Bedrohung Beweislage?

4 Antworten

Ist sehr schwierig denn man muss eine Bedrohung Zweifelsfrei nachweisen können was nur schwer möglich ist.

Der Zeuge muss glaubhaft auftreten und das ganze irgendwie beweisen können da nur mit Beweise ein Täter verurteilt werden kann, an letzteres scheitert es oft.

Ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht hängt aber auch davon ab ob es wirklich nen großen Schaden gab.

Der Zeuge muss nichts beweisen. Das ist ein Strafverfahren, kein zivilrechtliches Verfahren. ;-)

@Mindermeinung

Häng dich bloß an Wörtern fest .. Ob der Staatsanwalt es letzendlich "beweisen" muss damit es zu einer Verurteilung ausreicht oder der Zeuge ist fast das selbe da der Zeuge selbst quasi Beweismaterial ist .. Aber danke fürs Mitmachen, kriegst nen Sonnenaufkleber in deiner Mappe statt ne Regenwolke .. Aber nur wenn du´s jetzt gut sein lässts.

Das Thema beschäftigt Dich ja sehr, bei den vielen Fragen, die Du dazu hast.

Vielleicht holst Du Dir unter Vorlage der Vorladung der Polizei einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht und besprichst mal alles mit einem Anwalt? Vorausgesetzt, Du verfügst über wenig Einkommen, so dass Du Beratungshilfe in Anspruch nehmen kannst? Der Anwalt kann Dich in Strafsachen auf Beratungshilfebasis zwar nicht vertreten, aber immerhin eine Erstberatung durchführen. ;-)

Bedrohung (§ 241 StGB) liegt in Bezug auf die Strafandrohung auf dem Niveau einer Beleidigung. Es ist zwar kein Antragsdelikt, aber dennoch ein sog. Privatklagedelikt (§ 374 StPO). In der Mehrzahl der Fälle werden solche Verfahren eingestellt, und der Verletzte auf den Privatklageweg verwiesen - es sei denn, dass es ein öffentliches Interesse an der Verfolgung gibt (§ 376 StPO).

Das ist dann anzunehmen (siehe RiStBV Nr. 86) wenn einerseits die Störung des Rechtsfriedens über den Lebenskreis des Verletzten hinaus wirkt und andererseits, die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Im Grundsatz (d.h. es gibt auch Ausnahmen) muss beides gemeinsam vorliegen.

Eine Störung des Rechtsfriedens über den Lebenskreis des Verletzen setzt voraus, dass eine Außenwirkung vorhanden ist. Das ist z.B. bei mehreren Geschädigten der Fall, bei denen gleichartige Taten begangen wurden - oder wenn die Tat im weiteren Umfeld wahrgenommen wurde, weil sie z.B. in der Öffentlichkeit begangen wurde (z.B. Bedrohung in einem öffentlichen Internetforum o.ä.).

Ob ein Anliegen der Allgemeinheit an der Strafverfolgung besteht, bemisst sich am Ausmaß der Rechtsverletzung, z.B. daran, wie gefährlich die Tat war, ob niedrige Beweggründe eine Rolle gespielt haben oder die Tat von Rohheit geprägt war. Auch die Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben wird berücksichtigt. Bejaht werden kann ein Anliegen der Allgemeinheit an der Strafverfolgung auch dann, wenn der Verweis auf den Privatklageweg wegen der persönlichen Beziehung zwischen Opfer und Täter unzumutbar ist (z.B. familiäre Bindungen oder Abhängigkeitsverhältnisse).


Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 StPO), wird das Verfahren also nicht eingestellt, wird der Beschuldigte, gegen den öffentliche Klage erhoben wurde, zum Angeschuldigten, nachdem beschlossen wurde, das Hauptverfahren zu eröffnen ist er Angeklagter (§ 157 StPO). Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Klage z.B. durch Einreichung der Anklageschrift (§§ 199, 200 StPO) oder Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§ 407 StPO).

Genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, wenn ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Der ist der Fall, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts sowie der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch. Der Sachverhalt, der ermittelt worden ist, wird also nach Würdigung und Auswertung der Beweismittel am Ende der Hauptverhandlung wahrscheinlich auch zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Das Ganze ist also eine Prognoseentscheidung.

Es müssen also zunächst ein paar Voraussetzungen erfüllt sein, damit bei einem Privatklagedelikt auch Anklage erhoben wird. Ob man als Beschuldigter zur Vernehmung bei der Polizei geht, sollte man sich reiflich überlegen - es besteht die Gefahr, sich um Kopf und Kragen zu reden. Zudem weiß man ohne vorherige Akteneinsicht nicht, aus welchem Grund man Beschuldigtenstatus hat und wie der Stand der Ermittlungen ist.

Grundsätzlich kommt zur Beweiserhebung eventuell auch die Durchsuchung und Beschlagnahme geeigneter Beweismittel in Betracht, z.B. wenn die Tatbegehung über das Internet erfolgt ist und der Anschlussinhaber anhand der zugeteilten IP ermittelt werden konnte.

Evtl eine Sprachaufnahme, Whatsapp Nachricht , Zeugen ect.

Aber im Normalfall wird eine bedrohung nach §241 StGB (selbst wenn es nachgewiesen wird) eingestellt gegen eine kleine Geldauflage.

Kaum changsen auf erfolg   aber kommt drauf an wie es war

1-2 m von dir weg und brülte  ich kill dich 

oder drekt vor dir und packte dich vileicht sogar an

und ohne zeugen keine changse

Welchen "Erfolg" meinst Du denn? ;-)