Bedeutung von Inländischem oder nicht inländischem Steuerabzug?

3 Antworten

Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben sind z.N. Depots bei ausländischen Banken. Diese müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

die kapitalerträge haben mit der FIRMA nichts zu tun ! das ist privatsache !

gewinne vom sparbuch in luzern sind nicht abgabenpflichtig in münchen .

Verstehe ich nicht, diese Zusammenhänge?

" Nun möchte ich etwas einordnen, auf das zwar Steuern fällig sind/waren , bei dem aber von der Firma her keine Steuern einbehalten wurden."

Das die Aussage in der Frage !

@Kuestenflieger

Es tut mir ja Leid dass mir die Firma, Auxmoney, die zinsbescheinigung ausgestellt hat.

Und nicht eine Bank.

Sehe nicht, warum sich da Gott und die Welt dran stört, ist doch für die Fragestellung völlig unwichtig? O_o

Den zweiten Teil mit Sparbuch in Luzern kapiere ich den zusammenhang zur Frage nicht :-)

Mir gehts wie erwähnt nur drum dass zwar Abgeltungssteuer und Co. fällig sind/waren, die Firma die aber nicht automatisch abgeführt hat.

Von daher muss ich da die Steuererklärung machen um die theoretisch abzuführen. Praktisch wird es, da weit unter Freibetrag, auf 0 Steuern rauslaufen.

Und ich eben nicht weiß, in welcher der 2 Kategorin es einzutragen ist in der Steuererklärung

"gewinne vom sparbuch in luzern sind nicht abgabenpflichtig in münchen ." - komisch? Weshalb wurden denn in der Vergangenheit Millionen EUR vom deutschen BMF für Bankdaten-CDs aus der Schweiz bezahlt.

@Bakaroo1976

legales sparkonto* und durch die banken transveriertes schmiergeld sind zweierlei ; denn das wäre ja in D eigentlich steuerpflichtig .

Als Monteur in der Eidgenossenschaft hatte ich in den 70ern da ein legales Sparbuch ! Fränkli vom versteuerten Lohn!

Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind z. B. Zinsen aus Sparguthaben (Sparkonto, Bausparvertrag, o.ä.), von denen Kapitalertragssteuer (früher Zinsabschlag), Soli und ggf. auch Kirchensteuer gleich vom Zinsertrag abgezogen wurden (Abzugsbesteuerung). Hierfür bekommt man nach Jahresende eine (oder ggf. auch mehrere) Steuerbescheinigung(en) vom entsprechendem Geldinstitut.

Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug nicht unterlegen haben, sind z. B. Zinsen, von denen eben keine Steuerabzugsbeträge einbehalten wurden, weil z. B. ein Freistellungsauftrag bei der Bank abgegeben wurde. Ein Freistellungsauftrag kann bis zur Höhe des Sparerfreibetrags zuzügl. Werbungskostenbauschale in Höhe von 801 € (bei Ehegatten 1.602 €) bei den Geldinstituten erteilt werden, auch aufgeteilt bei mehreren Geldinstituten (aber höchstens 801 €/1.602 €) . Natürlich müssen bei den Kapitalerträgen, die dem inländischen Steuerabzug nicht unterlegen haben, auch Kapitalerträge angegeben werden, die aus anderen Gründen nicht der Abzugsbesteuerung unterlegen haben.

Ah okay, es geht also tatsächlich nur drum ob effektiv schon Steuern abgeführt worden sind oder nicht. :-)