Bei der Scheidung den gleichen Anwalt nehmen?

8 Antworten

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Hallo "Charmingwoman",

zu Ihrer Anfrage, ob es sinnvoll erscheint, bei einer Scheidung lediglich nur einen Anwalt zu beauftragen möchte ich darauf hinweisen, dass eben dieser Rechtsanwalt, auch bei einer einvernehmlichen Scheidung, lediglich die Interessen einer Partei vertritt. Er ist demnach nur Interessenvertreter einer Partei. Dieses Vorgehen erscheint im ersten Augenblick im Hinblick auf die Kosten auch wirtschaftlich sinnvoll, wenn sich beide Parteien in Sachen wie Unterhalt, Hausrat, Kinder, Vermögen und Versorgungsausgleich einig sind und es hierzu keine Streitigkeiten gibt.

Dennoch birgt ein derartiges Vorgehen immer gewisse Risiken, wenn der Anwalt nur einen (und dann auch noch den anderen) Ehepartner vertritt. Oftmals fehlt demjenigen, der sich nicht vertreten lässt, die Fachkunde, die Folgen und Auswirkungen der Zustimmung zum Scheidungsantrag zu überschauen und erkennen zu können (keinesfalls möchte ich Ihnen hierbei unterstellen, Sie würden nicht über die nötige Fachkunde verfügen, sofern Sie von der der Scheidung betroffen sein sollten). Dies gilt in besonderem Maße für den im Zwangsverbund durchzuführenden Versorgungsausgleich, bei dessen Durchführung die fachkundige anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die Strukturreform des Versorgungsausgleichs durchaus von zunehmender Bedeutung auch für den Antragsgegner ist.

Auch kann die eine Parten selber ohne anwaltliche Vertretung keine eigenen Anträge stellen. Dies bedeutet, dass der nicht vertretene Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen Ehepartners lediglich zustimmen kann. Es besteht sodann die Gefahr, dass der vertretene Ehepartner den Scheidungsantrag zurücknimmt und damit der Stichtag für die Zugewinnausgleichsauseinandersetzung beseitigt wird. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall sich ebenfalls anwaltlich vertreten zu lassen und einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen, da in diesem Fall bei Antragsrücknahme das Scheidungsverfahren anhängig bleibt und es damit auch bei dem Stichtag für die Zugewinnausgleichs-Auseinandersetzung gemäß § 1384 BGB verbleibt.

Sie, bzw. die betreffende Person, sollten daher die Situation im Hinblick auf den Verzicht, sich vertreten zu lassen, überdenken und genauestens abwägen. Wenn weiterhin keine anwaltliche Vertretung gewünscht ist, so wäre es sicherlich ratsam, ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Familienrecht zu beanspruchen, um mögliche Gefahren und/oder Fallen auszuschließen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Vielen Dank für den Stern.

Hallo Charmingwoman. Nein. In der Regel verweigert der beauftragte Anwalt des Partners sogar das zweite Mandat anzuerkennen. Es gibt zwar Anwälte in Deutschland, die beide Mandate übernehmen, jedoch hat es sich im Laufe der Zeit zu einer Seltenheit verwandelt.

Doch!

Der Anwalt übernimmt dabei nicht beide Mandate, kann er gar nicht. Aber er kann trotzdem als gemeinsamer Scheidungsanwalt genommen werden. Und so selten ist das mE nicht. Es ist ganz einfach eine Kostenfrage.

@Maximilian112

Nein kann er nicht. Er kann entweder beide beraten oder einen von beiden vertreten.

Wenn er es anders macht, dann hat bald er ein Problem.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nur einer der Ehepartner anwaltlich vertreten sein. Wenn ich euch über alle wichtigen familienrechtliche Belange einig sei, könnt ihr euch in gegeseitigem Eiverständnis scheiden lassen. Diese Art der Scheidung kann man auch online beantragen. Durch dieses Verfahren kann man sich Kosten, Zeit und auch Nerven sparen. Nähere Informationen zu den Themen Scheidung Online und einvernehmliche Scheidung bietet unter anderem die Seite http://online-scheidung-anwalt.de/ .

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, daß sich beide Ehepartner den gleichen Anwalt nehmen könnten. Richtig ist: Einer von beiden Ehepartnern kann auf anwaltliche Vertretung verzichten. Würde ein Anwalt zwei gegnerische Prozeßparteien (und das sind die Ehepartner bei einer Ehescheidung, auch wenn sie sich einig sind) gleichzeitig vertreten, würde er Parteienverrat begehen.

Mit nur einem Anwalt kommt man immer dann zurecht, wenn es keine strittigen Punkte gibt, die vom Gericht geklärt werden müssen. Besser noch: Wenn das Gericht außer des Versorgungsausgleiches (der immer verpflichtend ist) nur noch die Scheidung der Ehe verkünden muß.

Gibt es auch nur einen strittigen Punkt, der die Schwelle der Erheblichkeit (vielleicht 1 Netto-Monatseinkommen) überschreitet, sollten immer 2 Anwälte involviert werden.

Kommt drauf an, ob ihr euch einvernehmlich trennt und die Besitzverhältnisse geklärt sind und ihr einfach nur die Scheidung wollt. Dann kann man bestimmt den gleichen Anwalt nehmen, anderenfalls sollte jeder einen eigenen haben.

Dann kann man bestimmt den gleichen Anwalt nehmen, anderenfalls sollte jeder einen eigenen haben.

Kann man nicht, es muss sich aber eh nur einer einen Anwalt nehmen, nämlich der, der den Scheidungsantrag stellt.