Bank zu Überweisungsstornierung verpflichtet bei Betrugsfall?

12 Antworten

Ich würde eine Strafanzeige machen und den Insolvenzverwalter informieren. Betrug von Seitens des Schuldners kommt bei Insolvenzverfahren auch nicht gut. Wer gegen die Auflagen verstößt bekommt wohl auch keine Restschuldbefreiung.

Und selbst bei einer Restschuldbefreiung - Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen werden davon nicht erfasst (§ 302 InsO)

Die Bank kannst Du nicht zur Herausgabe verpflichten, höchstens den Empfänger. Der ist derjenige, gegen den Du einen Anspruch hast. Und hier ist das zusätzliche Problem, dass ein Insolvenzverfahren läuft. Bei einem Insolvenzverfahren bestehen verschärfte Regeln, wann Geld gezahlt werden kann. Je nach Art des Verfahrens darf möglicherweise nur der Insolvenzverwalter entscheiden, ob Geld gezahlt wird.

Der Bank kannst Du kaum einen Vorwurf machen, da wirst Du wenig Erfolg haben.

Das hier allerdings:

Die Frau hat ein aktives Insolvenzverfahren laufen

dürfte wohl bedeuten daß das Geld für immer verschwunden ist.

Wenn die Inso noch in der Eröffnung ist, bist Du Insolvenzgläubigerin und kannst Deinen Anspruch beim Insolvenzverwalter anmelden. Vergiß auch nicht den Hinweis, daß die Forderung aus einem Anspruch aus "unerlaubter Handlung" besteht, diese Forderungen werden bei der Restschulbefreieung nicht erfaßt. Du kannst also nach der RSB weiter vollstrecken lassen.

Sollte das Verfahren bereits abgeschlossen sein, so stelle Die Forderung direkt an die Schuldnerin. Da sie nicht bezahlen wirst leite ein gerichtliches Mahnverfahren bis zum Vollstreckungsbescheid ein, dieser ist 30 Jahre gültig. Nun mußt Du warten bist die RSB für die Inso erteilt ist, dann kannst Du den Gerichtsvollzieher losschicken.

Realistisch betrachtet sind die 1800 Euronen weg. Allerdings sind 30 Jahre eine lange Zeit, da kann sich dann doch nochmal was ändern. Zumal das gerichtliche Mahnverfahren nicht gerade die Welt kostet.

Überweisungen ind schwierig.

Wenn ohne Mandat abgebucht wird ist die Sache Einfach aber eine Überweisung ist ja erstmal ein bewusster vom Kunden ausgelöster vorgang. Und hier liegt ja auch kein zahlendreher oder so vor so das auf das falsche Konto überwiesen wurde.

https://www.vr.de/privatkunden/news/ueberweisung-zurueckholen.html

https://www.finanztip.de/girokonto/ueberweisung-zurueckholen/

Woher weist du das die Empfänger Bank den abbruch das vor gutschrift erhalten hat? Das Geld hat deine Bank ja schon verlassen sonst hätte eine rückholung bei deiner Bank ja ggf geklappt.

ich habe die sachbearbeiterin gefragt und die hat es mir 2 mal am telefon bestätigt

Zunächst einmal die Fakten:

In deiner Frage vom 13. März beschreibst du den Sachverhalt ein wenig anders. Welche Aussage trifft denn nun tatsächlich zu?

Vor 7 Tagen schreibst du Folgendes:

Ware gekauf - Ware per Überweisung bezahlt - Ware nicht erhalten

Demnach hast du nach der Bezahlung auf die Zustellung der Ware gewartet. Da es bei eBay üblich ist, dass der Verkäufer die Ware versendet, sobald der Betrag dem Verkäuferkonto gutgeschrieben wurde, kann ich die Sache mit der Stornierung nachvollziehen.

Zumal nur deine Bank einen Überweisungsauftrag stornieren kann - nicht die Empfängerbank. Wurde die Überweisung bereits durch deine Bank ausgeführt, ist es für eine Stornierung zu spät.

Dann wäre es nämlich eine Rückbuchung und die ist bei Überweisungen nicht möglich.

Eine Überweisung darf max. 2 Banktage dauern - bei Onlineüberweisungen sogar nur 1 Tag. Wenn du also unmittelbar nach der Überweisung den Auftrag storniert hättest, passt dies nicht mit der Aussage zusammen, wonach du die Ware nicht erhalten hast.

Du schreibst, dass du einen Anwalt eingeschaltet hast. Der hätte eigentlich in der Lage sein müssen, dir deine Fragen von heute, sowie die vor vom 13. März beantworten zu können.

Unüblich ist auch die von dir beschriebene Vorgehensweise deines Anwalts:

  • Strafrechtliche Anzeige wegen Betruges aufgegeben
  • Zivilrechtliches Verfahren eingeleitet

Fakt ist: Sollte tatsächlich wie von dir beschrieben eine Strafanzeige gegen die Verkäuferin gestellt, sowie eine Zivilrechtsklage erhoben worden sein, hätte der Verkäuferin nichts Besseres passieren können und du würdest sehr wahrscheinlich weder noch einen Anspruch auf Schadenersatz, noch auf Kaufpreiserstattung haben.

Warum, ist einfach und schnell beschrieben.

Wenn der Verkäufer nicht wie vereinbart liefert oder die Kaufsache mangelhaft ist, musst du ihm zunächst einmal eine angemessene Frist zur Nacherfüllung des Kaufvertrags gewähren. Auf Nacherfüllung hat der Verkäufer einen gesetzlichen Anspruch.

So kannst du auch erst nach ergebnisloser Frist zur Nacherfüllung deine Anwaltskosten als sog. Verzugskosten, der Verkäuferin in Rechnung stellen.

Wer dem Verkäufer dieses Recht verweigert, indem er dem Verkäufer keine angemessene Frist gewährt, den Kaufvertrag doch noch zu erfüllen, verwirkt seine Gewährleistungsansprüche.

Rücktritt vom Kaufvertrag:

Nachdem die Frist zur Nacherfüllung ergebnislos blieb, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

Nach dem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag (und erst dann) entsteht dem Käufer eine Erstattungspflicht!!

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist zwingend in Schriftform und unterschrieben zuzustellen. Da die Zustellung im Streitfall bewiesen werden muss, sollte sie entsprechend per Einschreiben zugestellt werden.

Nach dem Rücktritt vom Vertrag sind Käufer wie Verkäufer so gestellt, als hätte es den Vertrag nicht gegeben. Und erst dann können überhaupt erst Ansprüche geltend gemacht werden. (Ausgenommen im Fall der Minderung. Kommt jedoch hier nicht in Frage).

Fakt ist: Rechtlich gesehen hat sich die Verkäuferin weder strafbar gemacht, noch hast du einen Rechtsanspruch, den du zivilrechtlich einklagen kannst.

Dein Anwalt hätte eigentlich auch wissen müssen, dass er sich bei einer Insolvenz zunächst einmal mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen sollte.

Du hast in der Frage vom 13. März schon sehr gut beschrieben, wie, wann welches Vermögen verteilt wird und auf welche Weise Ansprüche geltend gemacht werden müssen.

Fakt ist: Wahrscheinlich hast du hier einiges durcheinander gebracht.

Jede der beiden Fragen lässt sich für sich gesehen beantworten. Wenn ich jedoch davon ausgehe, dass es sich bei den beiden Fragen um einen Fall handelt, funktioniert das leider nicht.

Vielleicht kannst du dir beide Fragen nochmal ansehen und dich dann auf eine Version festlegen.