Beendigung Mietvertrag bei Einweisung ins Pflegeheim?

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Auch hier gilt, wenn vertraglich nicht kürzer vereinbart, die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Man kann natürlich versuchen sich mit dem Vermieter auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen.

Weshalb sollen dann andere Kündigungsfristen gelten? Der Vermieter kann doch nun wirkllich nichts dafür.

Aber entweder dieser Person oder ihrem Betreuer hätte diese Situation schon länger bekannt sein sollen.

Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten aus § 573c Abs. 1 BGB: "Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig." Sollte im Mietvertrag für den Mieter eine kürzere Frist vereinbart worden sein, gilt natürlich die. Für den von dir geschilderten Fall gibt es keine verkürzte Kündigungsfrist.

Die Kündigungsfrist ist ebenfalls 3 Monate, was auch praxis gerecht ist. Schließlich muss die Wohnung noch aufgelöst werden, was u. U. etwas dauern kann. Möglicherweise sind dann auch noch Renovierungen notwendig.

Natürlich, wenn man es schafft, die Wohnung ganz schnell aufzulösen und in gutem Zustand dem Vermieter zurück zu geben, kann dieser sich früher um Nachmieter bemühen und auf diese Weise kann es gut sein, dass nur noch eine Miete zu zahlen ist, weil im nächsten Monat bereits jemand anders einzieht.

Das kommt darauf an wie die Vereinbarungen im Mietvertrag sind.

Auf deine Frage hin habe ich dazu gerade im Internet recherchiert und es steht überall, dass es Aufgabe des Mieters (oder auch seiner Angehörigen, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist) sich um die fristgerechte Kündigung der Wohnung zu kümmern.

Ich persönliche finde das auch einleuchtend und fair dem Vermieter gegenüber.

(Bin aber kein Experte)