Bei Bussgeld Ratenzahlung möglich?

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§ 93 OWiG Zahlungserleichterungen

(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 18 nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

(4) Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__93.html


Schreibe einen formlosen Brief an die ausstellende Behörde in dem Du Dich auf den Bußgeldbescheid beziehst und erläuterst das Du den Betrag aufgrund Deiner finanziellen Verhältnisse nicht in einem Betrag zahlen kannst. Unterbreite einen Vorschlag über die Höhe der monatlichen Rate die Du zahlen kannst. Warte damit nicht zu lange, denn die Bußgeldbehörde ist nicht verpflichtet eine Ratenzahlung anzunehmen. Möglicherweise kommen dadurch weitere Kosten für die Bearbeitung auf Dich zu, die dürften sich aber in Grenzen halten.

Der § 93 OWiG regelt lediglich die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen. Der eigentliche Anspruch wird hingegen in § 18 OWiG begründet.

Tatsächlich hat man unter gewissen Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen. Dieser ergibt sich aus § 18 OWiG:

§ 18 Zahlungserleichterungen Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

Bedenke: "zumutbar" im Rahmen des deutschen Rechts ist wie ein Wahlversprechen.

Garantien oder ein Recht darauf gibt es nicht; das ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung. Eine Strafe soll ja erst einmal eine Strafe sein – wozu wären da generelle Erleichterungen für alle gut?

Nein, es besteht kein generelles Recht auf Ratenzahlung. Diese mußt Du beantragen und begründen. Erst ab einem gewilssen Betrag kann diese genehmigt werden.

Die Möglichkeit besteht. Du musst es mit der Bu0geldstelle ausmachen