Bei welchen Gründe, hat das Amt das Recht, Arbeitslosen Geld zu streichen?

7 Antworten

Falls Du von ALG I sprichst, so gibt es folgende Gründe für eine "Versagung" oder Sperrzeit :

 - es wurde noch kein Anspruch auf ALG I erwirkt, weil die Anwartschaftszeit ( mindestens 12 Beitragsmonate in 24 Monaten ) noch nicht erfüllt wurde. -> kein Leistungsanspruch

 - während des Bezuges von ALG I wird eine Nebentätigkeit angenommen, deren Arbeitsumfang mehr als 15h pro Woche beträgt -> die Leistung wird eingestellt ( der Anspruch ruht ), weil der Leistungsgrund "Arbeitslos" dann wegfällt .

 - die Arbeitslosigkeit wurde aus eigenem Grund ( selber gekündigt, Personen- / verhaltensbedingt gekündigt worden , Aufhebungsvertrag oder unbefristete Stelle gekündigt und befristete angenommen ) -> ohne wichtigen Grund = 12 Wochen Sperrfrist

 - leichtere Verfehlungen wie z.B. Meldeversäumnisse -> 1 - max. 4 Wochen Sperrfrist.

selber gekündigt, Personen- / verhaltensbedingt gekündigt worden , Aufhebungsvertrag

Bei einer personenbedingten Kündigung gibt es keine Sperre!

Beim Aufhebungsvertrag gibt es keine Sperre, wenn er zur Vermeidung einer ansonsten erfolgenden betriebsbedingten (eventuell oder personenbedingten) Kündigung geschlossen und für die Beendigung die Frist entsprechend der Kündigungsfrist eingehalten wurde.

@Familiengerd

Mit Deiner Ergänzung im Detail ( insbesondere "personenbedingt"  kannst oder wirst Du durchaus Recht haben. Ich habe auch nur mal ganz allgemein und "grob" einige mögliche Gründe für Sperrzeiten aufgezählt.

Solltest du das ALG - 1 meinen und die Anwartschaftszeiten erfüllt haben,dann kannst du hier mal nachsehen bzw.nachlesen !

Sperrzeiten ALG - 1 stehen im § 144 SGB - lll

Und zumutbare Beschäftigung kannst du im § 140 SGB - lll nachlesen

Wenn der Bezieher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

Wenn man selbstverschuldet in die Arbeitslosigkeit gerät gibt's ebenfalls eine Sperre.

Die Hauptgründe zur Verweigerung von Arbeitslosengeld sind im Mangel an der Mitwirkungspflicht zu suchen.

Mitwirkungspflicht bedeutet, dass man den Aufforderungen nachkommt, die Formulare / Unterlagen fristgerecht einreicht, Bewerbungen nachweist.....

Kommt man dem nicht nach, ist eine Verweigerung des Arbeitslosengeldes legal und durchaus berechtigt.