Baugenehmigung ergeht unbeschadet Rechter Dritter?

3 Antworten

Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet Rechter von Dritten.

So ist es. Was letztlich nichts anderes bedeutet, als dass das Vorliegen einer Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde keineswegs die Rechte Dritter ersetzt bzw. einschränkt. Werden die Rechte Dritter verletzt, steht diesen jederzeit der in der jeweiligen LBO respektive in den länderspezifischen Durchführungsvorschriften vorgegebene Verwaltungs- und Klageweg offen.

Das würde also bedeuten, ich könnte eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf einem fremden Grundstücke beantragen und würde möglicherweise dann das Vorhaben genehmigt bekommen, auch wenn ich weder Eigentümer noch Mieter des Grundstücks bin?

Nein.

Oder hab ich einen Denkfehler?

Allerdings :-)

"Aber keine Sorge: Ihre Rechte als Eigentümer bleiben auch dabei ausreichend geschützt. Die Baugenehmigung ergeht nämlich »unbeschadet privater Rechte Dritter« (§ 75 Abs. 3 S. 1 BauO NRW). Das heißt, dass die Baugenehmigung zwar aussagt, dass aus behördlicher Sicht (öffentlich-rechtlich) dem Bauvorhaben nichts entgegensteht. Zu der Frage, ob der Bauherr zur Durchführung zivilrechtlich auch befugt ist, sagt sie aber nichts aus. Um die zivilrechtliche Befugnis muß sich der Bauherr also selbst kümmern."

Also das was ich eig. gesagt habe?

jetzt will ich aber auch mehr wissen:

so wurde mir das auch mal erzählt: ich kann einen Bauantrag auf einem fremden Grundstück stellen.

Zumindest mal als „öffentlicher“ Eigentümer erhalte ich den Bauplan mit der Bitte um Stellungnahme. Entweder ich reagiere oder es wird gebaut.

Privat habe ich sowas noch nicht gehabt :)

@kabbes69

Es ist ohne Weiteres möglich, einen Bauantrag für ein fremdes Grundstück zu stellen. Das hat aber nun mit der Frage nichts zu tun. Denn über die Genehmigungsbehörde ergeht ja lediglich ein Bescheid, welcher eben besagt, dass aus öffentlich-rechtlicher Sicht dem BV nichts entgegensteht. Gerade *weil* der Bescheid unbeschadet der Rechte Dritter ergeht, kann der Antragsteller mit dem Bauantrag rein gar nichts anfangen, ohne dass der Eigentümer zustimmt. Die Definition von "Dritter" schließt jeden ein, der nicht identisch mit dem Antragsteller ist - also auch den Eigentümer. Die Genehmigungsbehörde kann zudem mit Verweis auf § 69 Abs. 2 S. 3 BauO verlangen, dass der Antragsteller die Zustimmung des Eigentümers bei Einreichung vorlegt (vor allem, um sinnlose Anfragen bereits im Vorfeld abzugangen). Je nach Behördenpraxis ist dies zudem Pflicht.

@FordPrefect

Das ist lustig. Wir widersprechen uns mit "ja" und "nein" und meinen doch das gleiche. Wir sind uns einig, dass ich zur Bebauung deines Grundstücks einen Bauantrag stellen und auch eine Genehmigung dafür erhalten kann, ohne dass Du Kenntnis davon erlangst. Daher ist doch die Anfangsfrage mit "Ja" zu beantworten. Die Frage war ja nicht, ob ein Baubeginn dann rechtmäßig wäre.

Das würde also bedeuten, ich könnte eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf einem fremden Grundstücke beantragen und würde möglicherweise dann das Vorhaben genehmigt bekommen, auch wenn ich weder Eigentümer noch Mieter des Grundstücks bin?

Ja.

Oder hab ich einen Denkfehler?

Nein.

Zumindest gilt das in NRW. Die Genehmigungsbehörde kann aber den Eigentümer beteiligen und macht das regelmäßig auch. Verpflichtet ist sie dazu aber nicht.

Ja.

Nein, das bedeutet das einfach in keinster Weise.

Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet Rechter von Dritten.

Das bedeutet, dass sich etwa die Nachbarn auf drittschützende Normen berufen und das Bauvorhaben torpedieren können.

Das würde also bedeuten, ich könnte eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf einem fremden Grundstücke beantragen und würde möglicherweise dann das Vorhaben genehmigt bekommen, auch wenn ich weder Eigentümer noch Mieter des Grundstücks bin?

Nee.

Oder hab ich einen Denkfehler?

Ja.

Genau so ist es.

@Feldnuss

Doch. Siehe anderer Kommentar. Verweis auf § 69 Abs. 2 S. 3 BauO.