Behandlung der Umsatzsteuer bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung §4(3) ESTG und der Buchführung
Hallo,
wir haben in der Schule gelernt, dass vereinnahmte Umsatzsteuer Betriebseinnahme und verausgabte Umsatzsteuer (Vorsteuer) Betriebausgabe ist, die bei der EÜR erfasst wird.
Bei der Gewinnermittlung nach § 4(1) Betriebsvermögensvergleich, wird die Umsatzsteuer und die Vorsteuer auf Bestandskonten außerhalb der G+V gebucht und hat somit keine Auswirkung auf den Gewinn.
Unter dem Strich kommt aber bei beiden Gewinnermittlungsarten derselbe Totalgewinn dabei heraus. Wie kann das sein!?
5 Antworten
Bei der EÜR sind auch die Umsatzsteuervoranmeldungen Betriebsausgabe oder - bei einem Vorsteuerüberschuss- Betriebseinnahme. Daher ist auch bei der EÜR die Umsatzsteuer insgesamt neutral. Verschiebungen ergeben sich gegenüber der Gewinnermittlung nach §§ 4(1), 5 nur dadurch, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für das 4. Quartal oder für den Monat Dezember erst im Folgejahr gezahlt werden- möglicherweise auch der November bei Fristverlängerungen.
Mit Totalgewinn ist der Gewinn über den gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens von der Gründung bis zur Schließung gemeint und sämtliche differenzierten Berechnungsmethoden und Vorschriften zur EÜR und Bilanzierung führen bei der Totalgewinnbetrachtung zum gleichen Ergebnis, d.h. die abweichenden Gewinnermittlungsvorschriften der EÜR führen immer nur zu einer anderen periodischen Zuordnung (mehr nicht)!
Wenn du etwas kaufst, musst du dafür genauso hohe Steuern bezahlen wie später dein Käufer. Deshalb gleicht sich das aus.
Dann hat man möglicherweise versäumt Euch zu erklären dass sowohl als auch wertneutrale Durchlaufposten sind.
wenn sich Ein-und Ausgabenbeträge der Umsatzsteuer die Waage halten...