Barrierefreies Bad - Estrich - Bauliche Veränderung?
Im Zuge einer altersgerechten Badsanierung soll eine Dusche bodengleich integriert werden. Hierzu muss der Estrich (Gemeinschaftseigentum) abgetragen werden.
Lage der Eigentumswohnung: Gartengeschoss - also keine Wohneinheit darunter. Angrenzend an die Wohnung nur Kellerbereiche/Treppenhaus - keine Wohneinheit. Schallschutz ist demgemäß nicht relevant.
Im Bereich der Dusche muss der Estrich (4,5 cm) abgetragen werden. Die Bodenplatte des Hauses wird nicht erreicht, da der Estrich auf einer Dämmschicht verlegt wurde. Diese Dämmschicht bleibt unversehrt.
Es erfolgt ein neuer Unterbau der "Duschtasse" mit Dampfsperre, Trittschallplatte und der einteiligen Bodenplatte (Feinsteinzeug 1,3 cm). Die Arbeiten werden von Fachfirmen ausgeführt.
Für eine Türverbreiterung in "Tragender Wand" liegen entsprechende Dokumente, Berechnung vom Statiker und amtliche Genehmigung bzw. Abnahme, vor.
Wichtige Fragen.
Stellt der abgetragene Estrich eine vom Amt genehmigungspflichtige "Bauliche Veränderung" dar?
Kann eine altersgerechte Wohnungsanpassung die ein barrierefreies Begehen bzw. befahren ermöglicht, von anderen Miteigentümern vereitelt werden?
Danke im Voraus
Hayns
3 Antworten
Für Arbeiten am Estrich ist keine Baugenehmigung erforderlich. Dies ist kein Eingriff in die Statisch relevante Substanz des Gebäudes.
Ebenso können andere Miteigentümer (sofern diese nicht eigentum an der Wohnung haben) eine Wohnungsanpassung verhindern. Dies gilt jedoch nur, solange die Arbeiten ausschließlich in der Wohnung statt finden. Für das verlegen der Abwasserleitung im Keller (sofern dieser nicht dem selben Eigentumer wie die Wohnung gehört) benötigt man jedoch die Einwilligung, da es sich um einen Gemeinschaftsbereich oder ggf. sogar um Eigentum eines anderen handelt.
Da auch durch das abändern der Dusche keine zusätzlichen Entwässerungspunkte entstehen muss auch der Entwässerungsantrag nicht erneuert werden.
Bei der Verlegung in den Keller bitte nicht nur die Statik, sondern auch den Brandschutz berücksichtigen. Dieser wird immer gerne bei solchen Umbauarbeiten vergessen.
Je nach verwendetem Rohrmaterial ist der Brandschutz ohne großen Aufwand und Kosten realisierbar. Zur not oder besser sicherheitshalber einfach mit Brandschutz ausführen lassen.
Sie nehmen eine bauliche Veränderung im Sondereigentum vor. Da es immer wieder Schnittstellen mit dem Gemeinschaftseigentum gibt, würde ich die geplante Maßnahme anzeigen und in einer angemessenen Frist um Stellungnahme bei Einwänden bitten. Genehmigungspflichtig ist dies nach jetziger Einschätzung nicht.
Bitte beachten Sie, dass eine Dampfsperre unter der Dusche nicht ausreicht. Bitte kontrollieren Sie, ob es eine Abdichtung gegen eventuell austretende Feuchtigkeit gibt. Bei Feuchteschäden haften Sie sonst gegenüber der Gemeinschaft. Bitte unbedingt durch einen Sachverständigen öä. bewerten lassen. Dies ist immer billiger als der erste Schaden.
Schönen Dank für die Anmerkung.
Wenn ich in diesem Falle "Dampfsperre" geschrieben habe, dann lag der Fehler bei mir, da mir tiefergreifendes Fachwissen fehlt. Ich denke es ist so eine Feuchtigkeitsperre, die verlegt wurde.
Es waren ausschließlich Fachbetriebe beauftragt, die von einem Architekten beaufsichtigt wurden (...wenn man das so sagen kann).
Ebenso sind Sachverständige hinzugezogen worden:
Ingenieurberatung - Bautechnische Prüfung/Prüfung der Standsicherheit, Stadtplanung und Bauordnung...
Die geplanten Maßnahmen wurden vorab der WEG vorgelegt. Heute wurde alles "in trockene Tücher" gelegt. Eine entsprechende Vereinbarung der WEG wird in die Hausakte gelegt.
Ich fürchte, dies wird nichts. Es gibt Probleme mit dem Abfluß, so meine Erlebnisse. Eingriffe in die Substanz der WEG ist nur mit Beschluß möglich bei entsprechender Kostenübernahme durch die Antragsteller. Viel Glück.
Danke für die Einschätzung. Mit dem Abfluss gibt es kein Problem.
Kostenübernahme ist geklärt, die wird vom Wohnungseigentümer vollständig übernommen.
Interessanteste Frage ist, ob der abgetragene Estrich eine vom Amt genehmigungspflichtige, "Bauliche Veränderung", darstellt? Statische Probleme, wie bei einer Türverbreiterung, liegen dabei ja m.E. nicht vor (?).
Danke für Deine ausführliche Antwort.
Vor allem danke für die Bestätigung, dass der Estrich keine statisch relevante Substanz des Gebäudes darstellt.
Bad und angrenzender Keller sind eine Wohnungseinheit, gehören also dem selben Eigentümer. Die Entwässerung durch den Keller betrifft lediglich das Wasch-/ Duschwasser. Die Rohrleitung, Ø 60 mm, geht durch eine nichttragende Wand.
In diesem Keller befindet sich auch das Fallrohr des Hauses. Hier wird wieder alles (Wasch-/ Duschwasser und WC) wie gehabt, also ohne Änderung, abgeführt.
Der Statiker der für die Türverbreiterung zuständig war, hat es als nicht notwendig beurteilt, dass für den Durchbruch, der 60 mm Rohrleitung, weiterer Handlungsbedarf besteht.
Brandschutz hatte weder der beauftragte Architekt, noch der Statiker je erwähnt - oder is habe das nicht mitbekommen...^^
Ich werde den Architekten noch einmal fragen.