Bafög verlängern möglich?

3 Antworten

Ich glaube, über die Regelstudienzeit hinaus musst du tatsächlich einen guten Grund schriftlich einreichen, z.B. ein medizinisches Gutachten/Attest, warum sich deine Ausbildung verlängert. Nur dann bekommst du statt 6 Sem. 7 Sem. gezahlt. Bei mir war es so, dass ich schon nach 4 Sem. (soweit ich weiss) einen Leistungsnachweis vorlegen musste, den hatte ich da noch nicht, daher bekam ich erst mal kein Bafög mehr, bis ich die Leistungen erbracht hatte. Hast du diesen Zwischennachweis schon abliefern können?


Ja, den hab ich schon abgeliefert. Aber da dachte ich, dass ich's schon in der Regelstudienzeit schaffen könnte. Aber jetzt zum Ende hin merke ich doch, dass ich's nicht schaffen werde. Und überlege mit deshalb eine Prüfung mit Absicht zu versemmeln

@lioli

Ich glaube, dass hilft dir nicht, denn eine nichtbestandene Prüfung gilt nicht als Grund. Du musst einen "guten" Grund nachweisen, warum du deine Leistung nicht erbringen konntest. Musstest du zum Bsp. viel nebenher arbeiten, gilt das nicht als Grund, eher Pflege eines kranken Elternteils etc..Viell. kannst du zum Arzt oder Psychologen und mit ihm besprechen, warum du es nicht "rechtzeitig" schaffen konntest (z.B. Prüfungsangst etc.). Gibt auch oft psychologische Beratungsstellen für Studenten, die du erstmal fragen kannst. Dann erkärst du auch selbst schriftlich beim Prüfungsamt die Situation plus Attest. Soweit ich weiss, können die dann die Verlängerung bestätigen und das kannst du beim Bafögamt vorlegen. Vielleicht reicht es auch, nur beim Bafögamt diese Unterlagen einzureichen. Lass dich aber evtl. mal telefonisch/evtl. anonym beim Bafögamt beraten, welche Gründe du vortragen kannst. Ich weiss, sehr unangenehm. Bekommt man kein Bafög, verlängern ja auch viele ihr Studium um 1, 2 Semester und da ist es auch kein Ding..:( Aber dir viel Erfolg! 

@minaflowers

Ja, dann probiere ich das mal! Danke dir :)

Bei Studies Online steht dazu:
Auf Antrag ist eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus möglich, sofern ein gesetzlich anerkannter Grund (insbes. Krankheit, Schwangerschaft, Kindeserziehung, Behinderung, erstmaliges Nichtbestehen einer Modulprüfung, der Zwischen- oder Abschlussprüfung, Gremientätigkeit) vorliegt.

Fraglich ist, was für eine Prüfung das ist, die du verhauen willst?

Förderungshöchstdauer und Regelstudienzeit sind doch nicht das gleiche, oder?

§ 15a Förderungshöchstdauer

(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.

(2) 1Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen

1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,

2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,

3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelor-Abschluss entsprechend anerkannten Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.

2Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. 3Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. 4Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.

(3) 1Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. 2Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.

Wenn es also keinen Grund gibt, der die Förderungshöchstdauer verlängert, ist diese identisch mit der Regelstudienzeit.

Es ist eine Prüfung die nötig ist, um das Studium erfolgreich zu absolvieren.

Ich denke eine einfache nicht bestandene Klausur reicht nicht aus, um weiter Bafög zu erhalten. Jedenfalls nicht zu den "normalen" Konditionen. Ein Studienabschluss Darlehen, der ebenfalls über das Bafög läuft und günstige Zinskonditionen bietet, kannst du allerdings erhalten. Deshalb stelle jetzt auf jeden Fall einen Folgeantrag!

Es ist doch vollkommen legitim, seine BA auf das 7. Semester zu schieben - dafür muss man doch keine Prüfung absichtlich verhauen, oder? O.o

Bafög gibt es auch über die Regelstudienzeit hinaus. Nur bekommst du dann halt keine Vergünstigungen bei der Rückzahlung des Darlehens mehr.

Die Antwort ist nicht korrekt!