Begleitperson für Schwerbehinderte

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Hallo juslanax,

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Begleitperson für Schwerbehinderte<

Antwort:

Eine spezielle Alterbegrenzung für Begleitpersonen ist gesetzlich nicht definiert!

Würde der Gesetzgeber hier ein Mindestalter festlegen, so muß er auch die Frage gestatten lassen, wie es dann mit der Begleitqualifikation eines Führhundes aussieht.

Da ja auch Sehbehinderte ohne Begleitung und lediglich mit einem Taststab auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen unterwegs sind, sollte ein geistig gesundes Kind sehr wohl in der Lage sein, dem Sehbehinderten eine wirkungsvolle Hilfestellung zu geben.

Die zutreffende gesetzliche Regelung ist ggf. im SGB 9-Einzelnorm zu finden.

Link:

Auszug:

§ 145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle

Dort heißt es zur Begleitperson:

2) Das Gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung

1.

einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und

2.

des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes;

das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist.

Meine persönliche Meinung in diesem besonderen Fall zum Mindestalter des Kindes, in diesem Fall 5 Jahre:

Wenn ein Führhund zulässig ist, dann sollte auch ein 5-jähriges Kind zulässig sein!

Es gibt durchaus Kinder im Alter von 5 Jahren, welche einen Führhund ersetzen können, zumal ein Kind nicht nur führen, sondern mit dem Behinderten auch noch reden, sich verständigen kann.

Meinen Enkelkindern würde ich deratige Hilfestellungen jederzeit zutrauen!

Wie sich allerdings die verschiedenen Verkehrsverbünde in der täglichen Praxis dazu stellen, das sollten die Betroffenen rechtzeitig mit den zuständigen Mobilitätszentralen abklären.

Die Moblitätszentrale der Deutschen Bahn ist zum Beispiel wie folgt erreichbar:

Link:

google>>bahn.de/p/view/service/barrierefrei/barrierefreiesreisenhandicap.shtml#1

  1. Mobilitätsservice-Zentrale

Wenn Sie beabsichtigen, mit der Bahn zu reisen, und dazu möchten wir Sie ausdrücklich ermutigen, benötigen Sie die richtigen Informationen und auch ganz konkrete Hilfe für unterwegs. Beides erhalten Sie bei den MitarbeiterInnen der Mobilitätsservice-Zentrale.

Die Mobilitätsservice-Zentrale ist über folgende Kontaktdaten täglich von 6:00 bis 22:00 Uhr für Sie erreichbar:

Telefonnummer: 0180 6 512 512*

Faxnummer: 0180 5 159 357**

E-Mail: msz@deutschebahn.com

Die Zugangsdaten zu den diversen Moblitätszentralen an Ihrem Wohnort und für diverse Verkehrsverbünde sollten Sie an Ihrem Wohnort entsprechend erfragen und diese diversen Fragen verbindlich klären, dann sind Sie ein- für allemal auf der sicheren Seite!

Viel Glück auf all Ihren Wegen!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Zunächst einmal macht der Gesetzgeber keinen nähren Angaben zu Begleitperson, von daher kann sie auch unter 6 sein. Das Merkzeichen B gilt streng genommen allerdings nur für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmittel ist also nur dort auch rechtlich verbindlich. Bei einem Schwimmbad Kino oder ähnlichem kann der Betreiber durchaus etwas andere Richtlinien haben, das Bedeutet in so eine Fall hast du keine Rechtsanspruch darauf das dein Sohn als Begleitperson akzeptiert wird.

Also ich würde die Begleitperson eher als eine beschreiben, die dir auch helfen kann, z.B. wenn du im Rollstuhl sitzt und aus dem Bus raus musst, der dir dann Hilfestellung gibt.. Ein 5-jähriger kann das meiner Meinung nach noch nicht..

Ich habe auch B bei mir, aber bei mir ist es wegen Traumatisierung und ich habe sowieso nur meinen Partner dabei, der mir bei Dissoziation o.ä. hilft wieder ins reale Leben zurückzufinden^^

Mit 5 wird es wohl schwierig, ab 6 müsste es gehen, wenn du dich auf die Beförderungsrichtlinien berufst. Es ist soweit ich weiß nicht eindeutig geregelt.

Siehe auch http://www.myhandicap.de/forum.html?&tx_mmforum_pi1[action]=listpost&txmmforumpi1[tid]=23007&txmmforum_pi1[page]=1

Ich würde an deiner Stelle an das Versorgungsamt schreiben und darlegen, inwiefern dein Sohn welche Aufgaben für dich übernimmt, so dass dir ein Besuch von z.B. Schwimmbad oder Ausstellungen ohne ihn nicht möglich ist. Die (hoffentlich positive) Antwort nimmst du dann mit und zeigst sie vor.

Damit hat das Versorgungsamt nichts zu tun das Merkzeichen B wird zwar auch wenn es nicht um öffentliche Verkehrsmittel geht oft akzeptiert, eine Rechtsanspruch gibt es da aber nicht,