Bedeutung eingeschossige bauweise?

5 Antworten

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Ich wohne auch in einer Gegend wo nur eingeschossige Bauweise erlaubt ist. Das heißt es darf nur ein Einfamilienhaus sein, es darf Keller haben, es darf auch Dachboden haben. Den Dachboden darfst du zu Wohnräumen umbauen, ABER nicht als Wohnung an Fremde vermieten. Dein Sohn oder Tochter z.B. dürften diese Räume beziehen, aber nicht offiziell als Wohnung, sondern nur als ganz normale Räume die zur unteren Wohnung dazu gehören. So ist das zumindest bei uns geregelt. Diese Räume müssen durch die untere Wohnung zugänglich sein, und wir dürfen keinen separaten Eingang für die oberen Räume haben, da man dieses sonst als 2. Wohnung vermieten könnte. Am besten nachfragen und beraten lassen kannst du dich aber beim Bauamt in deiner Stadt. Da es überall in jedem kleinsten Dorf anders gehandhabt wird. Manche sind extrem kleinlich, und andere wiederum etwas lockerer. Für eine Garage z.B. brauchst du ebenfalls eine Baugenehmigung. Da gibt es ebenfalls vorschriften wie groß ein genehmigungsfreier Gartenschuppen höchstens sein darf. Die Beratung ist in der Regel übrigens kostenlos ;-)

ok danke für die antwort wie schaut es denn aus mit einer WG da ich noch recht jung bin und einfach für die zukunft später wne ich family habe etc. schonmal vorsorgen will hatte ich mir gedacht das ich bis es soweit ist vieleicht noch wen wohnen lasse bei mir als quasi untermieter weist du da vieleicht genaueres oder kannst du mir das nicht beantworten ?

und würde das haus hier in dieser kategorie fallen z.b.https://images.musterhaus.net/images/house/2024/haus-e425-wohnidee-haus.jpg

oder ist das dann doch schon zweigeschossig ?

@nickboy

Zum einen das Bild zeigt schon ein 2 geschossiges. Am sichersten ist es wirklich wenn du dich beim Bauamt informierst. Da könntest du dann z.B. auch das Bild vorlegen und die können dir das dann genau sagen. Wäre doch ärgerlich wenn ich schreibe das geht nicht, und das Bauamt würde dieses dann doch genehmigen. Jeder Sachbearbeiter hat seine eigene Vorstellung.

Ob in deinem Fall eine WG Genehimigungspflichtig wäre kann ich dir nicht beantworten. Vorstellen kann ich es mir nicht, da ja rein theoretisch jeder Vermieter einer WG zustimmen kann. Und sogesehen Vermietest du ja nicht eine in sich abgeschlossenen Wohnung sondern nur einen Raum. Und wer kann dir schon verbieten mit einem gleichgeschlechtlichen zusammen zu wohnen. Denn den Untermitvertrag machst du ja, und nicht das Amt.

@nickboy

das ist zweigeschossig. deswegen hat man auch die Mansarde entwickelt. das ist dann ein Schummelgeschoss.

@blackhaya

super danke für die antwort ich war heute mal in dem neubaugebiet und habe mir da mal ein paar häuser angeschaut... scheinbar wird es da nicht so ernst genommen mit den vorschriften u.a. habe ich dort ein 2 etagen haus mit flachdach gesehen

und einige von diesen Häusern hier http://www.nordklima-haeuser.de/images/Home-Bilder/hausbesichtigung-typ-mildstedt-01.jpg

aber werde mir mal ne termin beim bauamt holen und da gernau erfragen was erlaubt und nicht erlaubt ist

@nickboy

lieber Nickboy, das im link dargestellte Wohnhaus hat 2 Vollgeschosse.

Man kann sich von den Festsetzungen im Bebauungsplan befreien lassen oder Ausnahmen beantragen.

Die erste und unkomplizierteste Anlaufstelle sollte tatsächlich das Bauamt der Stadt oder Gemeinde sein. Als Architekt habe ich oft die Erfahrung gemacht, dass man sich dort von selbst nur ungern mit Ausnahmen auseinander setzen möchte. Deshalb rate ich Dir auch einen Architekten aufzusuchen, der/die kennt die Möglichkeiten und entsprechenden Begründungen für Ausnahmen und Befreiungen. GGF bekommst Du so eine höhere Ausnutzung des Grundstückes. Das hat dann Auswirkung auf die Erschliessungsbeiträge, Grundsteuern, etc, würde sich aber rechnen.

@Loreley30

Hey, danke für deine antwort, aus welchen link/bild beziht sich deine aussache auf das erste oder 2. oder sind beide damit gemeint ?

einen archtitekten,bauamt, energieberater usw. werde ich zur gegebenerzeit auch aufsuchen aktuell informiere ich mich nur schon damit ich einfach weiß was auf mich zu kommt, z.b. meine erste annahme das ich mit 300.000€ locker hinkomme musste ich mitlerweile leider auch schon beiseite schieben den mit wärmepumpe solar anlage und belüftung etc. werden keine 300.000€ reichen werde ich wohl noch einiges draufpacken müssen ^^

ist doch alles wesendlich komplexer als ich es mir ertreumt habe, alleine die anträge ^^

um mich auch nicht übermaßen zu verschulden werde ich wohl noch 2-3 jahre warten müssen mit den bau da ich nicht wirklich lust habe einen kredit auf zu nehmen ^^

@nickboy

das Haus im link ist 2-geschossig.

Such Dir ein Grundstück und einen Architekten/Architektin, die können Dir bei Befreiungen und Ausnahmen von den Festsetzungen im B-Plan helfen falls erforderlich.

Hallo,

um auf der sicheren Seite zu sein, solltest du das Gespräch mit dem zuständigen Bauordnungsamt suchen. Auch solltest du dir ggf. den Bebauungsplan deiner Gemeinde ansehen.

ja es stimmt schon, die Städte können sehr regide Vorschriften machen. Das reicht sogar hin zu der Frage welche Farbe die Dachziegeln haben sollen.

Bei einer eingeschossigen Bebauung darfst du natürlich auch das Dach ausbauen und einen Keller haben.

Niedersächsische Bauordnung §2

(7) Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.

Ob ausgebaut oder nicht, ob zu Wohnzwecken oder als Büro genutzt, ob vermietet oder eigengenutzt, alles für die Geschossigkeit im planungsrechtlichen Sinn unerheblich.

Wer hat gesagt, dass in deiner Gegend nur eingeschossige Bauweise erlaubt ist? Was ist mit Gegend gemeint? Eine Straße, ein Baugebiet, eine Gemeinde, ein Landkreis?

Such zuerst ein Grundstück und frage bei der zuständigen Gemeinde nach den für dieses spezielle Grundstück geltenden planungsrechtlichen Vorschriften.

Hey danke für die antwort

das mit der eingeschossigen Bauweise steht so bei dem unternehmen was beauftragt wurde die flächen zu verkaufen hier mal der originaltext

"Der Bebauungsplan Nr. ** setzt u. a. ein allgemeines Wohngebiet in eingeschossiger Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser mit max. 2 Wohneinheiten fest."

@nickboy

Na das ist doch schon was! Dann geh' zur Gemeindeverwaltung und schau in den Bebauungsplan Nr. ** (wenn Du Glück hast, gibt's den auch online), ob der noch mehr Festsetzungen enthält, die gegen dein Traumhaus sprechen.

Es gibt aber auch eingeschossige Traumhäuser.

@Feldnuss

Danke, ja werde ich mal schauen zu not gibt es ja noch die Mansarde womit ich wenigstens noch ein geschoss hinzu schummeln kann

Eingeschossige Bauweise bedeutet, dass die Häuser oberirdisch nur eine ausgebaute Etage und keinen begehbaren (Wohn)raum oberhalb dieser einen Etage haben dürfen. Typischerweise ein Bungalow, alles auf einer Etage und keine Treppe nach oben.

Das ist nicht zutreffend.

@Loreley30

Ich finde die Vorgehensweise bemerkenswert. Anderen Input schlecht reden aber nichts eigenes zum Thema beitragen. Bist du Politiker einer extremen Partei und in einer Sekte (Scientology)? Die haben DAS auch drauf.

@habakuk63

Wenn der Input aber schlecht ist, und in deiner Antwort liegt nicht das kleinste Fünkchen Wahrheit, ist es gut, wenn jemand diesen Unsinn auch als solchen kenntlich macht.