Bei ALG 1 : Job mit welchem Gehalt zumutbar?

5 Antworten

Während der Ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Beschäftigung als unzumutbar anzusehen, wenn das hiermit zu erzielende Arbeitsentgelt mehr als 20% unter dem Arbeitsentgelt liegt, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches als Bemessungsgrundlage dient. Zwischen dem dritten und sechsten Monat des Arbeitslosengeld-Bezuges ist eine Beschäftigung bei einer Einbuße von mehr als 30% als unzumutbar anzusehen. 

Mit der Dauer der Arbeitslosigkeit sinken die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Beschäftigung. Dies führt dazu, dass ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung nur dann als unzumutbar anzusehen ist, wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Nettoeinkommen unter Beachtung der mit der Beschäftigung verbundenen Aufwendungen geringer ist, als die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches. 

Quelle: http://www.sozialleistungen.info/arbeitslosengeld/zumutbare-beschaeftigung.html

Eine direkte Unzumutbarkeit im Zusammenhang mit dem vorherigen Einkommen gibt es nicht.

Du kannst einen Job nur nach den im Gesetz definierten Unzumutbarkeiten ablehnen.

Die währen z.B. eine Unterschreitung des Mindestlohns und zu lange Fahrzeiten (sind nach Region und Arbeitstaglänge gestaffelt).

Dann gibt es noch Unzumutbarkeiten in Bezug auf illegale Beschäftigungsverhältnisse, Prostitution und religiöse Einschränkungen die Berücksichtigt werden müssen.

Dann gibt es natürlich auch noch gesundheitliche Einschränkungen die einem die Ablehnung eines Jobangebotes ermöglichen. Nehmen wir mal an Du hättest eine Beinamputation hinter dir, dann könntest Du alle Jobs als Paketzusteller oder Kommissionierer ablehnen.

Wer es geschickt anstellt findet für jedes Jobangebot einen Grund ihn abzulehnen.

Dafür gibt es im SGB - lll klare Regelungen !

Gibst du im Internet einfach mal ein ,, Zumutbare Beschäftigung im ALG - 1 Bezug ",da kannst du alles genau nachlesen.

bei Mindestlohnund Vollzeit müssten es mehr als 1500,00 Euro sein

Im Übrigen

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/140.html

§ 140 SGB III Zumutbare Beschäftigungen

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

1.300 Euro ist definitiv kein Vollzeitjob bei Mindestlohn...

doch ist es viele sind froh wenn die im monat überhaupt die 1000 euro netto schaffen in einem vollzeit job

kann man sich an der regierung der letzen 12 jahre bedanken also frau merkel

@kelzinc0

Was ist für dich denn Vollzeit? 30 Stunden pro Woche