Bei Auszug den exakt gleichen Laminat verlegen der sonst auch liegt?

8 Antworten

Sie sollten das mit dem Vermieter in einem Gespräch klären oder schriftlich. Nicht hier mit Fremden in einem Forum. Nur der Vermieter kann Ihnen sagen, wie er das haben will. Vielleicht will er ja gar kein Laminat mehr im Zimmer, da Laminat nicht immer die beste Qualität hat und der Gesundheit auch nicht zuträglich.

Es geht nichts an einem Gespräch mit dem Vermieter vorbei.

... warum sollte ein Mieter hier etwas erneuern müssen, ihm gehört doch die Wohnung gar nicht.

Dann müsste man ja nie renovieren laut deiner Aussage. Da hast du was falsch verstanden :)

@Birdo18983

... hier geht es nicht um Malerei, hier geht es um Schäden, die angerichtet wurden. Und die ordnet eigentlich eine PH, die sich ja jeder Mieter auch aus diesen Gründen für so rd. 40 EUR/Jahr leistet.

Und ein Mieter hat auch nicht die Reparatur zu wuppen, sondern allenfalls den Schaden zu übernehmen. So ein Plastemist hat eine Lebensdauer von rd. 10 Jahren und somit sind heftige Nachlässe nötig.

Darf ich dann deinen Autolack zerkratzen oder Roller umwerfen?

@imager761

... bisher habe ich Dich für einen Kenner gehalten, wieder etwas dazugelernt.

Ein Mieter hat einen angerichteten Schaden zu wuppen, aber keine kompletten Reparaturkosten, so jedenfalls der BGH und die Gerichte hier bei uns.

Zudem sind wir hier im Mietrecht und nicht im "Kfz-Recht". Dort gibt es in der Tat einen neuen Kotflügel und alles ohne Nachweis, was dieser beim Kauf damals gekostet hat und welchen Wert der aktuell hat.

am besten klärt man das kurz mit dem vermieter oder dem käufer. ist denn sicher dass da neuer boden rein muss? sofern da nur gebrauchspuren sind wäre das nämlich nicht nötig. da müsste schon mutwillig was kaputt gemacht worden sein um bei auszug neuen boden zu verlegen ^^

eventuell gibt es ja noch restbestände des alten bodens irgendwo?

Nein der muss definitiv ausgetauscht werden und Schuld sind wir daran auch selber. daran besteht kein Zweifel. Der Herr ist SEHR schwer zu erreichen. Und ich denke auch nicht das wir die genaue Bezeichnung des Bodens nochmal rausfinden da die Immobilienfirma von damals ja auch garnichts damit zu tun hat.

Das bringt mich übrigens zu einer weiteren Frage die hier hpffentlich jemand liest. Die Wohnung wurde von der Immobilienfirma am 01.01 an den Privatmann verkauft. Wir haben ab da auch die Miete an ihn gezahlt. Aber wir haben mit ihm selbst keinen Mietvertrag geschlossen. Kann er uns denn überhaupt irgendwas? Das fällt mir jetzt gerade erst ein...

@Birdo18983

ihr habt einen gültigen Mietvertrag - der wird nämlich ganz einfach mit übernommen

@Birdo18983

 "Schuld sind wir daran auch selber. daran besteht kein Zweifel."

Inwiefern?

@Birdo18983

... und warum sollte ein >Käufer von Euch die Miete beziehen dürfen, der steht doch noch gar nicht im Grundbuch. Da kann aber etwas nicht stimmen.

@Birdo18983

Richtigerweise ging euer Mietvertrag 1:1 auf den Erwerber über. Deswegen kann er auch die Miete nunmehr auf sein Konto überwiesen beanspruchen und hat denselben Schadensersatz zu fordern wie euer alter Vermieter, der im MV benannt war. Eine Namensänderung ist insoweit entbehrlich.

G imager761

@Birdo18983

Auch wenn der Vermieter schwer zu erreichen ist, sollte man das mit ihm selbst klären, nicht hier. Schreiben Sie ihn an!

@Birdo18983

Zu deiner weiteren Frage: auch bei einem Vermieterwechsel bleibt der alte wirksam, es muss also kein neuer aufgesetzt werden. Das ist meist von Vorteil für den Mieter und nennt sich : "Kauf bricht nicht Miete."

Worauf beruht dein Schuldbekenntnis?

Das wäre doch ein Fall für deine Haftpflichtversicherung, oder?

Wenn der gleiche Belag nicht beschaffbar ist, tut's ein ähnlicher. Deswegen muss nicht in allen Räumen neuer Belag verlegt werden.

Ich hab meine Frage um einen Absatz erweitert. Antwort ist da nachzulesen.

Falsch, ein in gleicher Art (h.: Muster und Farbstellung) und Güte (h.: Qualität). Dass du vmtl. "irgend was ähnliches" im Billigbaumarkt kaufen würdest, steht dem nicht entgegen.

@imager761

Selbstverständlich ist meine Einlassung derart zu verstehen, dass es optisch nicht identisch sein muss (kann). Vom Dessin und Qualität kann man aber sehr wohl eine annähernde Übereinstimmung erwarten.

Tatsächlich schuldest du Ersatz in gleicher Qualität und Farbstellung.

Mit einem Stück des Bodens als Muster, das auf der Rückseite Beschitftungen enthält, sollte ein Fachhändler vor Ort in der Lage sein, dir genau das zu beschaffen.

Wollte man ganz sicher gehen, besorgt man sich zunächst ein Muster und bittet den Vermieter um Stellungnahme.

G imager761


Das hilft mir schonmal etwas weiter. Aber wie sind seine rechtlichen Handhaben. Hast du da Gesetzesauszüge oder Urteile nach denen man sich richten kann? Ich will es halt genau wissen.

Nach 3 erfolglosen Tagen des kontaktierens haben wir uns nun einen gleichwertigen PVC gekauft der in Farbe und Muster ETWA dem entspricht was schon liegt. Ich sage "Etwa" weil man den Unterschied schon sieht wenn man beide nebeneinander liegen hat.

Aber uns läuft die Zeit davon und ich kann nicht 3 Tage vorher anfangen auf die Suche zu gehen weil der Vermieter sich nicht meldet. Also bin ich auf meinen Verstand angewiesen und der sagt mir, ich sollte zumindest einen qualitativ guten PVC kaufen der ebenfalls eine Laminatoptik hat und halbwegs ins Bild passt. 

Das habe ich nun getan. Aber was wenn er sich querstellt? Wie sind die Rechte? Darauf kommt es mir eigentlich an

@Birdo18983

Also bin ich auf meinen Verstand angewiesen und der sagt mir, ich solltezumindest einen qualitativ guten PVC kaufen der ebenfalls eine Laminatoptik hat und halbwegs ins Bild passt. 

Dein Verstand arbeitet genau richtig: Du schuldest gleichwertigen Ersatz der Qualität und Farbstellung nach,
nicht identischen.

Denn selbst wenn es dir gelänge, Material desselben Herstellers und gleichen Modells zu kaufen, wäre geringfügige Farbabweichungen unvermeindlich, da es sich um eine andere Chergennummer handeln müsste und Neuware keine durch UV-Anteil des einfallenden Tageslichtes bedingte Farbverschiebungen aufweisen kann.

Wogegen wollte er sich da wohl querstellen?

Natürlich müssen die Arbeiten dann auch sachgerecht ausgeführt werden: Verlegung von Trittschalldämmung, Vermeidung von Schallbrücken durch allseitigen, auch an Mauervorsprüngen oder Pfeilern belassen Rand von mind. 1 cm, Abschlussleisten.

G imager761

@imager761

Vorausgesetzt, dass diese Parameter zuvor auch vorhanden waren. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wohnung in einem besseren Zustand zurückzugeben als er sie bei Mietbeginn erhalten hat.

Zusätzlich ist der Grundsatz NEU für ALT zu beachten. Jährliche Abschreibung 10%.