Beerdigungskosten verweigert?

7 Antworten

Nach §1968 BGB sind die Erben für die Beerdigungkosten verantwortlich. Wenn der Sohn sein Erbe ausgeschlagen hat oder Enterbt wurde, ist er raus aus der Sache. Dies sollte geprüft werden. Ist der Sohn allerdings Erbe, haftet er mit den anderen söhnen gesamtschulderisch. Somit kann das Geld entsprechend eingefordert werden.

Weiterhin sind die Landesgesetzlichen Bestattungsgesetze zu beachten.

so ist unter anderen in §10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §22 Abs. 4 des Hamburgischen Bestattungsgesetz geregelt, das zunächst der Ehe oder Lebenspartner, wenn dieser nicht vorhanden die Kinder bestattungspflichtig sind. Bei den Kindern ist der älteste vorrangig verpflichtet. Diese Vorschrift bezieht sich auf das Veranlassen der Bestattung, also Organisatorische Angelegenheiten (Beauftragung eines Bestattungsunternehmens usw.). Die Kostentragungspflicht nach BGB bleibt hierbei unberührt.

Wenn die Ehefrau oder der Lebenspartener des Vaters nicht vorhanden ist, ist hierbei der älteste Sohn in der Pflicht eine Bestattung zu veranlassen, unabhängig davon ob er Erbe ist.

Notfalls hilft nur eine Klage.

Vorher sollte man den Schuldner aber in Verzug setzen. D.h. er ist unter Fristsetzung aufzufordern eine genau bestimmte Summe zu einen genau bestimmen Zeitpunkt zu zahlen. Das Herbeiführen des Verzugs ist wichtig um später den Verzugschaden geltend machen zu können.

Zunächstmal ist es so, das der oder die Erben die Kosten der Beerdigung zu tragen haben. Die Beerdigungskosten sind dabei Masseverbindlichkeiten, d.h. sie gehen normalen Schulden des Erblassers vor. Ist kein Nachlass vorhanden, dann greift die Unterhaltspflicht.

Hierbei haftet zunächst der Ehegatte und falls der nicht vorhanden oder leistungsfähig die Kinder des Verstorbenen im Verhältnis íhrer Leistungsfähigkeit. §1615 Abs 2 BGB.





immer eine blöde Situation - der wer die Beerdigung in Auftrag gibt zahlt - ob er es im Innenverhältnis von den anderen 2 einklagen kann ...

Der Vater hat Vermögen, davon kann und dürfen sämtliche Kosten bestritten werden.

Du meinst wehrt.

Hat der Vater kein Erbe von dem die Beerdigung bezahlt werden kann? Dann könnte es der Sohn ja wenigstens vorstrecken und dann vom Erbe wieder bekommen.

PAPA hat null KOMMA NIX.. JA und wehrt ;-)

Sollte dein Vater Schulden haben, hast du 6 Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen

ja das werden wir auch tun, aber das ist wieder eine andere Baustelle