Bafög und Sozialhilfe beides beziehen?

5 Antworten

Du bekommst keine Leistungen zum Lebensunterhalt. Vom Sozialamt nicht, weil du erwerbsfähig bist, und vom Jobcenter nicht, weil Studenten von Leistungen ausgeschlossen sind. Du solltest dich also zeitnah nach einen oder zwei Nebenjobs umschauen.

Das ist falsch - ein/e in einer BG lebende/r Studierende/r bekommt dann trotz Bezug von Bafög ergänzende Leistungen nach SGB II., denn das Bafög ist für im Elternhaus lebende Studierende deutlich geringer.

@wilees

Danke für die Aufklärung. :)

Wenn du als unter 25 jähriges Kind weiter bei deinen bedürftigen Eltern wohnen bleibst, dann würde sich bei Bezug von Bafög - natürlich die Sozialleistung verringern, aber nicht die deiner Eltern, sondern dein Einkommen wie Bafög - Kindergeld usw.würde dann zunächst auf deinen eigenen Bedarf angerechnet.

Du müsstest deinen Eltern deine Anteile für Miete, Strom, ggf.Telefon / Internet, Verpflegung / Versorgung selber zahlen bzw.den Betrag den sie dann für dich nicht mehr bekommen würden.

Einen Nebenjob kannst du natürlich ausüben, aber wegen deinem Bafög - solltest du monatlich dauerhaft nicht mehr als 450 € Brutto verdienen bzw.pro Jahr nicht mehr als 5400 € Brutto, sonst würde es auf den Bafög - Anspruch angerechnet.

Solange du kein Erwerbseinkommen erzielst, blieben von deinem Bafög - min.100 € pauschal als Freibetrag für Aufwendungen fürs Studium ohne Anrechnung auf deinen Bedarf, in diesen 100 € sind 30 € Versicherungspauschale enthalten, diese können erst einmal abgezogen werden, es bleiben dann max.70 € die du für deine Aufwendungen pro Monat einsetzen müsstest.

Könntest du dann nachweisen das diese 70 € deine tatsächlichen notwendigen Aufwendungen nicht decken, dann müsstest du das nachweisen können, dann würde bzw.müsste der übersteigende Betrag dann zusätzlich vom anrechenbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, somit würde sich dann dein anrechenbares Einkommen nochmals verringern.

Angenommen du würdest 412 € Bafög - bekommen, dann müssten min.diese 100 € Freibetrag in Abzug gebracht werden, dazu käme dann unter 25 noch das Kindergeld von derzeit min.204 €, dass zusammen würde dann dein anrechenbares Einkommen ergeben.

Sollte das dann nicht gedeckt sein, würden deine Eltern den Differenzbetrag als Aufstockung für dich bekommen und du müsstest dann dementsprechend weniger an deine Eltern zahlen.

Wenn du aber nun zusätzlich noch Erwerbseinkommen von angenommen monatlich 450 € Brutto = Netto verdienen würdest, dann entfallen zunächst einmal deine 100 € pauschaler Freibetrag aufs Bafög, dafür stehen dir dann die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll zu, dass wären vom Bruttoeinkommen zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € kämen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu.

Angenommen du verdienst und bekommst 450 € Brutto = Netto, dann läge dein Freibetrag bei 170 €, dieser würde dann theoretisch von den 450 € abgezogen und würde vorläufig ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 280 € ergeben.

In diesen 100 € Grundfreibetrag sind dann auch wieder diese 30 € Versicherungspauschale enthalten, die man zunächst in Abzug bringen kann, es blieben dann also auch max.70 € die du dann für Studium und Nebenjob einsetzen müsstest.

Alles was dann über diesen 70 € liegt, notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind und nachweisbar wären, müssten dann separat berücksichtigt werden.

Zu den dann noch anrechenbaren Erwerbseinkommen käme dein volles Bafög + Kindergeld usw.und würde dann auf deinen Bedarf angerechnet, wäre der dann gedeckt, dann würdest du auch als unter 25 jähriges Kind nicht mehr zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Eltern gehören.

Sie würden dann also nichts mehr für dich bekommen und du müsstest wie beschrieben dann einen gewissen Betrag selber an deine Eltern zahlen.

Nicht mehr benötigtes Kindergeld, welches du dann ggf.zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würdest, würde dann wieder zum Einkommen von Vater oder Mutter, je nachdem wer das Kindergeld bekommt bzw.beantragt hat.

Sollte es dein berufstätiger Vater bekommen bzw.beantragt haben, dann würde er schon Freibeträge auf sein Erwerbseinkommen berücksichtigt bekommen, deshalb würde dann das nicht mehr benötigte Kindergeld voll auf den Bedarf der übrigen BG - angerechnet.

Würde es deine Mutter bekommen und sie noch keine Freibeträge auf Einkommen erhalten, dann könnte sie min.erst einmal diese 30 € Versicherungspauschale in Abzug bringen, der Rest würde dann in der Regel mindernd auf den Rest der BG - angerechnet.

Würdest du dann ausziehen, dann wärst du sicher besser dran, denn dann würdest du nicht nur ein höheres Bafög - bekommen, auch deine 450 € Brutto = Netto blieben ohne Anrechnung und dein Kindergeld von 204 € stünde dir nach deinem Auszug auch zu, wenn du von deinen Eltern nicht min.Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen würdest.

Schlicht und einfach - Dein Bafög ( welches Du beantragen musst - ist vorrangig vor Leistungen nach SGB II / XII ) wird bis auf einen Freibetrag von 100 Euro auf Deinen Bedarf angerechnet ( unabhängig davon, dass Du später einen Teil davon wirst zurückzahlen müssen ) - soweit Du weiterhin im elterlichen Haushalt verbleibst.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bafoeg-auf-hartz-iv-angerechnet-kann-das-sein_126915.html

Freibeträge auf Leistungen nach dem BAföG: Mindestens 100 €, bei Nachweis höherer Freibetrag möglich ...........

Jobst Du dann noch nebenbei, dann wird auch diesen Einkommen angerechnet werden. Wenn auch hier der Freibetrag anders berechnet wird - bedeutet n.m.M. dass dann der Feibetrag vom Bafög wegfällt und bis zu 170 Euro anrechnungsfrei bleiben.

Du stehst Dich vermutlich letztendlich besser, wenn Du ausziehst und den vollen Bafögsatz erhältst . Das wären dann derzeit maximal 744 Euro - da Du Dich nicht selbst krankenversichern musst, da über Deinen Vater eine Familienversicherung möglich sein müsste. Dazu könntest Du dann via Abzweigungsantrag das Kindergeld 204 Euro direkt an Dich auszahlen lassen und hättest dann ohne Nebenjob mindestens 948 Euro. Bafögunschädlich kannst Du bis zu 450 Euro dazu verdienen.

Studierende, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Hartz-IV-Empfängern zusammenleben, müssen ihr Einkommen (einschl. BAföG) grundsätzlich auch für deren Lebensunterhalt einsetzen. Dabei bleiben 20% des BAföG-Bedarfs als zweckbestimmte Einnahme anrechnungsfrei.

https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/einfluss-bafoeg-auf-anderes.php

Das mit den 20 % stimmt schon seit den Änderungen zum 01.08.2016 nicht mehr, der pauschale Freibetrag liegt seitdem bei 100 €, höhere Beträge sind bei Notwendigkeit auf Nachweis möglich, gilt aber nur, solange das Kind kein Erwerbseinkommen erzielt.

Dann gelten nur noch die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll und die pauschalen 100 € aufs Bafög - würden entfallen.

WENN du Bafög beziehst, entfällt "dein Anteil" an der Leistung deiner Eltern. Den musst du dann direkt an deine Eltern zahlen.

Natürlich bezahlt der Staat dich nicht doppelt