Bauentabnahme

6 Antworten

Für wen soll denn die "Endabnahme" sein?

Wenn damit die Fertigstellungsmeldung für die Bauaufsicht gemeint ist muss die der Bauleiter nach Landesbauordnung und der Bauherr unterschreiben. Die Firma muss eine natürliche Person zum Bauleiter bestellt haben, der haftet öffentlich-rechtlich auch nach Insolvenz der Firma.

Für privatrechtliche Abnahmen braucht Ihr nichts zu unterschreiben, denn der Beginn der Gewährleistungsfristen beginnt erst nach Endabnahme. Und als Laien könnt ihr keine Endabnahme bescheinigen, also beginnen die Gewährleistungsfristen nicht. Wenn Ihr den Firmen was gutes tun wollt lasst die Abnahmen auch vom Bauleiter unterschreiben; der wird sich aber bestimmt weigern.

Bezahlen solltet Ihr nur an den Konkursverwalter, der sich bestimmt mit Euch schon in Verbindung gesetzt hat, wenn noch Rechnungen offen stehen.

Dabei dürfte es wichtig sein zu berücksichtigen, wer denn jetzt der Auftraggeber ist und welche Arbeiten durch wen abgenommen werden, welche Firma an wen Ansprüche für ihr Geld stellen kann. Mit der Abnahme hat die Firma Anspruch auf Schlusszahlung. Es fragt sich, wem die Rechnung zu stellen ist, dem Bauträger oder Euch und ob Ihr aus dem Vertrag mit dem Bauträger raus könnt, überhaupt Aufträge und Rechnungen direkt abgewickelt werden können. U.U. hat die Firma Anspruch auf "entgangenen Gewinn".

Es wäre wohl gut, wenn Ihr Euch beim Konkursverwalter und beim zuständigen Amtsgericht qualifizierte und schriftliche Auskünfte einholen könntet, wie verfahren werden kann. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass ihr die Gewerke abnehmen wollt und auch dass Ihr weiterbauen konntet, das ist prima.

Alles Liebe und Gute, viel Glück und Freude in Eurem neuen Heim.

Ergänzung: Mit Einzug tritt nach VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen, falls die vereinbart wurde und das wird sie meist) eine stillschweigende Abnahme der Bauleistungen in Kraft, oder nach Bezahlung der Rechnungen oder nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung innerhalb von 12 Werktagen. Es muss also nicht förmlich abgenommen werden, auch so beginnen die Gewährleistungsfristen. Auch im BGB gibt es die stillschweigende Abnahme, aber da kenn ich mich nicht sonderlich aus, wie das da genau ist. Meist wird für Bauleistungen die VOB vereinbart.

@Luise

Jein.

Bei einem GU-Vertrag liegt eine konkludente Abnahme durch Einzug nur dann vor, wenn entweder vertraglich der Einzug als solcher vereinbart wurde (niemals so etwas unterschreiben !) oder die Übernahme tatsächlich STILLSCHWEIGEND erfolgt. Macht man stattdessen vorab die vorliegenden Mängel geltend und fordert Nacherfüllung liegt keine konkludente Abnahme vor.

Oh je.

Habt ihr nach Insolvenz des Bauträgers und Einstellung seiner Leistung überhaupt den damaligen Bautenstand beweiskräftig dokumentiert ? Wenn nicht, könnte noch reichlich Ärger drohen.

Handelt es sich um einen GU-Vertrag oder Bauträgerkauf (mit Grundstück) ?

Auf welchem Stand sind eure Abschlagszahlungen beim Auftragnehmer ?

Gibt es einen Insolvenzverwalter, der das Unternehmen abwickelt ?

Seit vielen Jahren machen die Bauämter nicht mehr die Rohbau- und Gebrauchsabnahmen, sondern diese Verantwortung wurde an die Bauleiter übertragen. Ihr selbst könnt nicht dafür unterschreiben, da ihr vermutlich nicht die entsprechende Sachkunde habt und auch keine Berufshaftpflichtversicherung. Ihr müßt euch ganz schnell einen Bauleiter suchen und hoffen, dass der für die Dinge auch mit unterschreibt, die er nicht gesehen hat, sonst habt ihr ein Problem.

Vielleicht könnt ihr den Bauleiter des Bauträgers ausfindig machen und versuchen, von ihm eine Bestätigung über die Vollendung der Baumassnahme schriftlich zu bekommen. Könnte schwierig werden, aber einen Versuch würde sich lohnen.