Befristeter Mietvertrag des Mieters gültig bei Hauskauf?
Hallo,
wir planen ein Haus zu kaufen. In dem Haus lebt aktuell noch der Pfleger der ehemaligen Eigentümerin(nun verstorben) welcher nach ihrem Tod noch xx Monate Wohnrecht hat. Die Erben verkaufen das Haus an uns. Nun bin ich ein wenig in. Sorge, dass dieser befristete Mietvertrag des Pflegers evtl. nicht gültig ist? Online konnte ich nur die zulässigen Gründe wie Eigennutzung, Abriss oder anderweitige Vermietung finden. Ich habe gelesen, dass dann ein befristeter Vertrag als unbefristet gilt und es schwer sein könnte dem Mieter zu kündigen, da Kaufvertrag ja nicht Mietvertrag ablöst. Ist da jemand mehr im Thema?
5 Antworten
Ich bezweifle aufgrund deiner Schilderung sehr stark, dass es wirklich ein befristeter Vertrag ist. Das wäre zu prüfen. Aber geh lieber davon aus, dass es ein unbefristeter Vertrag ist.
Und dieser Vertrag geht kraft Gesetz des §563 II BGB auf den Pfleger über und du führst mit ihm den Vertrag fort. Ein Sonderkündigungsrecht im Sinne des Absatz 4 des gleichen Paragraphen steht dir nur zu, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Pflegers vorliegt.
Sie sollten den der Nutzung durch den Pfleger zugrundeliegenden Nutzungsvertrag sehr aufmerksam lesen und ggfs. auch juristisch im Zweifel über den Inhalt prüfen lassen.
Ein gemeinsames Gesrpäche mit dem Erbenvertreter und dem Nutzer dürfte Ihnen zudem ebenfalls Klarheit bringen.
Der Pfleger hat einen befristeten Mietvertrag, der mit Sicherheit ein Ablaufdatum enthält. Daher kann der Mietvertrag nicht gekündigt werden und endet am Ende der Befristung ohne Kündigung.
Vermutlich ist die Dauer des Mietvertrages an die Pflegeaufgabe gebunden, das sollte zunächst festgestellt werden.
Erst ab Eigentumsübergang kann gegen den Mieter bei Notwendigkeit und vorliegenden Rechtsgrund mit Rechtsmitteln vorgegangen werden.
Sehe ich auch so. Allerdings würde ich bei Eigentumsübergang vorsorglich den Pfleger darauf hinweisen, dass der MV auch an dem gesetzten Datum endet und nicht verlängert wird.
Allerdings muss auch wirklich sicher sein, dass der MV mit einem konkreten Datum versehen ist und dort endet. Du könntest Dir ja auch die Passage aus dem MV geben lassen und hier posten. Auf das Wort des Verkäufers darfst Du Dich sowieso nicht verlassen, da sollte IMMER vor Vertragsschluss der MV vorgelegt werden.
Der Verkauf ändert nichts an der Wirksamkeit eines bestehenden Mietvertrages. Den muß der neue Eigentümer übernehmen.
Kauf bricht nicht Miete ist Gesetz. BGB § 566
Kauft ihr das Haus als Kapitalanlage oder wollt ihr selbst einziehen?
Im ersteren Fall kann es euch egal sein, im zweiten Fall könnt ihr natürlich wegen Eigenbedarf kündigen. Dazu wäre es aber wichtig, was genau im Mietvertrag steht.
Deswegen schrieb ich "Dazu wäre es aber wichtig, was genau im Mietvertrag steht." Ohne Kenntnis des genauen Wortlauts ist das Kaffeesatzleserei.
Ansonsten gebe ich dir grundsätzlich recht.
Die Eigenbedarfskündigung würde nur wirksam werden, wenn die Befristung im Mietvertrag unwirksam ist.
Oder die Befristung abläuft. Wie gesagt, ohne genaue Kenntnis der Vereinbarung bringt es nichts, zu spekulieren.
Du weißt doch, dass die FS alle meistens nur die Hälfte der Informationen geben, weil sie die richtige Antwort nicht wissen. Was bleibt uns da? Die Spekulation. Ansonsten brauchten wir gar keinen Kommentar zu schreiben.
Richtig. Die wirklich wichtigen Informationen muss man sich erbetteln. Oder so wie hier, wo vom FS gar nichts mehr kommt. Vielen Dank auch.
Auch der Eigenbedarf ist keine Grund für eine Kündigung des befristeten MV ! Es könnte nur eine fristlose Kündigung gelten bei entsprechender Rechtslage.....