Befristeter Arbeitsvertrag vor Antritt kündigen?

3 Antworten

Was steht denn zur Kündigungsfrist genau im Arbeitsvertrag? Gilt ein Tarifvertrag?

Befristete Arbeitsverträge sind nur ordentlich kündbar wenn dies im Arbeitsvertrag oder anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Außerordentliche Kündigungen sind selbstverständlich auch ohne Kündigungsvereinbarung bei entsprechendem Grund immer möglich.

Wenn es eine Kündigungsvereinbarung gibt und im Arbeitsvertrag nicht davon steht, dass eine Kündigung vor Antritt des Jobs nicht möglich ist, kannst Du selbstverständlich den Arbeitsvertrag sofort kündigen.

Gibt es keine Kündigungsvereinbarung, setzt Dich mit dem Betrieb in Verbindung und bitte um einen Aufhebungsvertrag.

Das gilt auch, wenn Deine Kündigungsfrist z.B. einen Monat zum Monatsende oder vier Wochen beträgt. Hier wäre eine Kündigung zum 30. April auch nicht mehr möglich.

 

 

Im Vertrag steht nichts über Kündigung vor Antritt, Probezeit, Kündigungsfrist oder sonstigem

@AnjaAusWanja

Dann solltest Du Dich umgehend mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen.

Erklär ihm, dass Du den Job nicht möchtest, bitte um einen Aufhebungsvertrag. Ordentlich kündigen kannst Du m.E. den Vertrag nicht mehr bis zum geplanten Arbeitsbeginn.

Sofern die Arbeitsvertragsparteien ein Arbeitsverhältnis geschlossen und dessen Beginn auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt haben, kann grundsätzlich jede der Vertragsparteien – also sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber – das Arbeitsverhältnis auch vor dem vertraglich vereinbartem Dienstbeginn wieder kündigen. Dieser Grundsatz wurde bereits durch das Bundesarbeitsgericht am 25.03.2004, AZ 2 AZR 324/03, bestätigt.

Da die Kündigung vor Dienstbeginn bzw. Arbeitsbeginn den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen wie jede andere Kündigung während des Arbeitsverhältnisses unterliegt, kann die Kündigung daher sowohl als ordentliche wie auch als außerordentliche bzw. fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Denn das Kündigungsrecht darf auch für die Zeit vor Dienstantritt nicht eingeschränkt werden.

Wichtig ist darauf zu achten, dass die Kündigung vor Dienstantritt auch gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen muss. Eine entsprechend mündliche Kündigung bzw. Nichteinhaltung dieser Schriftform führt unweigerlich zur Unwirksamkeit der Kündigung und kann auch im Nachhinein nicht mehr geheilt werden.

Im Vergleich zur Kündigung während des Arbeitsverhältnisses unterliegt die Kündigung vor Dienstantritt jedoch nicht der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Dies vor dem Hintergrund, dass der Gekündigte zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung noch nicht in den Betrieb eingegliedert und der Betriebsrat daher auch noch nicht für ihn zuständig ist.

Die Kündigungsfristen sind wie im normalen Arbeitsverhältnis einzuhalten. (ZB bei der ordentlichen Kündigung)

Das hast Du ja sehr schön aus dem Internet abgeschrieben/kopiert!!

Der Redlichkeit halber - und um nicht so zu tun, als wäre das das Ergebnis Deiner eigenen Überlegungen - solltest Du den Text aber als Zitat kennzeichnen und die Quelle benennen!

Aber selbst das Abschreiben hat Dich nicht davor bewahrt, einen entscheidenden Punkt zu beachten: dass nämlich die ordentliche Kündigung vor Beginn vertraglich ausgeschlossen werden kann!

Lieber Gerd,
Ich habe das kopiert um dem Fragesteller eine schnelle Antwort zu liefern. In der Frage wurde nicht erwähnt was Vertraglich vereinbart wurde, deshalb auch keine zusätzliche Information zum möglichen  Ausschluss einer Kündigung.
Doch ich hoffe deine Antwort auf meine Antwort hat dich Befriedigt und auch beruhigt. Nicht das du dadurch noch den ganzen Tag verbittert bist 🤦‍♂️

@saanhalt91

"Ich habe das kopiert um dem Fragesteller eine schnelle Antwort zu liefern."

Das befreit nicht von der Verpflichtung zur Kenntlichmachung aus Gründen der Redlichkeit.

Und wenn Du schon so lang antwortest, hätte der Hinweis auf die fragliche Vereinbarung dazu gehört.

Im Übrigen bin ich weder "befriedigt" noch gar - so ein Unsinn! - "verbittert"; aber das ist bedeutungslos.

"Aus Gründen der Redlichkeit"...Verpflichtet bin ich zu garnichts, was das angeht. Wenn es dich beruhigt poste ich das nächste mal nur einen Link.
Halte bitte die Augen offen um das auch zu kontrollieren.

Schau mal nach, ob es eine Rücktrittsklausel gibt.

Wenn du Mietverträge in der gleichen Art und Weise abschließt, wie du das mit den Arbeitsverträgen tust, musst Du Dir keine Gedanken machen, warum Du arbeiten gehst, nämlich um den Schadenersatz abzahlen zu können.