beihilfe zur unfallflucht

3 Antworten

Gemäß § 142 StGB,Absatz 5 ist jeder Unfallbeteiligter, "dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann." Ist das nicht der Fall,darf man sich straffrei vom Unfallort entfernen,die Freundin hätte also nichts zu befürchten.

Der Kollege hat sich als Unfallbeteiligter gem. § 142 StGB strafbar gemacht.

Weil beide unter Schock stehen, setzen sie sich ins Auto und fahren nach Hause.??? Gehts noch. Die Polizei ist nicht so blöd. Wenn beide im jeweils eigenen Auto nach Hause gefahren sind, hat deine Freundin wahrscheinlich nichts zu befürchten.

Wenn sie aber den Unfallfahrer mitgenommen hat, könnte es Beihilfe sein.

Wer unter Schock noch Auto fährt, sollte mit Fahrerlaubnisentzug bestraft werden! Blöde Ausrede! Ihr habt beide bestimmt Handys und beide in der Fahrschule "Verhalten bei Unfällen" studiert. Und dann so was. Die Freundin hat nichts verkehrt gemacht. Der Kollege hat eine Unfallflucht begangen.