Bayern: Nutzungsänderung Wohnung zu Praxis genehmigungspflichtig?

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Bauplanungsrechtlich ist die Nutzungsänderung zulässig, Bauordnungsrechtlich sind zahlreiche Vorschriften zu beachten, egal, ob die Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist oder nicht, z.B. auch Stellplatznachweis. Auch bauliche Anforderungen des Gesundheitsamtes müssen beachtet werden.

Davon unabhängig sind die Vorschriften des Mietrechts und des Wohnungseigentumsrechts zu beachten; siehe vorherige Antwort.

Im Grunde hat nur der Eigentümer / Vermieter der Wohnung einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch gg. den Mieter, der die vereinbarte Nutzung der Wohnung missachtet. Falls der Wohnwert der selbst gemieteten Wohnung durch die starke Besucherfrequenz leidet oder z.B. den übrigen Mietern überproportionale Aufzugkosten entstehen, sollte der Vermieter auf die Folgen hingewiesen werden, z.B. einer Mietminderung. Einen eigenen privatrechtlichen Anspruch gg. den "Heilpraktiker" haben die übrigen Mieter nicht.

Allerdings kann sich natürlich jeder Mitbewohner des Hauses mit einer "Anzeige" an die örtlich zuständige Baugenehmigungsbehörde wenden und um Prüfung bitten, ob die "gewerbliche" bzw. "freiberufliche" Nutzung der Wohnung zulässig ist. Hier bewegen wir uns im öffentlichen Recht. Dann muss die Behörde von Rechts wegen tätig werden und den Sachverhalt prüfen und die "Fehlnutzung" ggf. unterbinden.

Es empfiehlt sich aber immer ein enger Kontakt mit dem Hauseigentümer. Wer dessen Interessen verletzt, muss ggf. auch mit Folgen rechnen. Z.B. einer Eigenbedarfskündigung.

Alleingänge sollten ohnehin in einer Hausgemeinschaft immer die Ausnahme sein. Hier stellen sich nämlich auch Fragen des Wohnfriedens. Da ist ein Einzelgänger schnell außen vor und setzt sich so gesehen selbst dem Unwillen der Mitbewohner aus.

Nach einer Diskussion mit Ihren Mitbewohnern sehen Sie da sicher klarer.