Bafög Darlehenserlass durch Schwangerschaft?

3 Antworten

Erlassen wird bei der Rückzahlung nichts, wenn man während des Studiums oder nach dem Studium schwanger wird. Ein Kind mindert "nur" die Beträge, die auf den Bedarfssatz angerechnet werden bzw. löst einen zusätzlichen BAföG-Anspruch aus bzw. erhöht die Einkommensgrenze, ab der das BAföG-Darlehen einkommensabhängig zurückgezahlt werden muss.

Bezogen auf die Rückzahlung deines Darlehens (nur darum geht es dir ja) findest du erste Informationen in § 18a BAföG. In § 18b BAföG sind die Voraussetzungen aufgezählt, unter denen der zurückzuzahlende Darlehensbetrag gemindert werden kann - was aber nur auf die Leistungen im Studium bezogen wird:

http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/index.html

Soweit ich weiss, wird die Dahrlehensrueckzahlung verschoben, nicht aufgehoben, allerdings auch nur wenn du bis 960 Euro im Monat verdienst.

Hier steht allerdings, dass ein teil erlassen wird: http://www.stuki-hu.de/referat_jan07.html

Mittlerweile sind es sogar 1.070 Euro pro Monat + 485 Euro pro Kind des Darlehensnehmers (§ 18a BAföG). :)

Der "Darlehensteilerlass" auf der Internetseite des ReferentInnenRats der Humboldt-Universität ist kein Erlass, sondern die Regelung, dass die Rückzahlung unterhalb einer bestimmten Einkommenshöhe auf Antrag ausgesetzt wird ("Freistellung von der Rückzahlungspflicht"; § 18a Abs. 2 BAföG legt den Zeitraum fest, für den freigestellt wird). Da haben die Damen und Herren des ReferentInnenRats wohl §§ 18a und 18b BAföG nicht richtig gelesen.

Der Teilerlass wg. Kindererziehung ist seit 01.01.2010 nicht mehr möglich.