Beherbergungsvertrag statt Mietvertrag

2 Antworten

Beherbergungsverträge werden durch Hotels, Pensionen oder Privatpersonen als Vermioeter einer FEWO oder möblierten Zimmers mit Gästen geschlossen. Diese Art Verträge sind immer befristet und können nicht ordentlich gekündigt werden. Sie fallen nicht unter das Mietrecht.

Bei einer Beherbergungsdauer von 17 !! Monaten (klingt wie 3 Semester) kann ich aber nur annehmen, dass das Mietrecht unterlaufen werden soll. Selbst "Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch" wird bei einer Dauer von 12 Monaten abgeriegelt. Alle zeitlich darüber hinaus gehende Verträge sind als unbefristete Mietverträge zu betrachten.

Bei dieser "Immobiliengesellschaft" als potentieller Vermieter müsste der Geschäftszweck hinterfragt werden. Die Abrechnung der Nebenkosten bei einem Zeitvertrag und die Möglichkeit der Mieterhöhung sollte ebenfalls beachtet werden. Diesen doch ungewöhnlichen Vertrag würde ich der Verbraucherschutzzentrale zur Prüfung vorlegen.

Vielen Dank für deine Antwort. Richtig es sind 3 Semester. In der Kopfzeile heisst es "Beherbergunsvertrag zum vorübergehenden Gebrauch möblierter Räume". "Die Neben- und Betriebskosten sind enthalten" und "die Vergütung kann angemessen erhöht werden, wenn sich die Neben- und Betreibskosten wesentlich erhöhen"

Nur mal angenommen ich würde den Vertrag unterschreiben, dort einziehne und nach 12 Monaten ausziehen wollen. Ist der Vertrag dann trotzdem gültig?

@GotaQuestion22

Ha, da haben wir es ja. Die Befristung im Mietrecht kann durch einen MV mit Wohnen zum vorübergehenden Gebrauch erreicht werden. Es muss plausibel sein, dass es hier tatsächlich nur um vorübergehendes Wohnen handelt. Die Immotruppe glaubt hier eine Variante entdeckt zu haben, die rechtskräftig ist und freies Spiel mit Elementen des Mietrechtes und des Beherbungsrechtes zulässt. Die Überschrift des Vertrages deutet darauf hin, Kautionsgestaltung und Nebenkosten inkl. Schau dir im Netz einen Ferienwohnungsmietvertrag an, dann weisse bescheid.

Auch ich bin der Meinung, hier soll durch einen Beherbungsvertrag Mieterrechte eingeschränkt werden.

zu Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch bestimmt ist (denn das sind Beherbergungen):

Hauptfall sind Ferienwohnungen und Wohnraum der zum Beispiel für die Dauer einer Handelsmesse oder von Montage- Bauarbeiten vermietet wird. Die Vermietung an Auszubildende oder Studenten fällt nicht hierunter, denn Studenten oder Azubis wollen in der Wohnung ihren Lebensmittelpunkt begründen. Dazu die gute Abrenzung des Landgerichts Berlin Beschluß vom 29. Mai 1990, Az: 64 T 60/90

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/ausnahme.htm