Balkonfliese fällt auf Veranda-Dach von Nachbar - Wer zahlt dafür?

11 Antworten

Die konstruktiven Elemente der Balkone sind zwingend Gemeinschaftseigentum; die Auflage oberhalb des Estrichs hingegen in aller Regel Sondereigentum. Dafür spricht auch, dass der Vorbesitzer diese Fliesen scheinbar selbst aufgebracht hat. Damit ist der Schaden nicht Sache der VGV der WEG, sondern durch den Eigentümer entweder selbst zu versichern gewesen, oder direkt aus seiner eigener Tasche zu begleichen.

Wenn der Geschädigte für seine Veranda eine eigene Versicherung abgeschlossen hat, ist diese vorrangig zuständig (Eigenversicherung vor Fremdversicherung). Diese wird dann ggfs. die Versicherung oder ersatzweise den Eigentümer des Balkons in regress nehmen.

Nun hat sich durch einen Sturm eine Fliese gelöst und ist dem Nachbarn darunter auf das Glasdach der Veranda gefallen.

Diesen Schaden zahlt die Gebäudeversicherung (Sturm) des Nachbarn.

Nur dann, wenn diese Fliese lose gewesen wäre, würde die Privathaftpflicht, bzw. Gebäudehaftpflicht von dir den Schaden zahlen.

Dass ein Sturm eine ordnungsgemäße Bodenfliese von einem Balkon abreißt, halte ich für extrem unwahrscheinlich.

@DerHans

Dann hast du noch keinen richtigen Sturm erlebt.

Da können sogar Balkone abgerissen werden.

@Kronos26

Den Balkon lass ich mir noch gefallen, aber keine ordentlich geklebte Fliese.

@DerHans

Dann hast du wirklich noch keinen ordentlichen Sturm mit Windstärke 12 erlebt. Sei froh darüber.

Der Verwalter muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese wird den Schaden ersetzen.

Die greift aber nicht für Schäden, die durch Sondereigentum an Dritten entstehen. Und die Balkonauflage ist ganz sicher kein Gemeinschaftseigentum.

@FordPrefect

Die Außenfläche des Gebäudes - zu der auch der Balkonbelag rechnet -ist immer Gemeinschaftseigentum. Der Balkon wird kein Sondereigentum sein, sondern vermutlich nur mit einem Sondernutzungsrecht versehen sein. Von diesen Sondereigentums- und -nutzungsrechten kann die Instandhaltungslast nochmals abweichen. Was genau nun hier der Fall ist, ergibt sich aus der Teilungserklärung.

Außerdem umfasst die Haftpflichtversicherung regelmäßig auch das Sondereigentum.

@lesterb42

Widerspruch.

zu der auch der Balkonbelag rechnet

Das ist meines Erachtens eine Fehlinterpretation. Der Balkonbelag ist der Estrich, aber nichts darüber. Das ist Sondereigentum. Bei der Frage der Kostenteilung etwa bei Sanierungen von Terrassen wird genau hier der Trennstrich zwischen dem Eigentümer und der WEG gezogen.

Außerdem umfasst die Haftpflichtversicherung regelmäßig auch das Sondereigentum.

OK, das mag sein.

@FordPrefect

Danke für eure Antworten! Die Wohnung ist derzeit vermietet, kommt in diesem Fall auch meine haftpflichtversicherung für den Schaden auf oder die des Mieters?

@BaluderBaer484

Die des Grundstücks! Das läuft über die Hausverwaltung.

@FordPrefect
Bei der Frage der Kostenteilung etwa bei Sanierungen von Terrassen wird genau hier der Trennstrich zwischen dem Eigentümer und der WEG gezogen.

Solch drollige Regelungen mag es geben. Mein Grundsatz mit den Außenflächen des Gebäudes bleibt richtig.

@lesterb42

Da ich berufsmäßig des Öfteren mit einem Gutachter unterwegs bin -zufällig auch einige Male in dieser Thematik- , kann ich Dir die Aussage von FordPerfekt nur bestätigen. Der Beton ist Gemeinschaftseigentum, alles darauf Sondereigentum( im Normalfall). D.h. für den Schaden durch die Fliese ist allein der Wohnungseigentümer zuständig. Ob da nun eine Versicherung greift und welche, ist eine ganz andere Sache. Den Vorbesitzer wird der Fragesteller vermutlich nicht ins Boot holen können, denn meist gilt ja die Regel: wie gesehen, so gekauft.

@Dorfrocker

Da ich selbst einige Eigentumswohnungen habe, kann ich nur darauf hinweisen, mal in der Teilungserklärung nachzulesen was darin steht. Dort findet man Hinweise was als Sondereigentum, bzw. Gemeinschaftseigentum erklärt ist.

Und auch die verlegten Fliesen auf einem Balkon können Gemeinschaftseigentum sein.

Nur hier überhaupt auf eine Versicherung des Verwalters zu kommen ist schon sehr abwegig.

Sturmschäden sind über keine Haftpflichtversicherung (Ausschluss höhere Gewalt) abgedeckt, denn hier wird der Schaden über eine Wohngebäudeversicherung (Baustein Sturmschäden) des jeweiligen Gebäudeeigentümers bezahlt.

Ausnahme: wenn die Fliese lose auf dem Balkon liegt, zahlt die Privathaftpflichtversicherung des Mieters/Eigentümers der Wohnung.

@Kronos26
Nur hier überhaupt auf eine Versicherung des Verwalters zu kommen ist schon sehr abwegig.

Was soll daran abwegig sein? Du hast gerade auf die Teilungserklärung hingewiesen. Diese sieht hier bei mir vor, dass der Verwalter eine Haftpflichtversicherung für das Gemeinschafts- und das Sondereigentum abschließt. Wenn das Gebäude nicht in Ordnung ist, sodaß der Sturm Teile davon lösen kann, die dann einen Schaden anrichten, gilt das Verursacherprinzip. Das heißt der Eigentümer ist in der Haftung, für die er dann eine entsprechende Versicherung abschließt. Das hat auch nichts mit höherer Gewalt zu tun sondern ist ein nicht besonders unüblicher Schaden.,

@lesterb42

Du hast meinen Kommentar nicht bis zum Ende gelesen.

Wir müssen unterscheiden, ob die Fliese lose auf dem Balkon lag - dann hat der Mieter/Bewohner der Wohnung diesen Umstand zu vertreten und haftet dafür auch.

Wenn der Schaden allerdings durch den Sturm entstanden ist und die Fliese ist aus dem Beton gerissen worden, dann leistet keine Haftpflichtversicherung, denn Schäden durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen. Dann zahlt dies die Gebäudeversicherung des Geschädigten, falls er eine hat. Wenn er keine hat, darf er den Schaden selbst zahlen.

@Kronos26

Falls die Fliese lose gewesen sein sollte, zahlt dann meine Privathaftpflicht oder die des Mieters?

@BaluderBaer484

Du bist also der Vermieter der Eigentumswohnung.

Kommt darauf an, wenn der Mieter dir mitgeteilt hat dass es eine lose Fliese gibt, wärst du verpflichtet gewesen, den Schaden reparieren zu lassen, denn dazu bist du laut BGB verpflichtet

https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0535.htm

Und somit wärst du in der Haftung.

Ansonsten der Mieter.

@Kronos26

Du hast die Frage leider nicht verstanden. Es geht nicht um die Fliese, sondern um das Verandadach des Nachbargebäudes, welches durch die herumfliegende Fliese beschädigt wurde. Du kannst diese Situation mit einem Fahrzeug vergleichen, welches in ein Gebäude fährt und dieses beschädigt.

Wind ist keine höhere Gewalt.

@Kronos26

danke für die antwort! ok, aber wenn ich davon bescheid gewusst hätte, würde meine privathaftpflicht dann trotzdem für den entstandenen schaden haften müssen?

Seit wann sollte eine H+G greifen bei Sturm?

@lesterb42

Haus- und Grundstückshaftpflicht. Ich dachte bisher, Du bist ein Kenner.

@schleudermaxe

Such dir für deinen überheblichen Mist einen anderen.

@lesterb42

Was sonst soll bei Hä? als Antwort kommen können?

Ändert aber nichts daran, dass die nicht zuständig ist.

@schleudermaxe

Schleudermäxchen, welcher Teufel hat dich denn geritten, dass du bei Versicherungsfragen ständig deine dämlichen Kommentare schreibst die ohne Sinn und Verstand sind?

@Kronos26

Da hast Du Dich auch vertan, es sind Deine, nicht meine.

Den Schaden ordnet die Glasversicherung des Geschädigten bzw. seine VGV, wer sonst.

Keine Versicherung, dann die vom Sturmauslöser, der meist nicht zu finden ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Wenn die Gefahr von deinem Balkon ausging ist das ein Haftpflichtschaden. Auch wenn du dies vom Vorbesitzer übernommen hast, bist du verpflichtet, zu verhindern, dass Sturm eine Fliese losreißen kann.Wenn sie ordnungsgemäß verlegt wäre, hätte das ja nicht passieren können.

Danke für deine Antwort! D.h. die gebäudehaftpflicht müsste dafür aufkommen oder mein Privathaftpflicht oder die des Mieters?

@BaluderBaer484

Wenn der Balkon Gemeineigentum wäre, ja. Aber die Fliesen hat ja dein Vorgänger verlegt, und du hast dieses "Risiko" mit gekauft.