Beim Kauf von 1g Gras erwischt. Was sind die Konsequenzen?

5 Antworten

Hier ist zwischen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen zu unterscheiden.

  • Zuerst der strafrechtliche Teil:

Dir wird Besitz einer BTM-Substanz vorgeworfen. Strafbar nach BTMG §29:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] 1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

Das ist also kein Kavaliersdelikt! Allerdings gibt es hier einen Ausweg in Form des BTMG §31a:

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

In deinem Fall wird das Verfahren also sehr wahrscheinlich eingestellt (bisher nicht aktenkundig, geringe Schuld, geringe Menge zum Eigenverbrauch).

Du solltest Dir aber darüber klar sein, daß dies eine KANN-Regelung ist - die Anwendung dieses Paragraphen wird bei weiteren Delikten immer unwahrscheinlicher!

Strafrechtlich passiert also wahrscheinlich nichts. Ganz ungeschoren kommst Du allerdings nicht davon, denn jetzt kommen wir...

  • Zum verwaltungsrechtlichen Teil:

Die Polizei meldet Drogendelikte auch an die Führerscheinstelle (FsSt). Grundlage ist StVG §2 (12):

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.

Und der Konsum von Cannabis ist ein solcher Eignungsmangel!

Die FsSt fordert also wahrscheinlich auf Grund des vermuteten Drogenkonsums ein fachärztliches Gutachten. Diese Forderung bleibt übrigens für 10 Jahre gespeichert. Solltest Du in dieser Zeit nochmals auffällig werden, droht eine MPU.

Voraussetzung für ein positives Gutachten ist der Nachweis der kompletten Abstinenz über mindestens 3 Monate, nachgewiesen durch Haar- oder Urinscreenings.

Und jetzt weißt Du auch, warum Du ab sofort mit dem Kiffen aufhörst!

Hallo cecen

strafrechtlich wirst du gut wegkommen.

aber führerscheinrechtlich wirst du ein äG machen müssen um dein Führerschein behalten zu dürfen. Solltest du noch keinen haben musst du bevor du ihn bekommst das äG positiv bestehen.

gesetzliche Bestimmungen: § 2 Abs. 12 StVG:

"Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten."

Ärztliches Gutachten:

Wird man polizeilich mit BTM "erwischt" (Konsum, Besitz, Handel... auch bei geringen Mengen), muss man damit rechnen, durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert zu werden. Legt man kein Gutachten vor, ist die Fahrerlaubnis weg. Und wenn du noch keine Fahrerlaubnis hast wird das äG bei einem späteren Neuantrag gefordert

schau mal hier rein, da sind Erfahrungsberichte über äG's

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=56523&view=fin...

es werden auch zwei Abstinenznachweise gefordert.

Beim Erstvergehen, wird es eine kleine Geldstrafe geben und du wirst eben geführt. Eine direkte Eintragung, in dein Polizeiliches Führungszeugnis, wird es sehr wahrscheinlich nicht geben. Vor allem nicht bei einem Gramm.

Das würde sich jetzt ändern, wenn du ein zweites Mal und/oder mit mehr erwischt werden wirst.

wo wohnst du darfst in jedem bundesland so und so viel haben

Ich glaube nicht das da noch was passiert. Wird vllt noch ein Brief kommen, dass das Verfahren eingestellt wird aber mehr denke ich nicht. Eigenbedarfsgrenze ist in Bremen bis zu 10g wenn ich mich nicht irre.