Basisjob: Zusammenlegung mit Ehepartner, was muss beachtet werden?

3 Antworten

Als Einzelperson wäre das ja steuerfrei?

Minijobs sind niemals steuerfrei. Sie werden nur in der Regel pauschal versteuert (2%) und diese Pauschalsteuer wird vom Arbeitgeber getragen.

Ein pauschal versteuerter Minijob hat daher keinerlei Auswirkungen auf das zu versteuernde Einkommen, unabhängig davon ob Einzel- oder Zusammenveranlagung vorliegt.

Wichtig

  • Der Arbeitgeber darf KEINE Lohnsteuerabzugsmerkmale (der Driss der früher auf der Steuerkarte stand) bekommen, denn sonst liegt individuelle Besteuerung vor und der Minijob wird doch wieder relevant bei der Einkommensteuererklärung.
  • Minijobs sind rentenversicherungspflichtig. Es werden 3,9% vom Lohn als Beitrag abgezogen.

Der 450 € Job wird in der Steuererklärung nicht angegeben, da er bereits pauschal versteuert ist. Mit der Frage Einzel- oder Zusammenveranlagung hat das nichts zu tun.

Als Ehepaar bleiben sie steuerfrei durch das Splitting. Es ist übrigens normal, dass Ehepaare geminsam steuerlich veranlagt werden. Das bringt ein paar steuerliche Vorteile.

Man kann sich zusammenlegen lassen, muss aber nicht. Aber das ist ja nicht Thema ;)

Also müssten die beiden nicht mehr Steuern zahlen? Muss der in der Steuererklärung angegeben werden der 450 € Job?

Wow, das ist mir neu. Ehepaare bleiben STEUERFREI?? Was habe ich denn da die letzten 20 Jahre falsch gemacht????????

Steuerliche Vorteile haben Ehepaare nur, wenn eine/r weniger verdient als der/die andere.