Beim ausparken anderes auto berührt fahrerflucht?

10 Antworten

Tatsächlich ist das Fahrerflucht. Aber, es ist kein Schaden entstanden, jemand, der dich beim Ausparken gesehen hat, wird nicht bemerkt haben, dass du den anderen berührt hat (kein Geräuch, man hätte direkt danebenstehen müssen, um es zu sehen). Du kommst also so davon. Kannst aufatmen.

naja das das niemand sah ich weiss net .. es wahr mit 1 kmh oder 2 aso extrem wenig es war allerdings an einer sehr befahrenen hauptstrasse direkt vor mercedes

@19andy89

Der Beobachter (falls es einen gab) kann nicht sicher beurteilen, ob du den anderen Wagen berührt hast, oder ob noch ein Blatt Papier zwischen eure Autos gepasst hätte. Da kein Schaden entstanden ist, wird niemand das Risiko einer Falschanzeige eingehen.

Tatsächlich ist das Fahrerflucht. Aber, es ist kein Schaden entstanden

Das ist ein Widerspruch in sich. Ohne Schaden nämlich keine Fahrerflucht.

naja anditschen ohbe sichtbaren schaden ist ja trz. in " ein unfall oder täusch ich mich?

Ein Erbsenzähler der das gesehen und dich angezeigt hat verhilft dir allerdings zu einer Anklage wegen Unfallflucht. Wenn dazu noch der"Geschädigt" ein Drecks..... ist jubelt er dir Schäden unter die du gar nicht verursacht hast.

Hoffen wir mal das beide nichts bemerkt haben.

Die Masse der Antwortenden bejaht zwar eine Fahrerflucht, liegt damit aber trotzdem nicht pauschal richtig.

Um Fahrerflucht begehen zu können, muss überhaupt erstmal ein Unfall vorliegen. Nur weil sich zwei Autos berührt haben, ist das aber noch nicht unbedingt ein Unfall. Dazu muss nämlich unter anderem ein "nicht völlig belangloser Schaden" entstanden sein. Dieser liegt bei den meisten Gerichten bei 50 €. Wenn also kein Schaden von mind. 50 € entstanden ist, liegt kein Unfall vor. Und ohne Unfall wie gesagt auch keine Fahrerflucht.

Danke ja also habe kein schaden gesehen der "anstoss" war nicht mehr als 2 kmh also extrem langsam trotzdem hab icj iwi bammel ob es richtig war weiter zu fahren wer weiss ob es gesehen wurde

Wenn du keinen Schaden verursacht hat, hat es auch keinen Unfall gegeben und du hast dich auch nicht unerlaubt von einem Unfallort entfernt. Genau dieses steht nämlich nach § 142 StGB unter Strafe.

Ein Unfall setzt nach der Legaldefinition des § 142 StGB nämlich einen nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden voraus.

Hilfreich dazu folgender Text des Landgerichts Düsseldorf:

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2011 - 29 Ns 3/11) definiert wie folgt:

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Dies ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Vor diesem Hintergrund genügt nicht jedwede, im Sinne der Bedingungstheorie ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen zur Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr. Vielmehr setzt dies einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Dies trifft bei einer Schadensverursachung durch einen selbständig rollenden Einkaufswagen nicht zu.
Ein Unfall setzt nach der Legaldefinition des § 142 StGB nämlich einen nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden voraus.
  1. § 142 StGB enthält keine Legaldefinition für den Begriff "Unfall".
  2. Für einen Unfall kommt es nicht auf einen "nicht unerheblichen", sondern auf einen "nicht völlig belanglosen" Schaden an. Der Unterschied beträgt immerhin deutlich mehr als 1000 €.
@AntonAntonsen

Ändert das jetzt was an der Beantwortung der Frage? Der FS gibt an, keinen Schaden verursacht zu haben.

@Altersweise

Nein, aber ich bin ja auch gar nicht auf deine Antwort als solches eingegangen, sondern nur auf den zitierten Teil, weil der eben falsch ist.

so ist es zmd. habe ich keine schäden gesehen die bei 1-2 kmh entstanden sein können auch an mein pkw keine schäden

prinzipiell ja .... du hättest diesen Vorfall unverzüglich anzeigen müssen (Selbstanzeige bei der Polizei)

kannst du auch jetzt noch machen, kann dann aber schon problematisch werden wenn es jemand gesehen hat und dies bereits gemeldet hat

bedeutet aber nicht, das du jetzt automatisch eine Anzeige wegen Fahrerflucht bekommst