Balkonanbau genehmigungspflichtig in Sachsen?

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Hier ist die Sächsische Bauordnung (SächsBO) einschlägig. Wie in anderen Bundesländern üblich, gilt im Grunde die "Generalklausel": "§ 54 Grundsatz Bei der Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden." Im Regelfall ist also nach § 62 aaO. von der Genehmigungsbedürftigkeit von "Vorhaben" auszugehen. Es sei denn, es handelt sich nach § 63 a Abs. 1 Ziff. 10a) aaO. um ein nicht genehmigungsbedürftiges Vorhaben, wovon aber im vorliegenden "Fall" nicht auszugehen ist. Ein so grosser "Balkon" ist keine unwesentliche bauliche Änderung, zumal hier auch in hohem Maße Fragen der Baustatik bei der Planung und Bauausführung zu beachten sind. Allerdings erscheint die Anwendbarkeit des § 62a aaO. denkbar, wonach ein vereinfachtes Verfahren des Bauantrages möglich sein sollte. Auch kann hier "Nachbarrecht" greifen, wenn die Rechte der Nachbarn tangiert sind ! So gesehen ist damit zu rechnen, dass eine Vorabinformation/Beteiligung der Nachbarn nach § 69 aaO. wahrscheinlich und sinnvoll ist. Eine Absprache mit der freundlichen Baugenehmigungsbehörde ist allemal unverzichtbar.

Muss man wohl wegen den Sicherheitsbestimmungen, oder Bebauungsplan haben?

Man kann doch nicht irgendwelche Sachen bauen, die die Gegend "verschandeln".

In NRW ja. Aber mit einem Anruf bei der STadt kannst du das klären.

Mit sicherheit..

In Sachsen wird ja viel gebaut und hinterher abgebrochen weil die Genemigung fehlt, oder weils einem nicht passt..

Mach dich doch einfach beim Bauaufsichtsamt mal schlau.