Beendigungsdatum bei Aufhebungsvertrag?

3 Antworten

Aktuell erfülle ich aber auch Kriterien die mich zu einem Aufhebungsvertrag berechtigen. 

Sorry, das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Welche Kriterien berechtigen zum Aufhebungsvertrag?

Meines Wissens werden Aufhebungsverträge geschlossen, wenn beide Seiten damit einverstanden sind. Ansonsten muss eine Seite kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.

Wenn es für Dich nicht mehr zumutbar ist im Betrieb weiter zu arbeiten, Du also gute Gründe für eine fristlose Kündigung "aus wichtigem Grund" hast, hindert Dich nichts.

Ich verstehe das so, Du willst den Betrieb verlassen, das soll der AG allerdings durch einen "goldenen Handschlag" versüßen. Ich kenne keinen AG, der einen AN, den er evtl. sogar nicht mal loswerden möchte auch noch mit Geld belohnt, wenn dieser gehen will.

Um Deine Frage mal zu beantworten: Wenn ein AG einem Aufhebungsvertrag zu einem späteren Datum als die Kündigungsfrist des AN geht schließen will, hat er nicht nachgedacht. Da würde ich als AN ganz schnell meine fristgerechte Kündigung schreiben und das Unternehmen vorher verlassen.

Deine Frage ist etwas schwer zu beantworten, da der rechtliche Hintergrund nicht ganz klar ist.

Wurde in eurem Betrieb möglicherweise ein Interessenausgleich bzw. ein Sozialplan vereinbart? Existiert das freiwillige Angebot einer Aufhebungsvereinbarung? Ist der Arbeitgeber auf dich zu getreten und hat eine Aufhebungsvereinbarung angeboten?

Grundsätzlich ist ein Aufhebungsvertrag eine frei zu verhandelnde Vereinbarung. Beide Seiten können das Beendigungsdatum beliebig festsetzen. Dies kann entsprechende Nachteile aber auch Vorteile haben. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist kann zu Nachteilen bei dem Bezug von Arbeitslosengeld führen. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist bedeutet eben eine längere Bindung.

Welche Hebel hier anzusetzen sind, ist sehr schwer zu beurteilen, da eben der Hintergrund nicht bekannt ist. Ein Mittel, welches beiden Seiten Vorteile bringt ist eine sogenannte hydraulischen Beendigungsklausel. Dies ist eine Regelung in dem Aufhebungsvertrag, die es dir gestattet, gegen Kapitalisierung, früher aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Kündigst du also nach 4 Monaten, werden die noch ausstehenden 4 Monate zusätzlich als Abfindung vergütet.

Im Zweifel solltest du, zumindest für eine Erstberatung, die Rechtsberatung deines Vertrauens aufsuchen um Hintergrund und mögliche Taktik abzustimmen. Ich poste mal ein Link mit einigen Fragen und Antworten rund um Aufhebungsverträge. Ansonsten kannst du natürlich gerne fragen

http://www.kanzlei-mudter.de/kuendigung-aufhebungsvertrag-und-abfindung-ein-praktischer-leitfaden.html

Das Beendigungsdatum wie alle anderen Bedingungen im Aufhebungsvertrag sind Verhandlungssache. Wenn Dein Chef das vorschlägt und Du ihn nicht von einem anderen Termin überzeugen kannst, musst Du entscheiden, ob Du den Vorschlag annimmst oder dem Vertrag eben nicht zustimmst.

Im Aufhebungsvertrag stecken übrigens einige Fallen, auf die Du achten musst. Siehe z.B. https://www.abfindunginfo.de/tag/aufhebungsvertrag

Danke für die Antwort. Die Frage die sich mir stellt ist allerdings: ist es rechtlich zulässig dass man mich an das Unternehmen bindet, mir ein persönlichenr Nachteil dadurch entsteht weil das Beendigungsdatum im Aufhebungsvertrag größer als meine reguläre Kündigungsfrist ist.

@einfachnurich44

Man "bindet" Dich nicht an das Unternehmen, man stellt Dich nur vor die Alternative: Entweder ein Aufhebungsvertrag, zu dessen Ende beide Seiten durch Verhandlung übereinkommen - oder Du kündigts zu einem Datum, dass Dir passt.

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht zustimmungsbedürftig ist. Wer kündigt, bestimmt das Datum. Ob der andere damit einverstanden ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf das Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ein Aufhebungsvertrag ist Verhandlungssache. So wie sich beide Seiten übereinstimmend auf einen Beginn des Arbeitsverhältnisses einigen, so einigen sich auch beide Seiten über das Ende.

Das nennt man Vertragsfreiheit. Die ist gem. BGB die Norm.