Baulast Geh-Fahr-Leitungsweg

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In der Baulast-Eintragung müsste ungefähr folgender Wortlaut

stehen:  "Baulast-Übernahmeerklärung Baulast § 71 LBO ... nach §4 LBO die Benützung des Grundstücks als Zufahrt von dem gemeinschaftlichen Weg Flst. Nr. xxxxx zum Baugrundstück jederzeit und uneingeschränkt zu dulden".

Dann darf da nichts verschlossen und eingefriedet werden.

Hallo,

eine Baulast hat nichts mit dem Grundbuch zu tun.

Baulasten sind öffentlichrechtliche Beschränkungen, die nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde begründet bzw. gelöscht werden können.

Es wird nichts abgeschlossen , sondern im Grundbuch eingetragen !