Bei Haftbefehl auf Erzwinungshaft die Geldbuße bei der angekommenen POLIZEI bezahlen?
Angenommen, es steht gegen mich eine Geldbuße von 10€ + Verfahrenskosten von 100€ aus.
Gibt es wirklich die Möglichkeit, nur die tatsächliche Geldbuße direkt bei der POLIZEI, die gekommen ist um einen zu verhaften, zu bezahlen?
Und wenn ja, stimmt das wirklich, was die Leute hier schreiben?: dass man angeblich NUR die Geldbuße selber (10€), jedoch nicht die Verfahrenskosten zu zahlen hat, zu keinem Zeitpunkt-auch später nicht?
Und wenn das so ist, wie kann man das der POLIZEI schlüssig erklären, denn ich nehme an, dass sie beauftragt sein werden, den Gesamtbetrag beizutreiben. Oder irre ich mich?
Ich freue mich auf eure Antworten!
4 Antworten
In e9nem ähnlichen Fall im Bekanntenkreis wurde es genauso mal gemacht. Man musste aber auch die verfahrenskosten zahlen. Selbstverständlich bekommt man eine Quittung.
Mit den 10€ umgehst du erstmal nur den Haftbefehl. Die 100€ Verfahrenskoaten werden anschließend bei dir eingetrieben. Und zwar per Fändung. Du solltest also 2 mal überlegen ob sowas Sinn machen würde :D dann ist halt was weg, dass noch wertvoller ist.
Welche Fahndung denn, die wissen doch wo ich wohne. Bitte zuerst nachdenken und dann antworten, danke. Dann aber bitte unter Einsatz der Rechtschreibung.
Man muss nur die 10 Euro bezahlen um den Haftbefehl zu umgehen.
Sie werden natürlich versuchen den Gesamtbetrag zu kassieren, das ist aber formell nicht durchsetzbar.
Die Verfahrenskosten müssen dann per Vollstreckungsbescheid eingetrieben werden. Wenn man über kein pfändbares Einkommen verfügt, geht die Pfändung ins leere. Nicht immer machen die Gerichte es so.
Ja es könnte ein VB kommen, dann natürlich auch ein Gerichtsvollzieher. Es kann aber auch sein daß in jährlichem Abstand eine Auffordrung kommt das Einkommen offenzulegen. Dann ist die Sache nach drei Jahren vom Tisch.
Soll das heißen, dann irgendwann mal ein Vollstreckungsbescheid samt einem evtl. Gerichtsvollziehr bei mir auftaucht? Nun gut, davoin habe ich keine Angst, wo nichts ist, kann nichts gepfändet werden.
Allerdings hatte der Gläubiger im Vorfeld bereits die Möglichkeit gehabt, in die Vollstreckung zu gehen. Hat statt dessen aber Erzwingungshaft als Druckmittel gewählt. Im Gerichtsbeschluss hat ein Richter dann geschrieben, dass "Vollstreckungsversuche erfolglos blieben". Es gab jedoch nie Vollstreckungsversuche seitens des Gläubigers.