befahren des Waldes grundsätzlich verboten sein. In Brandenburg ist es eine Ordnungswidrigkeit die mit Strafen bis zu 20.000 Euro geahndet werden kann. Außerdem kann der Gegenstand mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde eingezogen werden. siehe § 37 und § 38 LWaldG.

http://de.wikipedia.org/wiki/Landeswaldgesetz